Insolvenz in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
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Ratgeber: Insolvenz in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren: Das müssen Sie als Unternehmer wissen!
(Lesezeit ca. 10 Minuten)
Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, verfügt der*die Insolvenzverwalter*in über das Vermögen des*der Schuldner*in. Die Insolvenzordnung bietet jedoch die Möglichkeit, unter Aufsicht eines*einer Sachverwalter*in selbst über das Vermögen zu verfügen. An welche Voraussetzungen die Eigenverwaltung geknüpft ist, was man bei einem Antrag beachten muss und wieso es sich lohnt, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Geschäftsführung behält die Verwaltungs- und Verfügungsmacht.
- Voraussetzung für eine Eigenverwaltung ist, dass sie vom Schuldner ordnungsgemäß beantragt worden ist und keine Umstände bekannt sind, die eine Benachteiligung der Gläubiger*innen darstellen könnten.
- Ein Antrag auf Eigenverwaltung kann in jedem Insolvenzverfahren gestellt werden, außer es handelt sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren .
- Der Antrag auf Eigenverwaltung kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
- Ein*e Sachverwalter*in überwacht und kontrolliert die Geschäftsführung.
- Arbeitnehmer*innen behalten weiterhin ihren Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag.
- Eine betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmer*innen ist nur mit Zustimmung des*der Sachverwalter*in zulässig.
- Beim Schutzschirmverfahren erhält das Unternehmen die Möglichkeit den*die Sachverwalter*in selbst zu bestimmen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Eigenverwaltung?
- Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Eigenverwaltung?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Eigenverwaltung?
- Was ist eine "vorläufige" Eigenverwaltung?
- Wie läuft eine Eigenverwaltung ab?
- Was sind die Folgen einer Eigenverwaltung?
- Folgen für das Unternehmen
- Folgen auf die Gehälter und Löhne der Arbeitnehmer*innen
- Folgen auf Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis
- Was sind die Vorteile & Nachteile einer Eigenverwaltung und wie treffe ich die richtige Entscheidung?
- Was ist das Schutzschirmverfahren und was sind die Voraussetzungen?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist eine Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung wurde 2012 vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung (EUSG) beschlossen. Sie ist in den §§ 270 ff. Insolvenzordnung (InsO) geregelt und bietet die Möglichkeit, unter Aufsicht eines*einer Sachverwalter*in, über die Insolvenzmasse selbstständig zu verfügen. Im Gegensatz dazu verfügt ein*e Insolvenzverwalter*in in dem normalen Insolvenzverfahren über die Insolvenzmasse. Es wird also kein*e externe*r Insolvenzverwalter*in vom Insolvenzgericht bestimmt, welche*r die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhält.
Der Sinn einer Eigenverwaltung besteht somit darin, unternehmensinternes Know-How zu nutzen, um eine Sanierung aus eigener Kraft zu ermöglichen und damit die Struktur bzw. das Management beizubehalten. Bei einem normalen Insolvenzverfahren würde das Unternehmen die Kontrolle durch die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des*der Insolvenzverwalter*in verlieren. Entscheidendes Merkmal ist also, dass die Sanierung unter Aufsicht eines*einer Sachverwalter*in stattfindet, der*die Entscheidungen der Geschäftsführung im Eigenverwaltungsverfahren lediglich kontrolliert.
Ein weiteres Merkmal einer Eigenverwaltung ist die Vorlage eines Insolvenzplans bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser muss möglichst detailliert dargestellt werden und ein umfassendes Sanierungskonzept beinhalten. Der Insolvenzplan bietet dabei die Möglichkeit, von der Insolvenzordnung abzuweichen und gemeinsame Entscheidungen des Unternehmens und der Gläubiger'innen einzubringen.
Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Eigenverwaltung?
Gemäß § 270 Abs. 2 InsO setzt eine Eigenverwaltung voraus, dass
- sie vom Schuldner ordnungsgemäß beantragt worden ist und
- keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zum Nachteil für die Gläubiger*innen führt.
Ob die Voraussetzungen vorliegen wird vom Insolvenzgericht überprüft. Wenn die Geschäftsführung in Vergangenheit misstraulich gehandelt hat, zum Beispiel Buchführungspflichten verletzt oder sich der Insolvenzverschleppung strafbar gemacht hat, wird eine Eigenverwaltung meist abgelehnt.
PRAXIS-TIPP
Da man das Gericht von der Sinnhaftigkeit der Eigenverwaltung überzeugen muss, ist es ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu holen, um das Sanierungskonzept sorgfältig auszuarbeiten.
Wie stelle ich einen Antrag auf Eigenverwaltung?
Der Antrag auf Eigenverwaltung wird in der Regel zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag) gestellt. Für den Insolvenzantrag muss dementsprechend auch ein Insolvenzgrund vorliegen. Das Unternehmen muss also überschuldet, zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig sein. Folglich ist auch Voraussetzung, dass die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten decken. Der Antrag auf Eigenverwaltung kann jedoch noch bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Falls die Gläubiger*innen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, ist deren Zustimmung für den Antrag auf Eigenverwaltung erforderlich. Wird der Antrag auf Eigenverwaltung durch den*die Schuldner*in durch das Gericht abgelehnt, hat die Gläubigerversammlung die Möglichkeit einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen. Sofern der*die Schuldner*in dem Antrag zustimmt, ordnet das Gericht diese dann trotzdem an.
GUT ZU WISSEN
Ein Antrag auf Eigenverwaltung ist in einer Verbraucherinsolvenz übrigens nicht möglich, §270 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Was ist eine „vorläufige“ Eigenverwaltung?
Mit § 270a InsO wurde neben der Eigenverwaltung auch die vorläufige Eigenverwaltung ins Leben gerufen. Die vorläufige Eigenverwaltung bietet die Möglichkeit schon im Insolvenzeröffnungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei dem*der Schuldner*in zu belassen. Wenn also dem Insolvenzantrag (§ 13 InsO) gleichzeitig ein Antrag auf Eigenverwaltung vorliegt, wird kein*e vorläufige*r Insolvenzverwalter*in berufen, der*die über die Insolvenzmasse im Insolvenzeröffnungsverfahren verfügt, sondern der*die Schuldner*in kann sein*ihr Unternehmen in der vorläufigen Eigenverwaltung weiterführen.
Anstelle eines*einer vorläufigen Insolvenzverwalter*in wird allerdings ein*e vorläufige*r Sachverwalter*in berufen. Die Aufgaben und die Rechtsstellung sind in den §§ 274 und 275 geregelt. Beispielsweise gehört dazu die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere, sowie die notwendige Zustimmung des*der vorläufigen Sachverwalter*in für Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören.
Wie läuft eine Eigenverwaltung ab?
Bei dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist zu unterscheiden, wann der Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wird.
Alles Wichtige rund um den Ablauf eines Insolvenzverfahrens finden Sie in unserem Ratgeber Insolvenz - Antrag, Ablauf und Kosten.
Was sind die Folgen einer Eigenverwaltung?
Folgen für das Unternehmen
Die größte Besonderheit ist, dass das Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält und somit weiter Rechtsgeschäfte eingehen kann. Der*Die Sachverwalter*in kontrolliert dabei die Geschäftsführung und überwacht die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.
PRAXIS-TIPP
Die Geschäftsführer*innen eines Unternehmens in Eigenverwaltung, haften gleich dem*der Insolvenzverwalter*in in einem normalen Insolvenzverfahren. Geschäftsführer*innen sollten also überlegen, ob sie sich vorher rechtlich absichern und nicht zu spät eine* Anwalt*in hinzuziehen.
Im Gegensatz zu Unternehmen, die sich in einem normalen Insolvenzeröffnungsverfahren befinden, zahlen Unternehmen in einer vorläufigen Eigenverwaltung weiter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Folgen für die Gehälter und Löhne der Arbeitnehmer*innen
Da die Eigenverwaltung das Ziel hat, dass das Unternehmen weiter geführt wird, sollen auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Infolgedessen haben die Arbeitnehmer*innen weiter einen Anspruch auf ihr Gehalt, da ihre Arbeitsverträge weiterhin bestehen bleiben.
HINWEIS
Dazu zählen auch Gratifikationen, Prämien und Sondervergütungen.
Falls eine Gehaltszahlung nicht möglich ist, kann ein Antrag auf Insolvenzausfallgeld gestellt werden. Insolvenzausfallgeld kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und beinhaltet eine Gehaltszahlung, im Falle einer Kündigung des*der Arbeitnehmer*in, für weitere drei Monate, wenn der*die Arbeitgeber*in selbst das Gehalt nicht bezahlen kann.
Folgen auf Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis
Unabhängig davon ist eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitnehmer*innen durch den*die Arbeitgeber*in möglich. Hierzu bedarf es unter Umständen jedoch der Zustimmung des Sachverwalters, da die Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht beantragen kann, dass der Sachverwalter einer Kündigung erst zustimmen muss.
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die gesetzlichen, bzw. die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, § 113 InsO, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eine kürzere Frist als drei Monate vereinbart wurde. Es gilt also immer die kürzeste anwendbare Kündigungsfrist.
RECHTS-TIPP
Außerordentliche Kündigungen auf Grundlage einer Eigenverwaltung sind nicht zulässig.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis finden Sie in unerem Ratgeber Arbeitgeber insolvent: Was Arbeitnehmer wissen sollten.
Was sind die Vorteile & Nachteile einer Eigenverwaltung und wie treffe ich die richtige Entscheidung?
Vorteile
Geschäftsführung behält Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Geringerer Imageschaden und Geschäftsbeziehungen bleiben bestehen
Kosten des Regelinsolvenzverfahrens werden vermieden
Nachteile
Ausführliches Sanierungskonzept ist vorzulegen
Die Eigenverwaltung kann vom Insolvenzgericht jeder Zeit aufgehoben werden
Durchführung erfordert detaillierte Kenntnisse des Insolvenzrechts
Unternehmen müssen somit abwägen, ob sie die Ressourcen und Kenntnisse verfügen, ihr eigenes Unternehmen wieder aus der Krise zu führen. Gelingt eine erfolgreiche Eigenverwaltung, kann das Image wiederhergestellt werden und auch die Gläubiger*innen gewinnen wieder an Vertrauen. Um bei dieser nicht einfachen Entscheidungen keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, lohnt es sich frühzeitig eine*n Rechtsanwält*in zu kontaktieren, welche*r Sie in Ihrem Vorgehen beraten und unterstützen kann.
Was ist das Schutzschirmverfahren und was sind die Voraussetzungen?
Auch das Schutzschirmverfahren wurde mit dem EUSG eingeführt und ist in § 270b InsO geregelt. Es handelt sich um eine besondere Form der Eigenverwaltung und muss ebenfalls beantragt werden.
Es kombiniert die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Zweck, so früh wie möglich einen Insolvenzplan einzureichen, um dadurch eine etwaige Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Dabei darf die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein. Weiterhin ist ein Schutzschirmverfahren nur möglich, wenn das Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit droht und die Gläubiger*innen dem Insolvenzplan zustimmen. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag ist natürlich auch von nöten.
Besonderheit ist, dass der*die Sachverwalter*in vom Unternehmen frei wählbar ist und nicht vom Insolvenzgericht bestellt wird.
RECHTS-TIPP
Eine Ablehnung durch das Gericht ist nur zulässig, wenn der*die Sachverwalter*in aufgrund fehlender Erfahrung oder Fähigkeiten nicht geeignet ist, § 270b Abs. 2 InsO.
Des Weiteren ist das Unternehmen ermächtigt Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begründen, § 270b Abs. 3 InsO. Der Geschäftsbetrieb kann somit ohne die bezeichnenden insolvenzrechtlichen Einschränkungen fortgesetzt werden.
Das Schutzschirmverfahren kann insbesondere für größere Unternehmen und Konzerne von Vorteil sein, da sie dadurch eine*n einheitliche*n Sachverwalter*in haben und wie bei der normalen Eigenverwaltung, trägt das Unternehmen einen geringeren Imageschaden davon. Das Schutzschirmverfahren endet mit der fristgerechten Vorlage eines Insolvenzplans oder durch Aufhebung durch das Insolvenzgericht.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Die Eigenverwaltung ermöglicht Unternehmen, sich selber zu sanieren und dabei die Management- und Unternehmensstruktur beizubehalten. Notwendig ist ein ausführliches Sanierungskonzept, sowie weitreichende Kenntnisse über die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe einzuholen, die insbesondere bei der Umsetzung und Konzeptionierung des Insolvenzplans unterstützen und beraten kann und dabei Haftungsrisiken zu vermeiden hilft. Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung von Rechtsanwält*innen für Insolvenzrecht.
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Häufige Fragen
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Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
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Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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