Heizkostenverordnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
Ich habe ein Zweifamilienhaus im Jahr 2017 mit einer aus dem Jahr 1960 stammenden Ölheizung erworben. Die Ölheizung wird 2019 gegen eine Gasheizung gewechselt. Es existieren derzeit keine geeichten Messgeräte an den Heizkörpern. Mit den Mietern wurde besprochen, dass die Heizkosten nach qm umgelegt werden, da die Einrichtung der Messgeräte unwirtschaftlich ist. Die mieter wohnen seit 02.17 in dem Haus.
Nun beanstandet ein Mieter 15% Kürzungsrecht, da es nicht verbrauchsabhangig berechnet werden kann. Im Vertrag steht nur „Abrechnung der Nebenkosten nach Verbrauch bzw. Quadratmeter“, wobei wir uns mündlich darauf geeinigt haben, dass zB Müll nach Verbrauch, die heizkosten jedoch nach Quadratmeter umgerechnet werden können.
Wie sieht meine Rechtslage aus?
Wenn ich die 15% annehmen muss, werde ich so schnell wie möglich die Messgeräte anbringen. Diese würde ich leasen, da es sich nur um 4-5 Monate handelt. Sollte der Mieter wiederspruch einlegen, kann ich die Geräte nur kaufen. Kann ich dann eine modernisierungsmaßnahme mit Mieterhöhung von max. 11% ansetzen? (Der mieter wohnt zu diesem Zeitpunkt noch kein Jahr im haus).
Kann der Mieter sich grundsätzlich gegen das Anbringen der Messeinrichtung wehren (da es die Betriebskosten erhöht)?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Janine Nagel
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
In der Tat steht dem Mieter nach §12 HeizkostenVO ein 15% iges Kürzungsrecht zu, sofern sofern die Heizkosten nicht nach Verbrauch umgelegt werden. Dies ist zwingendes Recht und kann nicht durch anderweitige Abreden ausgeschlossen werden.
Empfehlenswert ist hier tatsächlich die Miete bzw. das Leasing der Messgeräte bei einem entsprechenden Dientsleister (Brunate, Ista oä), da diese dann im Wege der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlagefähig sind. Da hier dann eine Verbrauchsabrechnung stattfindet, kann der Mieter nicht mehr 15% kürzen.
Ob der Tausch der Heizung tatsächlich eine modernisierende Instandhaltung oder nur eine Instandhaltung ist, kann ich nach den bisherigen Infos nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel würde ich aber eher von einer normalen Instandhaltung ausgehen, so dass hier die 11% Erhöhung nicht möglich sind.
Ein "Wehren" ist hier nicht möglich, da der Mieter die Messgeräte dulden muss.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)
ich bin derzeit auf einem anderen Kontinent und in einer +7 Zeitzone, daher ist es schwer zu telefonieren. Vielen Dank für die Antwort, das hilft sehr gut weiter!
Eine letzte Frage habe ich: Brunata wird zum 15.10 Messgeräte anbringen. Kann der Mieter dann vom 15.02.2018 (Mietbeginn) bis zum 15.10.2018 die Nebenkostenabrechnung kürzen? Ich bin verunsichert, da man glaub ich nur 50% verbrauchtabhängig haben muss aber ich nicht weiß inwiefern wir diese noch erreichen können.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Janine Nagel
Mithin vom Mietbeginn bis zum 15.10.18 ist in Ihrem Bsp. eine Kürzung des Mieters möglich, danach nicht mehr.