Mietrecht - Mietaufhebungsvertrag wegen Verkauf des Hauses
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
ich bin seit 01.07.2010 Mieterin in einem 1 Fam. Reihenhaus. Vermieter wohnt unten in einer abgeschlossenen Wohnung und ich oben. Gemeinsame Haustür und Treppenhaus. Zählt wohl in dem Fall als Einliegerwohnung oder?!
Meine Wohnung hat ca. 64 qm und es gibt 3 Mietverträge:
1.) 380 € kalt und 120 € NK
2.) wegen steuerlichem Vorteil des Vermieters 310 € kat und 190 NK
3.) wegen Erhöhung zum 01.01.17 -> 380 kalt und 170 NK
Es ist eine Einraumwohnung mit nur einer Tür zum Bad, dann die Wohnungstür zum oberen Flur der mir gehört und ein Kleiderzimmer. auf gleicher Etage befindet sich noch ein Gästezimmer und der Speicher des Vermieter.
Ich habe keinen eigen Strom- oder Wasserzähler, es ist eine Pauschalmiete.
Die Wohnung enthält eine Küchenzeile und Bad Schränke. Ansonsten ist es meine Möbilierung.
Im Okt. wurde mir mitgeteilt dass meine Vermieter das Haus zum Frühjahr 2019 verkaufen wollen (beide nun in Rente). Dieser Plan steht aber schon lange im Raum aber man hat mich nach Rücksprache noch im Mai 2016 für 1500 € vom Handwerker renovieren lassen und mir kein Hinweis auf dieses Vorhaben gegeben.
Man sagte mir man wolle einen Käufer finden, der mich als Mieter Dauerhaft mit übernimmt.
Da ich nicht daran geglaubt habe, habe ich mich mal parallel nach was anderem umgeschaut, wurde auch findig natürlich viel teurer, nämlich 650 KM und 150 NK. Bezug 01.07. oder 01.08.
Der Notartermin war nun überraschend am 26.01.17, das Geld und der Eintrag ins Grundbuch soll Ende Juni erfolgen und die beiden Parteien haben sich geeinigt dass der späteste Einzug für den Käufer der 31.08.17 ist, Der Käufer hat sein Haus bereits gekündigt und muss zum 01.09. hier rein. Eine Kündigung des Käufers wegen Eigenbedarf wäre im Raum gestanden da die meine Whg. für die 20 jähr. Tochter brauchen. Und der Vekäufer muss an den Käufer 1000 € Strafe zahlen sollte am 31.08.17 nicht besenrein übergeben wird.
Wir sprachen über einen Mietaufhebungsvertrag und dieser wurde mir gestern handschriftlich vorgelegt aber mit wurde kein einziger Cent Abstand angeboten.
Ich habe gesagt dass sich nicht nur 2 freuen können ein gutes Geschäft gemacht zu haben und ich auf allen Kosten sitzen bleibe, dass ich nicht unterschreibe und dass hier eine Summe zwischen 2 und 5000 € angebracht wäre.
Die waren entsetzt, meinten wer hier zahlen müsse und dass man mir eben wegen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen müsse und mir nächste Woche zum Ende Okt. kündigen müsse.
Meine Frage wie soll ich mich verhalten, was wäre ein angemessener Preis den ich verlangen kann als Abstand und wer muss bezahlen, Verkäufer oder Käufer?
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Antwort des Experten
Mietrecht – Mietaufhebungsvertrag wegen Verkauf des Hauses
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Bewertung ohne die Einsicht in den Mietvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich verhält es sich jedoch so, dass zwischen Ablöse- und Abstandszahlungen zu differenzieren ist. Ablösezahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Abstandszahlungen demgegenüber sind grundsätzlich nach § 4a WoVermittG unzulässig und können nicht wirksam vereinbart werden. Daher ist anzuraten, sich als Mieter auf solche Abreden nicht einzulassen.
Die Frage, wer diese bezahlen muss, stellt sich daher nicht. Einzig die Ablösezahlungen für Umbaumaßnahmen oder ähnliches dürfen gefordert werden, wenn Sie die Investitionskosten hierfür aufgebracht hatten. Auch Einbauküchen dürfen per Kaufvertrag verkauft werden. Eine Abstandzahlung wäre aber grundsätzlich unwirksam.
Es tut mir leid, dass ich keine positivere Antwort für Sie habe. Ich hoffe, ich habe Ihnen trotzdem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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Gruß
Sondern meine Frage mit ja beantwortet dass es eine Einliegerwohnung ist. Dass ich prozessieren kann wegen fehlender Informationspflicht vor Renovierung in 2016 und NotarTermin und dass ich Ablöse verlangen kann und diese üblich ist.
dann lesen Sie sich Ihre Frage in der Rechtsanfrage genau durch. Sie hätten wohl selbst genauer formulieren sollen. Gegen die Bewertung werde ich jedenfalls rechtlich vorgehen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn man Ihre Fragestellung berücksichtigt.
Ihr Kommentar hier zeigt immer noch, dass Sie den Unterschied zwischen Ablöse und Abstand immer noch nicht verstanden haben und der Kollege Ihnen es ebenso näher bringen konnte wie ich.
Mit verbindlichen Grüßen
ich drohe niemandem. Ich erachte vor der Tatsache, wie Sie Ihre Anfrage gestellt und ich die konkrete Antwort darauf gegeben habe und Sie zudem keine kostenlose Nachfrage gestellt haben, die Bewertung als ungerechtfertigt. Sie sehen an meiner Gesamtzahl und dem Durchschnitt der Bewertungen, die ich habe, dass diese sehr gut sind. Da diese im Online-Profil angezeigt werden, werde ich eine ungerechtfertigte nicht stehen lassen.
Schöne Grüße