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Arbeitgeber insolvent: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Arbeitgeber insolvent - was Arbeitnehmer wissen sollten

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Ratgeber: Arbeitgeber insolvent – was Arbeitnehmer wissen sollten

(Lesezeit ca. 8 Minuten)

Steht ein Unternehmen vor finanziellen Problemen, ist oftmals eine Insolvenz die letzte Möglichkeit die Forderungen der Gläubiger*innen noch zu befriedigen und das Unternehmen zu sanieren. Dabei werden weitreichende Einschränkungen der Verfügungs- und Verwaltungsmacht des*der Arbeitgeber*in vorgenommen. Doch welche Auswirkungen haben diese auf ein Arbeitsverhältnis?

In folgendem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige, wenn Ihr*e Arbeitgeber*in insolvent geht, ob das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, welche Kündigungsfristen gelten und welche Rechte Ihnen zustehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Arbeitsverhältnis bleibt auch nach einem Insolvenzantrag weiter bestehen.
  • Die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages beträgt drei Monate zum Monatsende, soweit keine kürzere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag geregelt ist.
  • Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung durch den*die Arbeitnehmer*in ist nur möglich, wenn ein wiederholter Verzug der Gehaltszahlungen vorliegt.
  • Der Abfindungsanspruch und der Anspruch auf Zeugniserteilung sind maßgeblich von dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig.
  • Arbeitsvertragliche Ansprüche bleiben bestehen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch sowie das Urlaubsentgelt.
  • Das Insolvenzausfallgeld muss bis zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.
  • Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettogehaltes gezahlt, wobei dies durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist.
  • Im Falle einer Betriebsübernahme tritt der*die Erwerber*in in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Insolvenzantrag des*der Arbeitgeber*in
    1. Gibt es Hinweise auf eine Krise?
    2. Welche Bedeutung hat die Krisensituation des*der Arbeitgeber*in vor einer Insolvenz?
    3. Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens?
  2. Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren
    1. Bleibt das Arbeitsverhältnis während einer Insolvenz bestehen?
    2. Kann während dem Insolvenzverfahren gekündigt werden?
    3. Was gilt für Abfindungsvereinbarungen?
    4. Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei einer Insolvenz?
  3. Habe ich einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld?
  4. Was gilt bei einem Betriebs(-teil)übergang bei einer Insolvenz?
  5. Was gilt für sonstige Rechte aus dem Arbeitsverhältnis?
    1. Welche Kündigungsfristen gelten in einem Insolvenzverfahren?
    2. Habe ich einen Urlaubsanspruch bei einem Insolvenzverfahren?
    3. Was gilt für die betriebliche Altersvorsorge?
    4. Was gilt für Arbeitnehmer*innen in Mutterschutz und Elternzeit?
    5. Was gilt für Sozialversicherungsbeiträge?
  6. Handlungsempfehlung bei einer Insolvenz des*der Arbeitgeber*in

Der Insolvenzantrag des*der Arbeitgeber*in

Gibt es Hinweise auf eine Krise?

Oft zeichnet sich eine Insolvenz des*der Arbeitgeber*in ab und kommt in der Regel nicht überraschend. Trotzdem ist das Auftauchen eines*einer Insolvenzverwalter*in mit Existenzängsten verbunden, geht es doch um nichts weniger als das Arbeitsverhältnis.

Gibt es Anzeichen für eine Krise, ist es wichtig ruhig zu bleiben und sich beraten zu lassen. Verlangt der*die Arbeitgeber*in beispielsweise ein Gehaltsverzicht oder eine Stundung, sollte keinesfalls direkt eine Entscheidung am selben Tag getroffen werden. Treffen Sie nie eine Entscheidung ohne vorher mit einem*einer Rechtsanwält*in oder einem*einer sachkundigen Bekannten/Freund*in Rücksprache zu halten.

Welche Bedeutung hat die Krisensituation des*der Arbeitgeber*in vor einer Insolvenz?

