Indexmietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
verstehe ich die Klausel im angehängten Dokument richtig, dass eine Mieterhöhung nur erfolgen kann, wenn sich der aktuelle Mietindex um +/- 10% im Vergleich zum Mietindex bei Vertragsabschluss geändert hat?
Es hat noch keine Mietanpassung stattgefunden.
Oder kann der Vermieter jedes Jahr eine Mietänderung an Hand des Index vornehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Herbst
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ja, das verstehen Sie richtig. Eine Anpassung des Mietzinses ist danach nur möglich, wenn sich der Index entweder seit Vertragsbeginn oder seit der letzten Mieterhöhung um mindestens 10% nach oben oder unten geändert hat.
Theoretisch ist das auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes von einem Jahr denkbar. Doch ist das ist innerhalb eines Jahres eher sehr unwahrscheinlich.
Daneben muss die Miete mindestens nach Vertragsbeginn bzw. einer etwaigen Erhöhung ein Jahr unverändert geblieben sein.
Eine jährliche Anpassung durch den Vermieter ist hier also jährlich eher nicht möglich.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne wieder kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
dann würde ich mich zum Abschluss noch über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen freuen.
Hierfür danke ich Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)