Schäden an der Mietwohnung - Türschloss
Fragestellung
Vermietung Studentenapartment
Mietbeginn 2013
2014
bekomme folgende Nachricht von der Mieterin , da wegen Baumassnahmen die Wohnung betreten werden musste:
Achso, was ich vergessen habe: Da ich mich einmal ausgesperrt habe, musste ich das Schloss austauschen lassen. Sie kommen also mit dem alten Schlüssel leider nicht mehr in die Wohnung...
Habe darauf nicht geantwortet, da ich die Privatsphäre nicht stören wollte
31.7.2018 Wohnungsübergabe
Wir haben festgestellt, dass das Schloss nicht ordungsgemäss war.
Habe den Einbau des Originalschlosses verlangt. Mieterin versicherte mir, dass
das Schloss einwandfrei funktioniert, und die Nachmieterin mit dem Verbleib des Schlosses einverstanden sei. Habe somit auf Austausch nicht bestanden.
Im Übergabeprotokoll ist nur vermerkt, dass das völlig verkratzte Schlossblech erneuert werden muss.
1.8.2018
Schloss blockiert. Hausmeister und neue Mieterin schaffen es nicht die Tür zu öffnen.
Schlüsseldienst braucht in Anwesenheit des Hausmeisters und neuer Mieterin 4 Stunden
um die Tür zu öffnen.
Grund: Eingebauter Zylinder zu klein, dadurch war die Schiene mit den 3 Bolzen völlig
verzogen.
2.8. 2018
Habe der alten Mieterin versteckten Mangel vorgeworfen, und eine Kostenübernahme
des Schadens verlangt.
2..8 2018 erhielt ich folgende Mail von der Mieterin
ich kenne den Zustand des Schlosses. Seit dem verpfuschten Einsatz eines Schlüsseldienstes nutzte ich es die letzten 5 Jahre. Leider habe ich damals keine Rechnung erhalten und bar bezahlt. Daher konnte ich nie einen Schadensersatz oder zumindest den proffesionellen Austausch des Schlosses einfordern.
Außerdem haben Sie ursprünglich gesagt, dass das Schloss in Ordnung sei. Sie haben zur Bewertung der Situation ja ein Foto erhalten. Ebenso war Ihnen die Tatsache bekannt, dass der neue Schlüssel nicht für die Nebenräume passt, wohl aber die alten Schlüssel noch vorhanden sind, sodass Frau Böhme Zugang zu allen Räumen hat.
Dennoch bin ich bereit den orginalen Zylinder zu bezahlen, da der Schaden innerhalb der Zeit, in der ich die Wohnung bewohnt habe, entstanden ist.
Warum jedoch sowohl Frau Böhme als auch der Hausmeister nicht in der Lage waren die Türe zu öffnen, ist mir unverständlich. Schließlich habe ich das Schloss in diesem Zustand 5 Jahre genutzt und auch wenige Stunden zuvor konnte während der Wohnungsübergabe die Türe geöffnet werden.
Habe inzwischen die Kaution zurückgezahlt abzüglich der Kosten für
Schlüsseldiensteinsatz, Originalzylinder und Schiene 910,00 €
Jetzt verlangt die Mieterin über einen Anwalt die gesamte Kaution zurück
Meine Frage:
Bin ich im Recht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Steve Laurenz
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen.
Das Ergebnis vorweg, nach den mir mitgeteilten Informationen sehe ich Sie im Recht.
Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache ordnungsgemäß in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Die Mieterin hat zugegeben, dass sie den Schlüssel verloren hat und das Schloss hat austauschen lassen. Die Mieterin gibt ferner zu, dass der Austausch nicht fachgerecht vorgenommen worden ist. Insoweit haftet die Mieterin für die von ihr beauftragten Erfüllungsgehilfen (Handwerker. Wenn die Mieterin den von ihr selbst verursachten Schaden nicht fachgerecht beseitigen lässt, besteht weiterhin eine Schadenersatzpflicht.
Die Kaution dient der Sicherung Ihres Schadenersatzanspruches, weshalb eine Aufrechnung zulässig ist.
Dass die Mieterin angeblich keine Rechnung erhalten hat, auf Grund einer Barzahlung, ist unglaubwürdig oder dürfte andernfalls einen Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. Förderung der Schwarzarbeit darstellen.
Die Erklärung der Mieterin, dass sie bereits sei, den Einbau des Originalschlosses zu bezahlen dürfte insoweit auch ein konstitutives Schuldanerkenntnis darstellen und ebenfalls begründen, dass Sie die Kaution behalten dürfen.
Ich hoffe Ihnen mit vorstehenden Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Steve Laurenz
Rechtsanwalt
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