Kauf einer Wohnung
Fragestellung
IMMOBILIENRECHT:
1. Beim Kauf einer Wohnung in einer Wohnanlage mit 30 Wohnungen, muss ich darauf bestehen, dass mir eine beglaubigte Kopie der Teilungserklärung (TE) vom Verkäufer ausgehändigt wird?
Z. Zt. ist mir nur eine schlechte Kopie der TE ohne Notarunterschrift und Stempel vorhanden.
2. Der Verkäufer behauptet, dass ein Abstellraum im Dachgeschoss (mit Sondernutzungsrecht) der Wohnung zugeordnet ist und hat mir eine Kopie der Aufteilungsskizze gezeigt, wo dieser Abstellraum mit der Nummer der Wohnung notiert ist. Der Abstellraum ist leider weder in TE noch im Grundbuch dokumentiert. Soll ich diese Umstände akzeptieren oder soll ich auf eine Preisminderung bestehen?
Danke!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehreter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Bei dem Termin zur Beurkundung des notariellen Kaufvertrages muss eine beglaubigte Fassung der Teilungserklärung vorliegen. Zwar können die Parteien auf eine Verlesung der Teilungserklärung verzichten. Da diese aber Bestandteil des Vertrages wird muss diese vorliegen.
Soweit der Verkäufer keine lesbare Kopie für die Vorabprüfung hat, sollte eine Kopie durch den Hausverwalter erstellt werden oder der Notar fordert diese sowie etwaige Nachträge beim Grundbuchamt an.
2. Die Teilungserklärung enthält nicht nur die Aufteilung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums, sondern eine Regelung in Form der Gemeinschaftsordnung, nach der sich die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander bestimmen.
Durch Eintragung im Grundbuch werden Sie MItglied der Eigentümergemeinschaft und unterfallen den Regelungen der Teilungserklärung. Aus dieser ergibt sich auch, ob ein Verkauf der Zustimmung des Hausverwalters bedarf.
Hinsichtlich des Sondernutzungsrechtes oder Sondereigentums sollten Sie sich nicht auf eine Skizze oder einen Plan verlassen. Maßgebend ist die Teilungserklärung. Die Zuordnung des Abstellraumes muss geklärt werden, da Sie sonst das Problem übernehmen. Eine fehlende Zuordnung kann nur druch eine einstimmige Zustimmung der Miteigentümer geheilt werden.
Ist der Abstellraum der Wohnung nicht ausdrücklich zugewiesen, kann die Eigentümergemeinschaft die Herausgabe und eine Miete für den Abstellraum verlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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danke sehr für die schnelle und sehr hilfreiche und detaillierte Antwort!
Mit freundlichen Grüßen aus Göttingen,
Prof. Dr. K. S.