Abmeldung von amtswegen
Fragestellung
Guten Tag,
ein Bekannter von mir ist per Zeitmietvertrag (10 Jahre gesamt davon 4 Jahre abgelaufen) Mieter eines kompletten Hauses. Da er dieses nicht nutzt habe ich das Haus von Ihm für die Restlaufzeit seines Vertrages unter gemietet. Eine Untervermietung ist ihm vertraglich erlaubt, und auch ich kann ggf. ganz oder teilweise untervermieten. Seit 12 Monaten bezahle ich ihm regelmäßig die Miete. Ich habe meinen Wohnsitz und meinen Firmensitz in dem Haus und bewohne es selbst und habe meinerseits unter vermietet, was mir wie erwähnt vertraglich auch erlaubt ist.
Nun ist es aus verschieden Gründen zum Streit gekommen und er versucht mich aus dem Haus zu bekommen. Er hat z.B. das Eingangstür-Schloss ausgetauscht, was ich vom Schlüsseldienst meinerseits sofort wieder habe Austauschen lassen um meine Wohnräume betreten zu können. Er hat meine Mieter kontaktiert und versucht diese zu veranlassen die Miete direkt an ihn zu bezahlen. Aufgrund der Streitigkeiten sind bereits Mieter von mir ausgezogen. Neu vermieten kann ich nicht, da ich in dieser Situation selbst keine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen kann.
Nun ist er, als mein Vermieter beim Einwohnermeldeamt vorstellig geworden und hat veranlasst, dass mein Wohnsitz "von Amtswegen" abgemeldet wurde. Mit der Begründung ich hätte keinen Mietvertrag obwohl er selbst mir eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt hatte, die ich damals bei der Anmeldung meines Wohnsitzes auch vorgelegt hatte. Ebenso hat er veranlasst, dass auch Mieter von mir von Amtswegen abgemeldet wurden.
Das Einwohnermeldeamt weigert sich nun mich wieder anzumelden und hat Rücksprache mit den Eigentümern genommen. Diese konnten jedoch nur bestätigen, dass er der Hauptmieter sei und regelmäßig die Miete bezahlen würde.
Ich habe in der Zwischenzeit meinen Wohnsitz vorübergehend zu einem Freund verlegt, da ich mein KFZ anmelden musste. Ein Mieter von mir ist verunsichert und bezahlt bis zur Klärung gar keine Miete
Was kann ich tun, damit ich wieder meinen Wohnsitz und das Mietrecht ausüben kann?
Was raten Sie mir?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Aufgrund der von Ihnen geschilderten Situation ist es auf jeden Fall ratsam, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, der sich um die verschiedenen Vertragsangelegenheiten kümmert. Im Einzelnen:
Wenn Sie ein Recht auf Gebrauch in Form des Wohnens in Bezug auf eine Immobilie von einer bestimmten Person ableiten wollen, dann sind Sie darlegungs- und beweisbelastet, was den Vertragsschluss anbelangt.
Umgekehrt ist derjenige, der ein solches Vertragsverhältnis oder eine solche Nutzung überhaupt beendet haben will, darlegungs- und beweispflichtig, was die Beendigung angeht, das ist hier also der Hauptmieter als ihr Vermieter.
Sicherlich ist das für die Meldepflicht und die An- und Abmeldung relevant, aber für das Meldeamt ist beziehungsweise darf nur entscheidend sein, wo Sie Ihrren Wohnsitz haben, so darf es sich also nicht in Vertragsangelegenheiten und Streitigkeiten zwischen Ihnen und dem Hauptmieter beziehungsweise Ihrem Vermieter einmischen.
Was die Vertragsanbahnung und insbesondere den Vertragsschluss mit dem Hauptmieter und Ihrem Vermieter hinsichtlich der Untervermietung betrifft, so reicht es auch, dass man dieses Untermietverhältnis durch das längere Bewohnen in Kraft gesetzt hat. Da helfen zum Bespiel selbst Zeugenaussagen von anderen Bewohnern des Hauses.
Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, Schadensersatz wegen ergangener Miete und der erwirkten Abmeldung durch das Meldeamt gegenüber dem Hauptmieter und Ihrem Vermieter geltend zu machen.
Dieses macht allerdings eben eine sorgsame Aufbereitung der Beweissituation notwendig und sollte wie gesagt von einem Anwalt vor Ort erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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