Nutzungsrechte
Fragestellung
Guten Tag!
Vor drei Jahren erstellte ich für eine Immobilienagentur eine Broschüre. Im Rahmen dieses Auftrags schlug ich dem Auftraggeber (AG) einen Satz von Grafiken für eine ganze Seite vor, um die Leistungen seiner Firma visuell zu vermitteln. Der AG stimmte meinem Vorschlag zu.
Nun entdeckte ich vor kurzem, dass die gleiche Agentur für eine gänzlich neue Broschüre (im Unterschied zur Neuauflage im Sinne von Neudruck) einen Teil der Grafiken erneut verwendete. Sogar als Key Visual für die Titelseite. Da war ich in hohem Maße erstaunt, denn darüber wurde keine Vereinbarung getroffen.
Es gab überhaupt keine Vereinbarung bzgl. Nutzungsrecht, die im Angebot oder in der Rechnung schriftlich festgehalten wurde.
Ich gehe davon aus, dass es dem Kunden klar ist, wenn nichts vereinbart wird, gilt das einmalige Nutzungsrecht. Denn in meinen AGBs (sichtbar auf meiner Website und als PDF zum Download) steht u.a. folgendes:
Auszug aus § 1. Urheberschutz und Nutzungsrechte:
1.4
Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5
Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
Den Agenturinhaber habe ich per Mail geschrieben, dass seine Vorgehensweise nicht korrekt ist und sagte, in diesem Fall ist ein weiteres Honorar für die weitere Nutzung fällig.
Der Kunde sieht es nicht ein und meint, mit der Vergütung im Rahmen des Broschürenauftrags sei alles abgegolten inkl. uneingeschränktes Nutzungsrecht.
Meine Frage:
Wie stehen meine Chancen, vom AG ein zweites Honorar für die Nutzungsrechte bei der weiteren Verwendung meiner Grafiken zu verlangen?
Besten Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Nutzungsrechte - Grafik
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in sämtlichen vertragsrelevanten Unterlagen nur schwer möglich ist.
Sie geben leider an, dass es keinerlei schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte an den Grafiken gibt. Sie gehen zwar davon aus, dass dem Kunden klar ist, dass lediglich das einmalige Nutzungsrecht besteht, jedoch muss das im Ernstfall von Ihnen dargelegt und bewiesen werden.
Grundsätzlich können allgemeine Geschäftsbedingungen auch Vertragsbestandteil einer mündlichen Abrede werden. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB gilt jedoch, dass diese nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
Gemäß § 305 Abs. 2 BGB muss bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Partei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn der andere Vertragsteil mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Das heißt, bevor die Verpflichtung aus Ihren AGB, dass wiederholte Nutzungen honorarpflichtig sind, für den Auftraggeber verbindlich ist, müssten dieser bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen worden sein. Ihm müsste die dadurch Möglichkeit gegeben worden sein, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen und er müsste mit diesen einverstanden gewesen sein.
Das müssen Sie darlegen und beweisen. Bei einer mündlichen Hauptabrede oder fehlenden Nachweisen wird dies leider nicht ganz so einfach sein. Gibt es Anhaltspunkte bzw. Indizien, dass der Auftraggeber die Bedingungen kannte, darauf hingewiesen wurde und damit einverstanden war? Davon hängt hier Ihr Anspruch auf ein Honorar ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich kann Ihnen außerdem gerne bei direkter Beauftragung anbieten, die Gegenseite mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben, zur Zahlung aufzufordern und ihr die Rechtslage klar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)
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Meine Antwort:
Sehr geehrter Herr RA Pilarski,
um Ihre Frage zu beantworten, ziehe ich das Original-Manuskript des Angebots an meinen Kunden heran. Im Wortlaut heißt es darin:
– – Zitat – –
Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Lieferung von grafischen Leistungen, die ich Ihnen nachstehend laut den Geschäftsbedingungen von Bamboo Büro anbiete. Die AGBs* finden Sie auf meiner Webseite unter www.bamboo-buero.de.
Dieses Angebot wurde erstellt auf Basis unseres Gesprächs vom 3. Juni 2011.
