Schutzschirmverfahren
Fragestellung
Der gewerblicher Mieter meiner Immobilie hat ein sog. Schutzschirmverfahren eröffnet, was meiner Meinung nach so etwas wie eine Insolvenz in Eigenregie ist. Was bedeutet das für die nun fälligen Mietzahlungen? Muß er diese begleichen? Es bestehen Sicherungsübereignungen.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO gewährt dem Schuldner die Möglichkeit einer Sanierung in Eigenverwaltung ländsten für drei Monate bis ein Sanierungsplan erstellt ist.
In Bezug auf den bestehenden Mietvertrag hat der Schuldner die Möglichkeit den bestehenden Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen, unabhängig von einer vereinbarten vertraglichen Laufzeit, § 109 InsO.
Etwaige Rückstände muss der Schuldner in dem Schutzschirmverfahren nicht begleichen. Die Rückstände bis zum Eröffnungsantrag berechtigten auch nicht zur Kündigung.
Weiterhin kann der Schuldner während der Dauer des Schutzschirmverfahrens beantragen, dass laufende Zahlungen nicht zu leisten sind. Diese werden dann als Masseverbindlichkeiten im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgewiesen und gehen damit dein einfachen Insolvenzforderungen vor. Einfache Insolvenzforderung sind solche Forderugen, die bis zum Eröffnungsantrag bestanden haben.
Das Schutzschrimverfahren setzt aber gewisse Standards für den Schuldner voraus, gewährt ihm aber auch längstens für drei Monate die Möglichkeit ein Sanierungsplan zu erstellen.
Voraussetzung für ein Schutzschirmverfahren nach § 207 b Inso sind:
- Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters (Insolvenzverwalter)
- mit dem Eröffnungsantrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt
- und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Im Ergebnis führt das Schutzschirmverfahren dazu, dass sich der Schuldner (Mieter) sich von dem Mietvertrag innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist lösen kann.
Weiterhin berechtigen bestehende Mietrückstände nicht zur Kündigung durch den Vermieter.
Zudem kann der Mieter weitere Rückstände für längstens drei Monate ausbauen.
Das Vermieterpfandrecht bleibt bestehen, kann aber für die Zeit des Sanierungsverfahrens nicht durchgesetzt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
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