Kommen Gehaltszahlungen unpünktlich oder nur teilweise, fordern Sie den*die Arbeitgeber*in schriftlich (Einwurfeinschreiben) oder per E-Mail auf, die Zahlungen vollständig oder künftig pünktlich vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der*die Arbeitgeber*in Sie mündlich über verspätete Zahlungen informiert hat. Entsprechende Absprachen sind schriftlich zu bestätigen, was auch per E-Mail erfolgen kann.

PRAXIS-TIPP:


Tritt der*die Arbeitgeber*in mit dem Anliegen eines Verzichtes oder eine Stundung an Sie heran, lassen Sie sich ein Sanierungskonzept vorlegen.

Ein solches Sanierungskonzept sieht grundsätzlich vor, dass die Gläubiger*innen, die Eigentümer*innen (Gesellschafter*innen) und die Arbeitnehmer*innen ihren Beitrag zur Unternehmenssanierung leisten. Ein einseitiger Sanierungsbeitrag nur durch die Arbeitnehmer*innen ist abzulehnen. Ein Verzicht oder eine Stundung des Gehaltes sollte nur nach Prüfung und nach Vorlage eines tragfähigen Konzeptes vorgenommen werden. Denn ein Verzicht bedeutet nicht nur aktuell ein Gehaltseinschnitt, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rentenbezüge und das Insolvenz- bzw. Arbeitslosengeld.

Ein Verzicht auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann ohne eine entsprechende Formulierung auch für die künftigen Jahre gelten.

Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein*e Insolvenzverwalter*in bestellt, der*die zunächst das noch vorhandene Vermögen des*der Arbeitgeber*in sichert. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern*innen des*der Arbeitgeber*in werden ausgesetzt, um so den Druck der Gläubiger*innen auf den*die Arbeitgeber*in zu reduzieren. In dieser Phase kann dann über die weitere Existenz des*der Arbeitgeber*in entschieden werden, ohne dass Gläubiger*innen etwaige Maßnahmen durch Vollstreckungsmaßnahmen behindern. Eine gleiche Wirkungsweise kommt auch dem Schutzschirmverfahren zuteil.

Arbeitgeber*in, Insolvenzverwalter*in und Großgläubiger*innen entscheiden, ob der*die Arbeitgeber*in z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans entschuldet werden kann und gestärkt aus der Krise hervorgeht oder ob eine Sanierung erfolgversprechend ist. Ist eine Entschuldung oder Sanierung nicht möglich, wird der*die Arbeitgeber*in abgewickelt und die Arbeitsverhältnisse werden beendet. Ziel des Verfahrens ist es, die Forderungen sämtlicher Gläubiger*innen zumindest anteilig zu erfüllen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Sicherung, Feststellung und Verwertung des gesamten noch vorhandenen Vermögens des*der Arbeitgeber*in.
  • Aufstellung eines Insolvenz- oder Sanierungsplans, um das Unternehmen fortzuführen und zugleich den Forderungen der Gläubiger*innen nachzukommen.

Haben Sie als Arbeitnehmer noch Fragen zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens finden Sie weitere Informationen in unserem Ratgeber Insolvenz - das müssen Sie wissen!

Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren

Bleibt das Arbeitsverhältnis während einer Insolvenz bestehen?

Das Arbeitsverhältnis bleibt auch nach einem Insolvenzantrag weiter bestehen, sodass der*die Arbeitnehmer*in weiterhin seine*ihre Arbeitsleistung anzubieten hat. Die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages bestimmt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 113 S. 2 InsO und beträgt drei Monate zum Monatsende, soweit keine kürzere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag geregelt ist. Dies gilt auch für Arbeitsverträge, die einer Tarifbindung unterliegen.

INFO


Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der*die Insolvenzverwalter*in kraft Gesetzes die Arbeitgeberfunktion. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Arbeitsvertrag sind weiterhin für den*die Arbeitnehmer*in, aber auch für den*die Insolvenzverwalter*in verpflichtend.

Soweit Lohnzahlungen ausbleiben, ist dies zunächst vorübergehend und wird durch das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit (umgangssprechlich Arbeitsamt) reguliert.