– – Zitat Ende – –
( *Auszug aus den AGBs, § 1. Urheberschutz und Nutzungsrechte:
1.4
Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5
Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers. )
Anmerkung: In diesem Angebot ist das Streitobjekt (Satz von Grafiken) nicht enthalten, da die Idee zur Erstellung derselben erst nach der Auftragserteilung entstand. Gelichwohl ist dieser Grafiksatz fester Bestandteil des Auftrags – belegt durch die Rechnung.
P.S.: Am liebsten würde ich Ihnen die PDF senden, jedoch besteht bei dieser Nachfrage nicht mehr die Möglichkeit, dem Kommentar eine Datei anzuhängen.
Ich hoffe, dass diese Information Ihre Frage ausreichend beantworten konnte.
Antwort Ende – –
Mit freundlichen Grüßen
Roque Frogosa
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Laut Manuskript sind tatsächlich starke Indizien dafür gegeben, dass der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen kannte, darauf hingewiesen wurden und in zumutbarer Weise Kenntnis davon erlangen konnte. Die AGB sind auf Ihrer Seite, wie ich eben selbst geschaut habe, gut zugänglich.
Wenn diese also anwendbar sind, dann ist festgelegt, dass eine Wiederholungsnutzung kostenpflichtig ist und Sie ein Anspruch auf Honorar haben.
Wie gesagt können Sie mich bei Bedarf gerne kontaktieren, so dass ich Sie gegenüber der Gegenseite rechtliche vertreten würden.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre bisher sehr hilfreichen Kommentare.
Mit dem Kunden werde ich erst mal direkt nachverhandeln, und auf diese Weise versuchen eine Einigung zu erzielen. Schließlich handelt es hier bei der Nachvergütung um keine große Summe.
Sollte diese Maßnahme wider Erwarten zu keinem Erfolg führen, so würde ich mich bei Ihnen melden und Sie ggf. mit der Vertretung meiner Interessen beauftragen.
Haben Sie vielen Dank. Eine gute Bewertung kann ich Ihnen jetzt schon zusichern.
Mit besten Grüßen
R.Frogosa
Michael Pilarski - 01.06.2014 20:44:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Laut Manuskript sind tatsächlich starke Indizien dafür gegeben, dass der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen kannte, darauf hingewiesen wurden und in zumutbarer Weise Kenntnis davon erlangen konnte. Die AGB sind auf Ihrer Seite, wie ich eben selbst geschaut habe, gut zugänglich.
Wenn diese also anwendbar sind, dann ist festgelegt, dass eine Wiederholungsnutzung kostenpflichtig ist und Sie ein Anspruch auf Honorar haben.
– – Zitat Ende – –
Frage: Warum sollen die AGB nicht anwendbar sein?
Gruß
falls Sie mich gegenüber meinem säumigen Kunden vertreten würden. Wie hoch Ihr Honorar sein?
Vielen Dank im voraus für Ihre Auskunft.
haben Sie meine Nachricht hinsichtlich des anfallenden Honorars erhalten. Ich hatte Sie von meinem Handy aus geschickt. Nun taucht sie zumindest hier im Gesprächsverlauf nicht auf. Sagen Sie kurz Bescheid, dann schreibe ich Ihnen die Ausführungen noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen
grundsätzlich richtet sich die anwaltliche Vergütung nach dem so genannten Gegenstandswert. Das ist der Streitwert des in Streit stehenden Rechts. Hier müssten Sie mir den Wert der Nutzung der Grafiken mitteilen. Wenn ein solcher nicht bezifferter ist, dann gibt es einen Auffangstreitweet von 4.000,00€. Bei diesem wären meine außergerichtlichen Gebühren bei 347,60€. Damit wäre grundsätzlich die gesamte außergerichtliche Korrespondenz abgedeckt.
Gerne können Sie mich wie gesagt beauftragen.
Gruß
Gruß
leider erhielt ich keine SMS.
Eine kurze Info zum Streitwert. Es liegt bei ca. 450,00 Euro. Das dürfte wohl kaum für Sie lohnend sein. Es könnte aber sein, dass ich Sie beauftragen würde, weil der Kunde sich weigert, die Rechnung zu zahlen. Doch so weit ist das noch nicht. In dem Fall werden Sie von mir noch mal hören.
Biele Grüße
Ich übernehme jede Sache gerne, auch bei diesen Streitwerten.
Bei Bedarf können Sie sich wie gesagt einfach melden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)