Vermieter schickt Mietvertrag nicht zurück
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Neumann,
auf der Suche nach einer neuen Wohnung für unsere Familie (2 Erw. + 2 kl. Kinder) bewarben wir uns auf eine der beiden vom Vermieter bei einer Sammelbesichtigung gezeigten Objekte (Reihenhaussiedlung).
Am 24.05.2018 erhielten wir von der Maklerin die telefonische Auskunft, dass wir für eine baugleiche, aber von uns nicht besichtigte Wohnung am anderen Ende des Komplexes in Frage kämen und auch nur noch diese Wohnung verfügbar wäre. Am 29.05.2018 kam dann auch der Mietvertrag-Vordruck, den wir noch am gleichen Tage unterschrieben zurückschickten. In gutem Glauben kündigten wir gleichzeitig unsere jetzige Wohnung.
Trotz zweimaliger telefonischer Nachfrage unsererseits liegt uns dennoch bis heute kein, vom neuen Vermieter gegengezeichneter Mietvertrag vor.
Diese lange Zeit der Unsicherheit hinsichtlich unserer weiteren Planung ist für uns nicht unerheblich, auch im Kontext mit der aktuellen Wohnungssituation im Großraum Berlin. Daher sind wir nochmals auf die Suche gegangen und haben nun die Möglichkeit, ein anderes Objekt kurzfristig anzumieten.
Unsere Frage: Wie lange kann sich der potentielle Vermieter mit der Rücksendung des unterschriebenen Mietvertrages Zeit lassen, können wir - da wir ja noch keinen Vertrag haben - zurücktreten bzw. unser Angebot zurückziehen? Wir sollen wir uns verhalten?
Für eine rasche Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Biesel
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Roger Neumann
Sehr geehrte Familie Biesel,
gern beantworte ich Ihre Frage. Im Falle von Unklarheiten oder Missverständnissen können wir das im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit schnell und unkompliziert regeln.
1. Ich verstehe Ihre Fragestellung so, dass Ihnen der Mietvertrag blanko, also auch ohne Unterschrift des Vermieters zugesandt wurde.
2. Wenn - anders als von mir vermutet - Ihnen ein vom Vermieter bereits unterzeichnetes Exemplar zugegangen sein sollte, dann ist mit Ihrer Unterschrift auf dem Vertrag und dem Zugang des von Ihnen unterschriebenen Vertrages beim Vermieter ein rechtswirksamer Mietvertrag zustandegekommen.
3. Wenn Ihnen dagegen der Mietvertrag ohne vermieterseitige Unterschrift zugesandt wurde, gilt das Zusenden des von Ihnen unterschriebenen Mietvertrages als Angebot auf Abschluss eines Vertrages. So formulieren Sie es ja auch in Ihrer Fragestellung.
Grundsätzlich ist ein Angebot nach § 145 BGB bindend. Ein einseitiger Widerruf oder Rücktritt kommt daher nicht in Betracht.
4. Allerdings erlischt das Angebot, wenn der andere Teil nicht innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot annimmt. Das ergibt sich aus §§ 146, 147 BGB.
Als angemessen für die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages gilt nach der Rechtsprechung eine Frist von 2-3 Wochen, so zum Beispiel BGH, Urteil vom 24.2.2016, Aktenzeichen VII ZR 5/15, Kammergericht Berlin, Urteil vom 5.7.2007, Aktenzeichen U 182/06.
Beide Urteile beziehen sich zwar auf gewerbliche Mietverträge, die Grundsätze sind aber auf Wohnraummietverträge zu übertragen.
Die Frist von zwei bis drei Wochen ist jedoch keine starre Frist, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Sie beginnt mit dem Zugang des Angebots beim der anderen Partei.
Wenn Sie die unterschriebenen Verträge am 29. Mai abgeschickt haben, sind sie bei normalem Verlauf spätestens am 31. Mai beim Vermieter eingegangen. Damit wären jetzt also gerade die zwei Wochen erreicht. Wenn man dem Vermieter auch für die Rücksendung noch eine gewisse Postlaufzeit zugute halten will, würden diese zwei Wochen erst am Montag abgelaufen sein.
Ich bin der Meinung, dass hier zwei Wochen für die Akzeptanz genügen. Dieser Meinung bin ich aufgrund der Vorgeschichte, also wegen der vorangegangenen Kontakte und vor allem aufgrund der Tatsache, dass Ihnen ein vom Vermieter vorgelegter Vordruck zur Unterschrift zugeschickt wurde, den Sie vollinhaltlich akzeptiert und lediglich unterschrieben haben.
Meines Erachtens können Sie dem Vermieter per Telefax mitteilen, dass Sie sich an das Angebot nicht mehr gebunden fühlen, wenn Ihnen nicht spätestens bis Montag ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar vorliegt.