Arbeitnehmer*innen sind daher zur Erbringung der Arbeitsleitung verpflichtet. Insolvenzverwalter*innen, welche die Funktion der Arbeitgeber*innen übernehmen, sind hingegen zur Zahlung des Gehaltes inkl. Zulagen, Boni etc. verpflichtet. Zahlt der*die Insolvenzverwalter*in das Gehalt nicht aus, hat der*die Arbeitnehmer*in ein Zurückbehaltungsrecht an seiner*ihrer Arbeitsleistung. Allerdings ist dies erst nach Ausbleiben von zwei bis drei Gehältern der Fall und ist im Vorfeld dem*der Arbeitgeber*in/Insolvenzverwalter*in vorher anzudrohen.

Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren

Kann während dem Insolvenzverfahren gekündigt werden?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar ist. Allerdings kann der*die Insolvenzverwalter*in unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen kündigen, wenn der Betrieb oder Betriebsteile eingestellt werden müssen. Eine Abfindung wird im Falle einer Kündigung aufgrund der geringen finanziellen Mittel nicht zu erwarten sein.

Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung in der Insolvenzzeit durch den*die Arbeitnehmer*in ist nur dann möglich, wenn der*die Arbeitgeber*in bzw. der*die Insolvenzverwalter*in mit der Gehaltszahlung wiederholt in Verzug ist oder keine Zahlungen mehr vornimmt. Soweit ein neues Arbeitsangebot im Raum steht und der*die Mitarbeiter*in das insolvente Unternehmen schnell verlassen will, sollte mit dem*der Insolvenzverwalter*in über einen Aufhebungsvertrag verhandelt werden.

PRAXIS-TIPP


Meist sind Insolvenzverwalter*innen bereit ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist aufzuheben.

Was gilt für Abfindungsvereinbarungen?

Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen und eine Abfindung vereinbart, ist ein Insolvenzantrag in dieser Zeitspanne mehr als ärgerlich. Finanziell kommt es hierbei darauf an, wann der Abfindungsanspruch zur Zahlung fällig wird. Abfindungsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen und fällig werden, sind Masseverbindlichkeiten und damit keine Insolvenzforderungen. Dieser Anspruch ist daher aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu bedienen. Allerdings kann dieser Anspruch (teilweise) ausfallen, wenn der*die Insolvenzverwalter*in die Masseunzulänglichkeit anzeigt.

Abfindungsansprüche, die vor der Insolvenz des*der Arbeitgeber*in entstehen und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht ausgezahlt worden sind, sind einfache Insolvenzforderungen und damit zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Anspruch beschränkt sich hierbei auf die Insolvenzquote.

Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei einer Insolvenz?

Hier ist zu unterscheiden, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Ein Anspruch auf Zeugniserteilung für ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendetes Arbeitsverhältnis richtet sich gegen den*die Arbeitgeber*in und kann nicht von dem*der Insolvenzverwalter*in geltend gemacht werden.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, richtet sich der Anspruch auf Ausstellen eines Zeugnisses gegen den*die Insolvenzverwalter*in. Hierbei muss der*die Insolvenzverwalter*in sich die erforderlichen Angaben für das Zeugnis im Unternehmen selbst beschaffen.

Habe ich einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld?

Das Insolvenzausfallgeld muss bis zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Die Agentur für Arbeit zahlt dann rückwirkend maximal den rückständigen Lohn, der für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aussteht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der*die Insolvenzverwalter*in gehalten die Vergütungen der Beschäftigten zu zahlen.

Bei größeren Unternehmen wird die Insolvenzgeldzahlung durch hierauf spezialisierte Banken vorfinanziert, was durch den*die Insolvenzverwalter*in beantragt wird, wenn die Fortführung des Unternehmens vielversprechend ist. Der Vorteil liegt darin, dass die Gehälter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schneller gezahlt werden und der*die Insolvenzverwalter*in die Beschäftigten im Unternehmen halten kann, um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten und eine*n Käufer*in/Investor*in zu finden.

PRAXIS-TIPP


Haben Sie das Insolvenzgeld beantragt, kann bis zu dessen Bewilligung einige Zeit vergehen. Wie lange es dauert bis das Arbeitsamt Insolvenzgeld zahlt ist jedoch schwer zu sagen. Sie können daher einen Vorschuss beantragen. In begründeten Fällen bewilligt die Agentur für Arbeit einen solchen in Höhe von 70 % des zu erwartenden Insolvenzausfallgeldes.

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettogehaltes gezahlt, wobei dies durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist. Hat das insolvente Unternehmen auch Sonderzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld geleistet, bekommen Arbeitnehmer*innen auch für diese Sonderzahlungen eine anteilige Auszahlung für den Zeitraum von drei Monaten, in denen auch Insolvenzausfallgeld gezahlt wird.

Den Antrag auf Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes wird in der Regel durch den*die Insolvenzverwalter*in für alle Angestellten gestellt. Der*Die einzelne Arbeitnehmer*in kann jedoch auch selbst online einen entsprechenden Antrag stellen. Hierzu sollte der Arbeitsvertrag sowie das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens bereitgehalten werden.

Ein bestehender Urlaubsanspruch kann auch während eines Insolvenzverfahrens genommen werden, ist aber vorher bei dem*der Insolvenzverwalter*in zu beantragen.

Eine Überstundenvergütung für bewilligte Überstunden kann nur mit dem Insolvenzgeld für die Dauer der drei Monaten vor Eröffnung der Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Überstunden, die vor den drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, können nur als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle bei dem*der Insolvenzverwalter*in angemeldet werden.

INFO


Die Agentur für Arbeit hat eine Leistungsübersicht zum Thema Insolvenzgeld erstellt.

Gehaltsansprüche, die von dem Insolvenzgeld nicht umfasst sind, sind als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle bei dem*der Insolvenzverwalter*in anmelden. Das hierzu erforderliche Formular erhalten Sie von dem*der Insolvenzverwalter*in bzw. können diese auch bei dem zuständigen Insolvenzgericht herunterladen. Das ausgefüllte Formular ist in zweifacher Ausfertigung an den*die Insolvenzverwalter*in – nicht an das Insolvenzgericht – zu schicken. Der Arbeitsvertrag ist in Kopie als Anlage beizufügen.

Hierbei ist die Frist des Insolvenzgerichtes für die Forderungsanmeldung zu beachten.

Was gilt bei einem Betriebs(-teil)übergang bei einer Insolvenz?

Der*Die Insolvenzverwalter*in ist bestrebt das Unternehmen solange fortzuführen, bis ein*e Käufer*in für das insolvente Unternehmen gefunden wurde. Eine Fortführung des Unternehmens durch den*die Insolvenzverwalter*in ist nur Mittel zum Zweck, um das Unternehmen in andere Hände zugeben.

Ein Betriebsübergang in einem Insolvenzverfahren kann den ganzen Betrieb oder ein Betriebsteil betreffen. Bei einer Betriebsübernahme kommt § 613a BGB zur Anwendung, welcher auch durch den*die Insolvenzverwalter*in zu beachten ist.

Ein*e Käufer*in tritt durch eine Betriebsübernahme in ein bestehendes Arbeitsverhältnis ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten hieraus. Insoweit ist ein Betriebsübergang für eine*n Arbeitnehmer*in sinnvoll. Aus seiner*ihrer Sicht wird ein*e insolvente*r Arbeitgeber*in gegen eine*n solvente*n Arbeitgeber*in ausgetauscht, wobei der Übergang von Ansprüchen aus der Altersversorgung zu prüfen sind.

Was gilt für sonstige Rechte aus dem Arbeitsverhältnis?

Welche Kündigungsfristen gelten in einem Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Allerdings kann der*die Insolvenzverwalter*in mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden. Im Falle eines Betriebsüberganges geht das Arbeitsverhältnis über. Wird dem Betriebsübergang widersprochen, bleibt das Arbeitsverhältnis bei dem insolventen Unternehmen mit der Möglichkeit des*der Insolvenzverwalter*in dann eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, wenn das Unternehmen auf eine*n Käufer*in übertragen wurde.

Habe ich einen Urlaubsanspruch bei einem Insolvenzverfahren?

Arbeitsvertragliche Ansprüche bleiben bestehen. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch sowie dem Urlaubsentgelt. Bereits freigegebener Urlaub kann genommen werden. Ansonsten ist der Urlaubsantrag dem*der Insolvenzverwalter*in oder einer*einem Bevollmächtigten zur Freigabe vorzulegen.

Was passiert mit meiner Betriesrente bei einem Insolvenzverfahren?

Ist die betriebliche Altersvorsorge ausgelagert, z.B. bei einer Unterstützungskasse oder einer Versicherung, bleibt der Anspruch erhalten, da dieser nicht unter die Insolvenzmasse fällt und durch einen nicht von der Insolvenz betroffenen Unternehmen garantiert wird.

Soweit der*die insolvente Arbeitgeber*in die Ansprüche der betrieblichen Altersvorsorge selbst bedienen muss, was auch ein Grund für den Insolvenzantrag sein kann, bleibt der Anspruch zwar erhalten, ist aber nicht in voller Höhe werthaltig. Hier greift der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), eine Selbsthilfeorganisation der deutschen Wirtschaft. Dieser Verein übernimmt die Fortzahlung von Renten und Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung bei Unternehmensinsolvenzen. Der Anspruch aus der Altersvorsorge kann dann gegenüber dem*der Träger*in der Insolvenzversicherung geltend gemacht werden. Der Anspruch ist hier aber gedeckelt.

Was gilt für Arbeitnehmer*innen in Mutterschutz und Elternzeit?

Für Arbeitnehmer*innen in Elternzeit ändert sich durch das eröffnete Insolvenzverfahren zunächst nichts. Allerdings wird das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nicht fortgeführt, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil nicht durch eine*n Käufer*in übernommen wurde. Dieser übernimmt dann auch das ruhende Arbeitsverhältnis in der Elternzeit.

RECHTS-TIPP:


Die Aufhebung des besonderen Kündigungsschutzes muss durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde aufgehoben werden, was eine hohe Hürde ist.

Was gilt für Sozialversicherungsbeiträge?

Neben den steuerlichen Verpflichtungen, kommen vor einem Insolvenzantrag, auch die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge bei einem*einer Arbeitgeber*in häufig zu kurz. In Unkenntnis, dass die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge strafrechtlich zu würdigen ist und der*die Geschäftsführer*in/Vorstand hierfür persönlich haftet, hat dies aber auf den Versicherungsschutz, eines*einer gesetzlich versicherte*n Arbeitnehmers*in, keine Auswirkungen. Dies gilt gleichermaßen für pflicht- und freiwillig versicherte Arbeitnehmer*innen. Dieser bleibt der Versicherungsschutz erhalten.

Privat versicherte Arbeitnehmern*innen führen diese die Beiträge in der Regel selbst ab, sodass ein entsprechender Rückstand nicht auflaufen kann.

Handlungsempfehlung bei einer Insolvenz des*der Arbeitgeber*in

  • Erhalten Sie Kenntnis von einem Insolvenzantrag des*der Arbeitgeber*in empfiehlt es sich, unabhängig von der Erstellung von Bewerbungsschreiben, auch eine Erstberatung bei einem*einer Rechtsanwält*in vorzunehmen, um sich über Ihre Rechte aufklären zu lassen.
  • Der*Die Arbeitgeber*in hat eine Informationspflicht. Hilfreich ist es jedoch, sich verschiedene Informationsquellen offenzuhalten. Dies kann der Betriebsrat, aber auch das Insolvenzverwalterbüro sein.
  • Änderungen des Arbeitsvertrages sollten erst nach vorheriger Beratung zugestimmt werden.
  • Im Zweifel lohnt es sich eine*n Rechtsanwält*in für Insolvenzrecht auf yourxpert.de zu kontaktieren, um sich rechtlich abzusichern.

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