Zeitlich befristeter Mietvertrag sehr hochwertig möblierte Wohnung in Berlin
Fragestellung
Meine Frage:
1. Muss der Mieter mit dieser Vertragsklausel ( siehe unten) auf jeden Fall am 30.9 ausziehen ?
2. Er will verlängern um 6 Monate. Würde die Mietzeit Klausel wegen der eventuellen längeren Gesamtmietzeit dann schwächer?
§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2019 und läuft bis zum 30.09.2019. Die Vertragsparteien sind
sich darüber einig, dass der frühstmögliche Termin zur Beendigung des Mietverhältnisses der
30.09.2019 ist.
2. Die Parteien schließen die Anwendung des § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des
Mietverhältnisses) aus. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit
fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
3. Die Anmietung ist auf den oben genannten Zeitraum befristet, da der Vermieter beabsichtigt die
Wohnung im Anschluss selbst zu nutzen (Eigennutzung).
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1) Die Klausel stellt in Ziffer 1 einen befristeten Mietvertrag vor, der gemäß § 542 BGB mit dem 30.09.2019 endet. Von daher muss der Mieter zu diesem Termin die Wohnung räumen und an den Vermieter herausgeben.
Der 2. Satz in Ziffer 1) stellt lediglich klar, dass das ordentliche Kündigungsrecht während der Mietzeit ausgeschlossen ist. Insofern ist der 30.09. nicht nur der frühestmögliche, sondern auch der letzte Tag der Beendigung des Mietverhältnisses.
Ein solcher befristeter Vertrag kann verlängert werden, vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Ob diese vertragliche Verlängerung die Mietzeitklausel schwächt, hängt von der Formulierung der Verlängerungsvereinbarung ab. Stellt diese eindeutig klar, dass nach weiteren 6 Monaten definiv Schluss ist, schwächt sie nicht.
Problematisch ist die Formulierung des Befristungsgrundes, der gemäß § 575 BGB auch für die Verlängerung vorliegen muss.
Wenn ursprünglich gesagt wurde, der Vermieter wolle ab dem 01.10.2019 selber in die Wohnung, ist nicht ohne Weiteres erkennbar, warum das jetzt um 6 Monate verschoben werden soll. Wenn der Mieter darin einen Wegfall des Befristungsgrundes sieht, kann er ggf. die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.
Diese Möglichkeit wird auch nicht durch den Ausschluss des § 545 BGB beseitigt, denn der regelt nur den Fall der stillschweigenden Fortsetzung.
Soweit meine Hinweise zur nachgefragten Problematik.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Noch eine Frage:
Gilt im Prinzip der befristete Mietvertrag so wie er von mir formuliert ist auch ohne Angabe eines Befristungsgrundes?
Freundliche Grüsse
P. K.
Mit freundlichen Grüßen