Wohnen in Gewerbeimmobilie erlaubt?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ein Gewerbetreibender (Raumausstatter) hat eine Werkstatt angemietet. Aus Kostengründen wohnt er, ohne Wissen des Vermieters, auch in dieser Werkstatt.
Was kann dem Mieter und auch dem Vermieter passieren, wenn das auffliegt? Kann der Vermieter die Situation stillschweigend dulden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Zur mietrechtlichen Seite:
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache von Gewerberaum hinsichtlich (auch des) Wohnen zu ändern.
Der Vermieter könnte nach einer Abmahnung gegenüber dem Mieter eine Kündigung außerordentlicher, fristloser Art aussprechen (Besteht der unten genannte wichtige Grund für eine Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig):
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dafür vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt hinsichtlich seiner Nutzung ändert.
2.
Zur verwaltungsrechtlichen (baurechtlichen) Seite:
Eine Nutzungsänderung - Gewerbe zu (auch) Wohnen - unterliegt der behördlichen Genehmigungspflicht.
Wenn in einer vorhandenen Anlage oder Einrichtung eine bestehende Nutzung (alte Nutzung) geändert wird (neue Nutzung), wird dies als Nutzungsänderung bezeichnet.
Die Nutzungsänderung steht in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich.
Auch bei einer Nutzungsänderung dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Selbst wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden.
Auch der Vermieter kann genau wie der Mieter eine Untersagungsverfügung und ein Bußgeld der Baubehörde erhalten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Bewertung des Kunden
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Bei der nächsten Rechtsfrage gerne wieder :-)
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Entschuldigen Sie, dass ich darauf bisher nicht eingegangen bin, was sich nunmehr nachhole:
Zivilrechtlich besteht natürlich die Möglichkeit des Vermieters, dieses zu dulden.
Er muss daraus keine Konsequenzen ziehen.
Es kann eben nur sein, dass eine Behörde darauf aufmerksam wird und vom Vermieter genau das verlangt, dass er eben eine Abmahnung und später gegebenenfalls bei weiterem Verhalten des Mieters eine Kündigung ausspricht - ansonsten droht ein Bußgeld/Untersagung der Nutzung etc.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt