Mit- Vermietung einer Einbauküche/ Mietspiegel
Beantwortet
Fragestellung
"Guten Tag,
ich habe vor ca. fünf Jahren eine Wohnung vermietet, in der sich eine komplette Einbauküche befindet (also incl. Herd, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank usw.). Der Mietpreis wurde auf Basis des Mietspiegels für eine unmöblierte Wohnung vereinbart.
Nun ist eines der Geräte ausgefallen.
Im Hinblick darauf stellt sich mir nun die Frage, ob eine solche Küche auch einen Mietpreis rechtfertigt, der auch oberhalb des Mietspiegels gilt.
Und wenn ja:
1. Um welchen Betrag dürfte der Mietpreis höher liegen (%, €/ m²)?
2. Ist es möglich, auch im laufenden Mietverhältnis noch die Miete zu erhöhen?
3. Wie müsste in diesem Fall die Begründung für eine Anhebung der Miete gegenüber meinem Mieter aussehen?
Schon jetzt bedanke ich mich für ihre Rückmeldung!
Beste Grüße!
Helmut Becker
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Becker,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
1. Es ist durchaus denkbar, dass eine gut ausgestattete Einbauküche zur Rechtfertigung eines höheren Mietzinses führen kann. Grundsätzlich führt eine Küche aber nicht zur Einstufung als möblierte Wohnung.
Allerdings kann hierdurch ein die Ausstattung aufwertendes Merkmal gegeben sein. Um wieviel Euro pro Quadratmeter die Miete dadurch angehoben werden kann, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden. Dies hängt von vielen Faktoren ab: Welche Stadt ist betroffen? Wie liegt dort allegemein der Mietspiegel von... bis...? In welche Wohnlage (einfach, mittel, gehoben, Luxus) kann die Immobilie eingeordnet werden? Wie sind die weiteren Merkmale (Garten, Balkon, welche Energieeffizienzklasse, welcher Bodenbelag, Ausstattung des Bads etc.)?
Sodann muss innerhalb des vorgegebenen Rahmens ein geeigneter Vergleichspunkt gefunden werden.
2. Ja, es ist durchaus denkbar, die Miethöhe auch im laufenden Mietverhältnis anzupassen. Entscheidend ist dafür, dass man entweder eine Aufwertung der Ausstattung geltend machen kann - hier eigentlich nicht gegeben, die Küche war von vorne herein vorhanden - oder dass die ortsübliche Vergleichsmiete sich für ähnliche Objekte erhöht hat.
3. Die Begründung Ihrem Mieter gegenüber müsste sodann im Idealfall unter Bezugnahme auf Vergleichsobjekte darlegen, dass andere Wohnungen in der Nähe und mit ähnlicher Ausstattung einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Dieser kann sodann als Richtschnur genommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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