Wenn Sie hingegen heute schon einen anderen Mietvertrag unterzeichnen, läge eine zumindest unklare Rechtslage vor, falls der unterschriebene Mietvertrag dann morgen oder am Montag bei Ihnen eintrifft.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Wegen eines auswärtigen Termins, zu dem ich in wenigen Minuten aufbrechen muss, werden Sie mich allerdings für einige Stunden nicht erreichen können. Ab ca. 15:00 Uhr bin ich wieder im Büro. Wenn dann eine Rückfrage vorliegt, werde ich sie umgehend bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann
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Vielen Dank für Ihre umfassende Hilfe! Eine Frage hätten wir dann noch: Müssen wir ein Fax nutzen oder ist auch eine E-Mail an den Vermieter möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Familie Biesel
es gibt keine Formvorschrift, das heißt, es geht auch per Mail.
Ich ziehe in solchen Fällen das Fax vor, weil dann eher sichergestellt ist, dass es auch zur Kenntnis genommen wird und auch der Zugang durch den Sendebericht leicht nachzuweisen ist.
Wenn aber kein Fax vorhanden ist, spricht nichts dagegen eine Email zu schicken, besonders, wenn schon vorher über Email kommuniziert wurde.
Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie gern erneut von der kostenlosen Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann
wir haben heute via Mail dem Vermieter die Frist bis Montag gesetzt. Soeben hat uns die potentielle Vermieterin folgende E-Mail geschrieben:
„Sehr geehrte Frau Biesel, sehr geehrter Herr Biesel,
zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen für die Verzögerung der Rücksendung des Mietvertrages entschuldigen.
Der Eigentümer weilte im Ausland, die Hausverwaltung war gestern und heute aufgrund einer Firmenveranstaltung nicht besetzt.
Wie mir eben der Eigentümer persönlich am Telefon bestätigte, möchte er Sie gern als Mieter haben.
Am Montag erhalten Sie vorab per Mail den gegengezeichneten Mietvertrag, damit Sie Sie weiter planen können, das Original kommt auf dem Postweg.
Ein schönes Wochenende!“
Nun nochmals eine Frage: es scheint ja nicht einmal bis heute ein Einverständnis des Eigentümers vorgelegen zu haben, auch dieses „vorab per Mail“ klinkt nicht akzeptabel. Wäre - ohne den Originalmietvertrag am Montag - die Frist nicht verstrichen?
Sollten Sie für diese Auskunft Kosten in Anspruch nehmen wollen, teilen Sie uns dies bitte gerne mit.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Biesel
Es kommt darauf an, worum es Ihnen vornehmlich geht.
1. Geht es Ihnen in erster Linie nur um die Sicherheit, dann hat ein vorab per Mail geschicktes unterzeichnetes Exemplar durchaus eine gewisse rechtliche Bedeutung. Es ist zwar nicht gleichzusetzen mit dem Zugang des Originals und mit dem Vertragsabschluss. Wenn aber das Exemplar vorab per Mail geschickt wird und dann das Original wider Erwarten doch nicht bei Ihnen eingeht, hätten Sie Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter. Wenn Sie dann keine andere gleichwertige Wohnung finden, könnte ein etwaiger notwendiger Mehrbedarf als Schadensersatz vom Vermieter gefordert werden. Darüber dürfte sich auch der Vermieter im Klaren sein, sodass ich nicht glaube, dass er ein unterschriebenes Exemplar per Mail schickt oder schicken lässt und dann die Wohnung doch anderweitig vermietet.
2. Wenn es Ihnen hingegen der in erster Linie darum geht, aus dem in die Wege geleiteten Mietverhältnis herauszukommen - was absolut legitim ist - gilt folgendes:
Ich hatte ja schon darauf hingewiesen, dass es sich nicht um starre Fristen handelt, sondern dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Nach meinem Dafürhalten ist aus den Gründen, die ich Ihnen bereits genannt hatte, eine Frist von 14 Tagen ausreichend. Wenn es am Ende über diese Frage zum Rechtsstreit käme, sehe ich für Sie ganz überwiegende Erfolgsaussichten. Ein gewisses restliches Prozessrisiko bleibt aber, eben weil die Frist nicht starr ist.
Jedenfalls würde ich in diesem Fall an Ihrer Stelle dem Vermieter mitteilen, dass Sie an der Anmietung der Wohnung nicht mehr interessiert sind und dass das Angebot erloschen ist, weil es nicht rechtzeitig in der von den Parteien vereinbarten Form angenommen wurde. Das könnten Sie dann am Montagabend machen, damit die Vermieterseite sich nicht noch auf den Weg macht und Ihnen den Vertrag persönlich vorbeibringt.
Wenn auf Seiten des Vermieters Vernunft vorhanden ist, sollte die Sache damit ihr Bewenden haben, besonders weil es kein Problem sein dürfte, die Wohnung (das Reihenhaus) kurzfristig anderweitig zu vermieten.
Es wäre natürlich gut, wenn der Vermieter oder die Verwaltung Ihnen das schriftlich oder per Mail bestätigen könnte, weil dann keine Zweifel mehr verbleiben.
Ich hoffe, Ihnen ich konnte Ihnen damit erst einmal weiterhelfen. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne noch einmal (ohne Mehrkosten) an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann
vielen herzlichen Dank für Ihre verständliche und kompetente Hilfe, wir fühlen uns sehr gut beraten.
Ihnen noch ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Familie Biesel