Mietvertrag mit mind. Mietdauer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
im Bezug auf eine Mietsache wollte ich Ihren Rat ersuchen.
Meine (damalige) Freundin und ich haben im Juni 2019 eine Mietwohnung gemietet. Allerdings haben wir übersehen, dass es sich hierbei um einen Mietvertrag mit Mindestdauer handelt, haben wir bedauerlicherweise überlesen. (Den konkreten Absatz aus dem Vertrag habe ich angehängt)
Nachdem wir uns getrennt haben, ist meine Ex-Freundin in der Wohnung geblieben und ich bin zurück in meine alte Wohnung. Da wir beide den Mietvertrag unterschrieben haben, teilen wir uns nach wie vor die Wohnung. Da es finanziell nicht Tragbar ist müssen wir dort schnellstmöglich raus. Die suche nach einem Nachmieter bleibt bislang erfolglos und eine Kündigung wurde seitens des Vermieters abgelehnt.
Uns ist durchaus Bewusst, dass wir an den Vertrag gebunden sind und es sehr schwierig bis gar unmöglich ohne Zustimmung aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Daher meine Fragen:
- Besteht die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, wenn ich den Arbeitgeber wechseln würde und auf Grund der Entfernung (250 KM) auch dafür umziehen muss?
- Was würde schlimmstenfalls passieren, wenn wir aus finanziellen Gründen, die Wohnung nicht mehr bezahlen können und nach zwei Monaten fristlos gekündigt werden?
- Gibt es noch andere Möglichkeiten aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden?
Im Voraus möchte ich mit recht herzlich für Ihre Hilfe bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Seufert
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Besteht die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, wenn ich den Arbeitgeber wechseln würde und auf Grund der Entfernung (250 KM) auch dafür umziehen muss ?
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt auch bei einem beidseitigen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht bestehen.
Für eine fristlose Kündigung muss aber ein wichtiger Grund vorliegen.
Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein Arbeitsplatzwechsel gehört hier leider nicht dazu, weil dies dem Einflussbereich des Vermieters entzogen und ausschließlich Ihrer Interessensphäre zuzuordnen ist.
2. Was würde schlimmstenfalls passieren, wenn wir aus finanziellen Gründen, die Wohnung nicht mehr bezahlen können und nach zwei Monaten fristlos gekündigt werden ?
In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass der Vermieter einen Anwalt beauftragt und eine Räumungsklage anhängig macht, deren Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten, rückständige Mieten) Sie dann zu tragen hätten.
3. Gibt es noch andere Möglichkeiten aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden ?
Hier käme dann eine einvernehmliche Vertragsauflösung in Betracht. Der Mieter kann aber auch in bestimmten Fällen einen Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aber aus § 19 Absatz 4 der mir übermittelten Unterlage. Wenn Sie der Vermieterin einen geeigneten Nachmieter stellen, der auch bereit ist, das Mietverhältnis mindestens zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, sind Sie zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen