Jahresendabrechnung
Fragestellung
Hallo,
ich habe Ende November 2019 die Endabrechnung 2018 für meine damalige Wohnung erhalten mit der Aufforderung, diese Summe bis zum 31.12.2019 zu begleichen. Jedoch war die Aufstellung fehlerhaft, denn es wurden 2 Personen berechnet, obwohl ich alleine dort gewohnt habe. Es hat ein Jahr gedauert, bis ich die richtige Aufstellung erhalten habe (geschrieben vom Vermieter am 18. Dezember 2020). Nun meine Frage: kann ich irgendetwas tun, damit ich die offene Summe von 517,03 Euro nicht wie vom Vermieter gewünscht bis zum 31.12.2020 begleichen muss? Ist das alles fristgerecht und rechtens seitens des Vermieters?
Danke und freundliche Grüße
K.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Nach § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum ordnungsgemäß abzurechnen. Wird diese Frist nicht vom Vermieter eingehalten, sind nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB Nachforderungen durch den Vermieter ausgeschlossen.
Hier entnehme ich Ihren Ausführungen, dass der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten ordnungsgemäß abgerechnet hat. Vielmehr liegt erst jetzt - so habe ich Sie verstanden - eine ordnungsgemäße Abrechnung vor. Diese ist jedoch meiner Ansicht nach zu spät, so dass der Vermieter mit Nachzahlungen nicht durchdringen kann. Daher müssen Sie meiner Ansicht nach hier keine Nachzahlungen mehr leisten.
Weiter habe ich Sie so verstanden, dass das Mietverhältnis bereits beendet ist und Sie ausgezogen sind. In diesem Falle können Sie sogar wegen der nicht fristgerechten Abrechnungen sämtliche von Ihnen geleistete Vorauszahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum (also 2018) an den Vermieter zurück verlangen. Hierfür gilt dann aber eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
dann würde ich mich zum Abschluss noch über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen freuen.
Hierfür danke ich Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)