Kurzzeitvermietung airbnb Köln Innenstadt
Fragestellung
Guten Tag,
Wir besitzen 2 Wohnungen in Köln-Deutz, die wir seit 2013 über das Online-Portal airbnb jeweils kurzzeitig vermieten und versteuern.
Die Hausverwaltung hat jetzt von uns verlangt, eine Genehmigung der Stadt darüber vorzulegen.
Wir sind der Meinung, daß das Zweckentfremdungsgesetz der Stadt Köln für uns nicht zutrifft, da es sich gemäß § 3, Absatz 2, um nicht geschützten Wohnraum handelt, da wir mit dieser Kurzzeitvermietung vor Inkrafttreten der Satzung begonnen hatten und in einer Wohnung ohne Unterbrechung bis jetzt weitergeführt haben.
Allerdings haben wir in der anderen Wohnung 2017 und 2018 mehrere Monate jeweils über airbnb und einigeMonate (insgesamt 9 ) möbliert vermietet. Handelt es sich jetzt dadurch hier um geschützten Wohnraum und wir müssen die airbnb-Vermietung einstellen? Müssen wir mit einer Strafe für die bisherige airbnb-Vermietung(en) rechnen?
Alle Einnahmen haben wir immer über einen Steuerberaterr in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie sich auf § 3 Abs. 2 der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln beziehen, einzusehen hier:
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/wohnraumschutzsatzung-20140617.pdf
Es liegt hier erstmal geschützter Wohnraum vor.
§ 3 Abs. 1 der Satzung definiert den geschützten Wohnraum: "Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind."
Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.
Die von Ihnen zitierte Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 der Satzung. Hier heißt es:
"Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn ... dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente"
Diese Ausnahme greift aber hier nicht, denn wie Sie selbst erkannt haben, liegt eine Unterbrechung hinsichtlich der anderen Wohnung vor, wenn diese über längeren Zeitraum möbliert vermietet wurde. Der Zeitraum fällt dann auch in den Anwendungsbereich der Satzung.
Für die erste Wohnung sehe ich aber keine Zweckentfremdung gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Auch für die andere Wohnung heißt dies nicht, dass die Vermietung über airbnb veboten wäre. Man benötigt dann allerdings eine Genehmigung von der Stadt. Den Antrag kann man hier stellen:
https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=56-F32_AntrZweckentf&formtecid=3&areashortname=koeln_html
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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