Schönheitsreparaturen bei Mietende nach 2J 11m; renovierte Übernahme
Fragestellung
Guten Tag Herr Beutler,
ich habe eine Frage bezüglich der Schönheitsreparaturen während bzw. zum Ende der Mietzeit.
Ich ziehe bald aus der Wohnung aus, die ich vor 2 Jahren und 11 Monaten bezogen habe.
Die Wohnung war frisch gestrichen und als renoviert übergeben. Sanierung der Wohnung war vor 10 Jahren (neuer Boden, Decken-Spots etc.)
Nun gibt es an einigen Stellen an den Wänden sowie an den bereits sehr alten, weißen Holztüren Gebrauchsspuren/Abrieb z.B. von Stühlen, Regal usw. sowie kleinere Lackabplatzungen etc., aber die meisten Wände sind vollkommen intakt. Keine Defekte der Tapeten, keine bunten Farben.
Die Vermieterin ist der Meinung, „der Maler müsse auf jeden Fall nochmal rein und werde streichen“ und meint damit, das ginge auf unsere Kosten. Wir hätten ja auch eine frisch gestrichene Wohnung "bekommen".
Ich sehe das anders, da die Wohnung noch vollkommen in Ordnung ist, für mich alles der gewöhnlichen Abnutzung entspricht und Wohnräume m.W. nach erst nach 5 Jahren gestrichen werden müssen. Ich würde mich daher damit begnügen, Bohr- und Dübellöcher zu verschließen und Stellen mit Abfärbungen etc. zu beseitigen/zu überstreichen, da eben 80-90% der weißen Flächen intakt sind.
Folgendes sagt der Mietvertrag:
A) Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
1. Übergabe renovierter Mieträume (angekreuzt)
„Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Als renoviert gelten die Mieträume auch dann, wenn wesentliche Gebrauchsspuren des Vormieters so beseitigt sind, dass insgesamt der Eindruck von renovierten Mieträumen entsteht. „
Ist die Klausel so in dieser Form überhaupt wirksam? Ich habe schon daran meine Zweifel, dass die Klausel so überhaupt greift.
Ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und schönen Abend wünscht Ihnen,
Dr. S. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Beutler
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bitte entnehmen Sie meine Antwort auf Ihre Anfrage dem Anhang.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt
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Sehr qualifizierte und schnelle Antwort.
Vielen Dank!
ganz herzlichen Dank für die Beantwortung, ich habe jedoch eine Rückfrage da ich nicht ganz verstehe, warum die Klausel nicht zu beanstanden ist.
Ich dachte, dass die Klausel deutlich erkennen lassen muss, dass die Schönheitsreparaturen nur geschuldet sind, wenn und soweit sie nach dem Grad der Abnutzung erforderlich sind?
Ist das in meinem Fall denn gegeben in der Klausel?
Denn wenn nein, ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt doch unwirksam mit der Folge, dass nicht ich, sondern der Vermieter verpflichtet ist, die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen durchzuführen?
Ich danke Ihnen nochmals für eine Stellungnahme.
Einen schönen Abend
die Klausel muss nicht ausdrücklich erkennen lassen, dass sie nur dann eingreifen soll, wenn sie erforderlich ist. Es reicht aus, wenn die Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen. Hieraus wird geschlussfolgert, dass sie nur dann vorzunehmen sind, wenn sie erforderlich sind.
Ihre Klausel betrifft auch nur die Zeit während der Mietzeit. Ob bei Beendigung eine andere Regelung getroffen werden soll, ist leider nicht zu beurteilen, da nicht der ganze Mietvertrag vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt