Nachberechnung Grundsteuer
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fritsch,
von Ende 2013 bis Mai 2017 bewohnte ich aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Papenburg.
Vor zwei Tagen erhielt ich Post von meinem ehem. Vermieter mit folgendem Wortlaut:
Sehr geehrter Herr W.,
mit beigefügter Rechnung erlauben wir uns Ihnen die Grundsteuer für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.05.2015 nachzuberechnen.
Den Abgabenbescheid der Stadt Papenburg erhielten wir jetzt erst für die Jahre 2013 bis 2016. Wir erlauben uns die anteiligen Mehrkosten lt. Mietvertrag weiter zu berechnen.
Wir bitten Sie den Betrag an die Ihnen bekannte Bankverbindung zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen.....
Nach meinen Recherchen im Internet scheint die Rechtsprechung in solchen Fällen durchaus unterschiedlich zu sein,..z.B.:
"Ob und inwieweit Grundsteuern in der Betriebskostenabrechnung für vergangene Zeiträume nachträglich geltend gemacht werden können, ist in der Rechtsprechung und in der mietrechtlichen Literatur nach wie vor umstritten. Nur wenn der Vermieter seine vorangehenden Betriebskostenabrechnungen unter den konkreten Vorbehalt der Grundsteuernachforderung gestellt hat, kann er seinen Anspruch nach allgemeiner Ansicht durchsetzen."
Ich bin der Meinung das dem Vermieter zumindest hätte bekannt sein müssen(!), dass über die Stadt noch eine offene Forderung in Form der nun mal üblicherweise anfallenden Grundsteuer bestehen muss, die in Folge über die Umlage auf die jeweiligen Betriebskostenabrechnungen den Mietern (möglicherweise auch im Nachgang!?) in Rechnung gestellt werden würde.
Im Mietvertrag gab es zumindest keinerlei Hinweise darauf. Zum einen war der Betriebskostenabrechnung in keiner Weise zu entnehmen, ob und in welcher Höhe eine Grundsteuer bereits berücksichtigt wurde. Im Weiteren finde ich im Mietvertrag keinerlei Hinweis auf einen konkreten Vorbehalt einer möglichen Grundsteuernachforderung. (Mietvertrag,...siehe angehängtes Dokument)
Ich würde mich freuen, wenn ich in dieser Sache eine finale Aussage erhalten könnte.
Es grüßt Sie freundlichst
J. W.
JoergW.@t-online.de
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für das durch die erfolgte Beauftragung in mich gesetzte Vertrauen. Gerne habe ich Ihre Fragestellung geprüft und möchte diese wie folgt kommentieren:
1.
Leider sieht der von Ihnen hochgeladene Mietvertrag die Nachforderung von nachträglich erhöhten Nebenkosten durchaus vor.
Dass die von der Kommune erhobenen Grundsteuern grundsätzlich auf Sie umgelegt werden können, ist in § 3 Ziff. 6.7 des Vertrages vorgesehen. Die "Erhöhungsklausel" findet sich in § 4 Ziff. 3.2 des Vertrages.
Demnach ist die Nachforderung also nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen.
2.
Leider kann ich die konkreten Abrechnungszeiträume (2013, 2014 und 2015) derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Bitte laden Sie mir die bisher erhaltenen Nebenkostenabrechnungen für diese Zeiträume hoch. Gerne komme ich sodann abschließend auf Ihre Fragestellung zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Die Informationen die ich benötigte kamen zügig und professionell. Gerne nehme ich die Dienstleistungen von yourXpert wieder in Anspruch.
Nochmals vielen Dank.
J. W.
vielen Dank für Ihre Information.
Die von Ihnen gewünschten Nebenkostenabrechnungen lasse ich Ihnen zeitnah zukommen.
Es grüßt Sie freundlich
J. W.
ja, wir können gerne so verbleiben.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
ich habe Ihnen mal die gewünschten Betriebskostenabrechnungen in den Anhang "gelegt" und hoffe,...dass Sie sie öffnen können.
Mit besten Grüßen
J. W.
sollten Sie zu den gesendeten Betriebskostenabrechnungen noch zusätzliche Informationen für eine abschließende Beurteilung benötigen, geben Sie mir bitte eine kurze Rückmeldung.
Es grüßt Sie freundlichst
J. W.
vielen Dank für die ergänzenden Unterlagen. Ich habe mir diese zwischenzeitlich durchgesehen und muss mein erstes überschlägiges Prüfungsergebnis damit leider bestätigen:
Die von Ihnen hochgeladenen Nebenkostenabrechnungen enthalten den Abrechnungsposten der Grundsteuer jeweils. Es ist durchaus üblich, dass Kommunen die Festsetzungen auch für vorangegangene Jahre nachträglich ändern, dies ist leider nicht grundsätzlich ausgeschlossen und für den Vermieter auch nicht grundsätzlich vorhersehbar, da dies durch eine kommunale Satzung jederzeit geändert werden kann.
Da Ihr Mietvertrag den Punkt der Grundsteuer als nebenkostenfähig aufführt und zudem eine Nachforderungsklausel enthält, halte ich Ihre Chancen darauf, sich erfolgreich gegen die Nachforderung zu wehren, leider für sehr gering.
Wie Sie richtig anmerken, ist die Rechtsprechung in diesem Bereich allerdings noch überaus uneinheitlich. Ein übergeordnetes höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs hierzu ist mir auch nach weiterer Recherche nicht bekannt geworden.
Wenn Sie mich nach dem sichersten Weg fragen, würde ich Ihnen daher zur Zahlung raten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre zügige Rückmeldung.
Gerne nehme ich Ihre Dienstleistung auch in Zukunft wieder in Anspruch.
Mit besten Grüßen und noch einen schönen Abend
J. W.