Kettenschenkung
Fragestellung
Zum Thema Kettenschenkung.....
Lage:
Meine Frau und ich haben einen notariellen Vertrag zum Kauf einer Wohnung abgeschlossen.
Der Kaufpreis liegt bei 580.000 Euro. Mit den Nebenkosten (Notar, Grundbuch,....Umzug, Küche etc.) sind 625.000 Euro geplant.
Vereinbart ist mit meiner Mutter (89 Jahre), dass Sie für die Bauphase 150.000 Euro einbringt. Sie wird dafür Ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Vorgespräche fanden dazu mit einem Notar bereits statt
(Er taxiert den "Wert" des Wohnrechts auf ca. 50.000 Euro).
Der Notartermin kam zustande, weil mir meine Mutter eine Generalvollmacht ausgestellt hat.
Der Baubeginn wird in en nächsten Wochen sein. Zum Ende der Bauphase, also in ca. 1 1/2 Jahren soll ich für meine Mutter (siehe Generalvollmacht) ihre Eigentumswohnung verkaufen und in die neue Wohnung in unserem Ort ziehen. Der Erlöse der Wohnung (300.000 bis 350.000 Euro geschätzt soll ebenfalls zur Tilgung der Kosten dienen.
Weitere Vereinbarung: Von Beginn der Baumaßnahme bis zum Verkauf der Wohnung möchte meine Mutter monatlich 500 Euro beisteuern (also nochmals ca. 7.500 bis 10.000 Euro).
Unsere beiden Töchter helfen bei der Zwischenfinanzierung mit gesamt 50.000 Euro (20T und 30T) vom Baubeginn bis zum Verkauf der Wohnung mit.
Die Sonstigen Darlehen bei der Hausbank meiner Mutter sind von meiner Frau und mir aufgenommen.
In Zahlen: 250.000 Euro bis zum Verkauf der Wohnung
50.000 Euro auf 10 Jahre
75.000 Euro auf 10 Jahre
50.000 Euro auf 5 Jahre
An der Tilgung des 50.000er mit 5 Jahren Laufzeit wollte sich meine Mutter evtl. auch noch zur Hälfte beteiligen.
Zum Zweck der gesamten Baufinanzierung haben meine Frau und ich ein eigenes Konto bei der Hausbank meiner Mutter eingerichtet. Meine Mutter hat auf dieses Konto bereits 100.000 Euro überwiesen mit Zweckangabe "Wohnungsbau".
Müssen die 100.000 Euro evtl. nochmals rücküberwiesen werden und als Schenkung deklariert aus Konto kommen?
Kann das Konto weiterhin auf beider Namen laufen?
Meine Mutter ist alleinstehen (verwitwet) und hat mit ihrem Mann das Testament in Form des Berliner Modells verfasst. Auf den mir zustehenden Pflichtteil habe ich vor 4 1/2 Jahren zugunsten meiner Mutter verzichtet (was sich jetzt als taktisch unklug herausstellt). Wenn meine Mutter verstirbt bin ich Alleinerbe (Einzelkind). Erbstreitigkeiten sind also nicht zu erwarten.
Soweit zur Situation.
Kernfrage: Wie lassen sich nun Schenkungssteuern und später Erbschaftssteuern vermeiden?
Ich habe in diesem Zusammenhang von einer "steuerlich wirksamen Kettenschenkung" gehört.
Könnte meine Mutter in diesem Zusammenhang auch Schenkungen an meine Frau und meine beiden Töchter vornehmen? Dann wäre der Finanzrahmen ja deutlich erhöht.
Was müsste ich beachten, wenn meine beiden Töchter Geld aus einer möglichen Schenkung von deren Oma uns zur Verfügung stellen?
Vielleicht von Bedeutung: Wir haben beiden Töchtern vor ein paar Jahren jeweils 50.000 Euro geschenkt.
Ist nicht schriftlich fixiert.
Welche Vorgehensweise empfehlen Sie uns?
Und noch eine Frage: Falls wir die Variante mit dem Mietvertrag nutzen wollten. Könnte die Miete direkt mit einem Darlehen "verrechnet" werden?
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für diese Frage.
Zunächst mal zu dem Begriff Kettenschenkung. Hierbei handelt es sich um zwei nacheinander geschaltete Schenkungen. Wenn Ihre Mutter Ihrer Frau 100.000,00 € schenken möchte fällt auf dem direkten Weg Schenkungsurkunde an. Werden erst Ihnen 100.000,00 € geschenkt und Sie Schenken aus freiem Willen die 100.000,00 € an Ihre Frau sind beide Schenkungen steuerfrei.
Zum Sachverhalt:
Da Ihre Mutter bereits 89 Jahre alt ist sind die aktuell zur Verfügung stehenden Freibeträge zu optimieren. Dazu gehört in unserem Fall keine Kettenschenkung.
Es stehen folgende Freibeträge zur Verfügung:
Sohn 400.000,00 €
Schwiegerkind 20.000,00 €
Enkel jeweils 20.000,00 €
In diese Freibeträge zählen auch die Vorschenkungen, die in den letzten 10 Jahren getätigt wurden ohne Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke (freigiebige Zuwendungen).
Bei der nun durchgeführten Gestaltung kann leider nichts mehr geändert werden, weil Sie bereits schon Eigentümer des Grundstücks sind.
Eine optimale Gestaltung wäre die mittelbare Grundstücksschenkung gewesen. Hierbei ist es jedoch erforderlich, dass der Schenker dem Beschenkten Geldmittel mit der Bestimmung zur Verfügung stellt, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben oder zu bebauen. Dafür muss im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen sein, dass der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein soll.
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages zu, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus (BFH Urteil vom 2.2.2005, II R 31/03, BStBl II 2005, 531).
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt nach dem BFH-Urteil vom 10.11.2004 (II R 44/02, BStBl II 2005, 188) eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war.
----- hier kommt es auf den Zeitpunkt Ihrer Vereinbarungen an ------
Werden die Geldmittel erst nach Erwerb des Grundstücks zugesagt oder erhält sie der Bedachte erst nach Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus. In einem solchen Fall stellt sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung als Geldschenkung dar. Als Erwerb ist bei einem Kauf der Abschluss des Kaufvertrages anzusehen (BFH Urteil vom 1.6.2004, IX R 61/03, BFH/NV 2005, 27).
Erhalten Sie zunächst Mittel für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks lediglich als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt (BFH Urteil vom 2.2.2005, II R 31/03).
------ nach Ihrem Sachverhalt ist das auch nicht der Fall ------
Der Hintergrund ist, dass die Schenkung mit dem Grundbesitzwert bewertet wird, der in der Regel unter dem Nominalwert des Kapitals liegt.
1. Schenkung 100.000,00 €
Da Ihre Mutter nur eine Zweckbestimmung der Überweisung zugewiesen hat und keine persönliche Bestimmung getroffen wurde, sind bereits zwei Schenkungen in Geld vollzogen worden. Hier 50.000,00 € an Sie und 50.000,00 € an Ihre Frau!
Bitte auf keinen Fall zurück Schenken, weil Ihre Mutter nur Freibeträge von jeweils 20.000,00 € zustehen.
Evtl. können Sie hier noch Schenkungssteuer einsparen, wenn Sie bereit jetzt das Wohnrecht als Gegenleistung eintragen lassen (Schenkung unter Auflage). Hierzu ist ein Notar erforderlich! besser ist es aber zuvor auch noch einen Rechtsanwalt zu befragen, weil ich Ihnen nicht sagen kann, ob das bei bereits durchgeführten Sachverhalten noch rechtlich möglich ist.
Pflichtteil
Die Frist um den Pflichtteil noch einzuklagen beträgt 3 Jahre und ist laut Sachverhalt bereits abgelaufen. Würde ich aber noch mal von einem Notar bzw. Anwalt prüfen lassen.
2. Schenkung
Bei der zweiten Schenkung könne Sie nun alles richtig machen.
Ihre Mutter schenkt Ihnen also nicht den Erlös aus dem Hausverkauf, sondern bereits die Eigentumswohnung selbst. Die dann mit dem günstigeren Grundbesitzwert bewertet wird. In Ihrem Fall kommt entweder der Vergleichswert oder der Sachwert (§ 182 BewG) in Frage.
Schenkung an Schwiegerkind und Enkel
Selbstverständlich können diese Personen auch beschenkt werde. Bis zu den oben genannten Freibeträgen sind die Schenkungen steuerfrei, darüber hinaus fallen 15% bzw. 30% Steuer an.
Wenn dann die Mittel von den Töchtern zur Verfügung gestellt werden sollen würde ich zu Darlehensverträgen raten. Ich gehe davon aus, dass die Töchter bereits geschäftsfähig sind und auch über eigene Einkünfte verfügen! Anderen falls ist ein Ergänzungspfleger notwendig.
50.000,00 €
Wenn die frühere Schenkung von Ihnen als Eltern an die Kinder vollzogen wurde ist das insoweit in Ordnung und beeinflusst den Sachverhalt hier nicht, weil die Freibeträge je Person gelten.
______
Gestaltung
Wenn bei der 1. Überweisung kein Hinweis für eine Schenkung im Buchungstext zu sehen ist, oder bei sonstigen Vereinbarungen! Würde ich dazu raten hierüber einen Darlehensvertrag an Sie als Eheleute zu vereinbaren. Auf jeden Fall mit Zinsen z. B. 1% und z. B. 2 Jahre Tilgungsfrei.
Die 2. Schenkung der Wohnung gegen Wohnrecht!
Das Wohnrecht schließt nicht aus, dass auch ein Mietvertrag geschlossen wird! Sie können also einen Mietvertrag mit der Mutter abschließen und die Miete zur Darlehenstilgung gegenüber der Mutter verwenden.
Bei Verträgen unter nahen Angehörigen ist es jedoch erforderlich, dass der familieninterne Wille nach außen hin erkennbar wir und deswegen sind die Zahlungen über eine Bank abzuwickeln.
Ich hoffe meine Ausführungen sind verständlich, ich habe mich bemüht eine klare Struktur zu vermitteln. Sicherlich werden Sie noch Rückfragen haben. Hierzu verwenden Sie bitte Möglichkeit hier über die Plattform.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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Antwort des Experten: Ich danke Ihnen für die gute Bewertung.