Pflichtteil einfordern: So fordern Sie Ihr Erbe erfolgreich ein
Ratgeber Pflichtteil einfordern: So fordern Sie Ihr Erbe erfolgreich ein
(Lesezeit: ca. 11 Minuten)
In jeder Familie kann es zu Streitigkeiten und Konflikten kommen. Können diese Auseinandersetzungen zu Lebzeiten nicht beigelegt werden, kann die erblassende Person enge Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Stellt sich bei der Testamentseröffnung heraus, dass dies geschehen ist, heißt dies jedoch nicht, dass Sie leer ausgehen müssen. Engen Angehörigen steht unter gewissen Umständen ein Pflichtteilanspruch zu. Unter welchen Voraussetzungen Sie einen Anspruch haben und wie Sie den Pflichtteilsanspruch geltend machen erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteilsanspruch stellt eine Art Ersatzanspruch dafür dar, dass einer der nächsten Angehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
- Es ist immer nur der direkte Abkömmling pflichtteilsberechtigt. Gibt es keine Abkömmlinge, sind ausnahmsweise die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt.
- Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bemisst sich an der Höhe des gesetzlichen Erbteils.
- Der Pflichtteilsanspruch muss von dem oder den Erben des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten bezahlt werden.
- Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem Erben aktiv geltend gemacht werden.
- Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zum Jahresende ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Versterben des Erblassers und seiner Enterbung.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Enterbung durch Testament
- Gewillkürte Erbfolge
- Negatives Testament
- Pflichtteilsanspruch
- Enterbung durch Testament
- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Abkömmlinge des Erblassers
- Ehepartner des Erblassers
- Geschwister des Erblasser
- Wie hoch ist der Pflichtteil und wie berechnet er sich?
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt
- Schenkung an Ehegatten
- Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- Wer schuldet den Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wie macht man den Pflichteilsanspruch geltend?
- Auskunftsanspruch
- Notarielles Nachlassverzeichnis
- Wertermittlungsanspruch
- Bestandteile eines Aufforderungsschreibens
- Wann verjähren die Ansprüche?
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Allgemeines
Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch so geregelt, dass grundsätzlich die nächsten Angehörigen des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge erben. Werden diese Angehörigen durch den Erblasser beispielsweise mittels Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, sieht das Gesetz einen sogenannten Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Erblassers vor.
Enterbung durch Testament
Den Ausschluss von der Erbfolge kann der Erblasser in seinem Testament in unterschiedlichen Formen vornehmen.
Gewillkürte Erbfolge
Zum einen ist es dem Erblasser möglich in seinem Testament andere Personen als Erben einzusetzen. Wird der Nachlass zwischen anderen Personen gänzlich aufgeteilt, werden die nicht genannten Personen automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Folglich hat die von dem Erblasser erwählte „gewillkürte“ Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Negativtestament
Ein Ausschluss vom Erbe kann zum anderen auch mit einem sogenannten negativem Testamt vorgenommen werden. Bei diesem besteht für den Erblasser die Möglichkeit, dass er in seinem Testament alle Personen nennt, welche er vom Erbe ausschließen möchte. Eine Aussage, wer anstelle der enterbten Personen das Erbe erhalten soll, muss der Erblasser nicht tätigen.
Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch stellt daher eine Art Ersatzanspruch dafür dar, dass einer der nächsten Angehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Man spricht insoweit auch von einer Mindestbeteiligung am Nachlass. Diese Mindestbeteiligung in Form des Pflichtteilsanspruchs ist ein Anspruch in Geld, also ein Zahlungsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass. Er entsteht mit dem Erbfall und ist ab Eintritt des Verzugs des Schuldners (Erben) zu verzinsen.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Abkömmlinge des Erblassers
Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören in erster Linie die leiblichen und adoptierten Abkömmlinge des Erblassers. Dabei ist zu beachten, dass immer nur der direkte Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist, also zunächst das Kind des Erblassers. Keine Rolle spielt es, ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt. Ist das Kind bereits vorverstorben, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers.
Ehepartner des Erblassers
Der Ehepartner oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zählt ebenfalls zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft noch bestand. Verstirbt der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens, dann kommt es für die Frage, ob der andere Ehepartner noch einen Pflichtteilsanspruch hat darauf an, in welchem Stadium sich das Scheidungsverfahren befand, ob die Voraussetzungen der Scheidung zu diesem Zeitpunkt gegeben waren und wer den Antrag auf Scheidung gestellt hat (§ 1933 BGB). Hat der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, dann sind ausnahmsweise die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt.
Geschwister des Erblassers
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und entferntere Verwandte.
Wie hoch ist der Pflichtteil und wie berechnet er sich
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bemisst sich danach, wie hoch der gesetzliche Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten ist, denn der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In einem ersten Schritt ist daher zu ermitteln, wie hoch die gesetzliche Erbquote gewesen wäre, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Halbiert man die gesetzliche Erbquote, erhält man die für die Berechnung notwendige Pflichtteilsquote. In einem zweiten Schritt ist dann der sogenannte Nettonachlass zu ermitteln: Es sind von dem positiven Nachlassbestand alle Verbindlichkeiten abzuziehen wie bspw. die Beerdigungskosten, etwaige Darlehen des Verstorbenen und alle sonstigen Schulden des Erblassers. Der Netto-Nachlass wird dann als Ausgangswert verwendet, um mithilfe der Pflichtteilsquote die Höhe des Pflichtsteilsanspruches zu berechnen.
Beispiel 1:
Der Erblasser Emil hinterlässt eine Ehefrau Frieda und zwei Kinder Toni und Bert. In seinem Testament setzt er seine Ehefrau Frieda, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, zu seiner Alleinerbin ein. Der Wert seines Netto-Nachlasses beträgt € 800.000,-. Toni und Bert machen ihren Pflichtteilsanspruch geltend.
Lösung:
Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau besteht vorliegend in Höhe von ½ und der Erbteil der Kinder je 1/4. Die Pflichtteilsquote für Toni und Bert besteht in der Hälfte ihrer gesetzlichen Quote, also jeweils 1/8. Der Pflichtteilsanspruch ist daher jeweils 1/8 aus dem Netto-Nachlasswert von € 800.000,- und beträgt somit jeweils € 100.000,-.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Nachlasswert kann sich erheblich dadurch reduzieren, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt. Dann ist dieses im Zeitpunkt seines Erbfalls nicht mehr im Nachlass vorhanden und würde nicht in die Pflichtteilsberechnung mit einbezogen werden. Der Erblasser könnte so auf einfache Art und Weise die Pflichtteilsansprüche der nächsten Angehörigen umgehen. Damit dies nicht passiert, sieht das Gesetz vor, in den Nettonachlasswert alle über die üblichen Geburtstags- und Anstandsgeschenke hinausgehenden Schenkungen des Erblassers hinzuzurechnen, die dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben getätigt hat. Man spricht insoweit von einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Um die Höhe des Pflichtteilsergänzungsnanspruches zu berechnen, muss man zunächst ermitteln welche Schenkungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt werden können. Hierbei ist der Zeitpunkt der Schenkung entscheidend. Zu dem Pflichtteilsergänzungsanspruches können nur solche Schenkungen angerechnet werden, welche innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind. Ausnahmen hiervon sind folgenden:
Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten eine Sache unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes, wird sie auch dann dem Nachlass hinzugerechnet, wenn sie außerhalb der 10-Jahresfrist liegt. Bei einem Nießbrauchrecht hat der Schenker das Recht, die wesentlichen Nutzungen aus dem Gegenstand zu ziehen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Nutzungsrecht an der verschenkten Sache.
Schenkung an Ehegatten
Die 10-Jahrefrist beginnt ebenfalls dann auch nicht zu laufen, wenn die Schenkung an Ehegatten erfolgt ist.
Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruches
Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Schenkungen, die nicht an den Ehepartner oder unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes erfolgten, sich jedes Jahr um 10 % reduzieren. Eine Schenkung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 9 Jahre zurück liegt, wird daher im Nachlass nur noch mit 10 % ihres ursprünglichen Wertes berücksichtigt. Eine Schenkung, die 8 Jahre zurück liegt, mit 20 %.
Beispiel 2:
Der Erblasser Emil hinterlässt eine Ehefrau Frieda und zwei Kinder, Toni und Bert. In seinem Testament setzt er seine Ehefrau Frieda, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, zu seiner Alleinerbin ein. Der Wert seines Netto-Nachlasses beträgt € 800.000,-. 3 Jahre vor seinem Tod hat der Erblasser seinem Bruder Bernd ein Haus mit einem Wert von € 400.000,- geschenkt. Toni und Bert machen ihren Pflichtteilsanspruch geltend.
Lösung:
Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau besteht vorliegend in Höhe von ½ und der Erbteil der Kinder je 1/4. Die Pflichtteilsquote daraus beträgt für Toni und Bert jeweils 1/8, also die Hälfte. Der Pflichtteilsanspruch ist daher 1/8 aus dem Netto-Nachlasswert von € 800.000,-, somit jeweils € 100.000,-.
Hinzu kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der Schenkung des Hauses an den Bruder Bernd. Der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung betrug € 400.000.-.Da die Schenkung jedoch bereits 3 Jahre zurückliegt, wird Sie nur noch mit 70% ihres ursprünglichen Wertes berücksichtigt, also € 280.000.-. Toni und Bert erhalten jeder 1/8 der Schenkung und somit € 35.000.- pro Person.
Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt insgesamt jeweils € 135.000,-.
Wer schuldet den Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch muss von dem oder den Erben des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten bezahlt werden. Auch die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches richtet sich primär gegen den Erben. In bestimmten Ausnahmefällen kann aber auch der Beschenkte für einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch haften.
Wie macht man den Pflichtteilsanspruch geltend?
Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem Erben aktiv geltend gemacht, d.h. dessen Auszahlung angefordert werden.
Auskunftsanspruch
Um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nettonachlasses bestimmen (s.o. unter Punkt 3). Da der Pflichtteilsberechtigte den Bestand des Nachlasses im Regelfall nicht kennt, ist er auf die Mithilfe des Erben angewiesen. Hierzu steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den Erben zu.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Aufforderung ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers vorzulegen, aus dem sich der Nachlassbestand vollständig ergibt. Das bedeutet, dass der Erbe eine geordnete Aufstellung übersenden muss, in der alle zum Nachlass gehörenden positiven Nachlasswerte (z.B. das Bank-,Bar- und Aktienvermögen des Erblassers, Immobilienvermögen, Forderungen, Schmuck- und Kunstgegenstände sowie weiterer Besitz) und alle Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten, laufende Darlehen und sonstige Schulden des Erblassers) aufzulisten sind.
Ebenso sind alle über Geburtstags- und Anstandsgeschenke hinausgehenden Schenkungen des Erblassers anzugeben, die dieser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Darüber hinaus sind alle Schenkungen an den Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes anzugeben.
War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, muss der Erbe zum Zwecke der Bestimmung der Pflichtteilsquote den Güterstand angeben, in welchem der Erblasser verheiratet war. Der Güterstand beeinflusst die Pflichtteilsquote des Ehegatten, weswegen er auch auf den Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge Auswirkungen haben kann.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (sog. notarielles Nachlassverzeichnis). Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Erbe schon ein selbst erstelltes Nachlassverzeichnis vorgelegt hat. Hier muss der Notar den Bestand des Nachlasses, ausgehend von den Angaben des Erben, selbst ermitteln.
Wertermittlungsanspruch
Gehören zum Nachlass Gegenstände, deren Wert der Pflichtteilsberechtigte nicht kennt, steht ihm ein Wertermittlungsanspruch zu. Dieser ist besonders relevant, wenn sich im Nachlass zum Beispiel eine Immobilie befindet, deren Wert Pflichtteilsberechtigter und Erbe nicht abschätzen können. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Aufforderung ein Gutachten über den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers vorzulegen. Sowohl die Kosten des Notars für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses als auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind Nachlassverbindlichkeiten und reduzieren daher den Pflichtteilsanspruch. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch zunächst nicht genau angeben kann, ist er dazu berechtigt, den Erben auch vor Erteilung der Auskunft zur Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs unter Fristsetzung aufzufordern. Zahlt der Erbe den Pflichtteilsanspruch innerhalb der gesetzten Frist nicht, so befindet sich der Erbe ggf. in Verzug und es fallen Verzugszinsen an. Sollte zudem nach der Aufforderung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig werden, sind auch die Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden durch den Erben zu begleichen.
Bestandteile eines Aufforderungsschreiben
Im als Einschreiben zu versendenden Aufforderungsschreiben sollte der Pflichtteilsberechtigte den Erben daher dazu auffordern,
- Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mittels (notariellem) Nachlassverzeichnis zu geben
- Auskunft über alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren sowie alle Schenkungen an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes zu erteilen
- den Güterstand anzugeben, indem der Erblasser verheiratet war
- ggf. der Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens bezüglich (bekannter) Nachlassgegenstände wie z.B. Immobilien, PKW und Schmuck bzw. Kunst
- Auszahlung des Pflichtteils.
Hierzu sollte der Pflichtteilsberechtigte dem Erben eine Frist setzen, wobei für die Vorlage des Nachlassverzeichnisses eine erste Frist von ca. 4 Wochen, für die Auszahlung des Pflichtteils eine Frist von ca. 2 Wochen grundsätzlich angemessen ist.
Wann verjähren die Ansprüche?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zum Jahresende ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Versterben des Erblassers und seiner Enterbung.
Beispiel 3:
Erblasser Emil verstirbt am 28.03.2018 und hinterlässt eine Ehefrau Frieda und zwei Kinder, Toni und Bert. In seinem Testament setzt er seine Ehefrau Frieda zu seiner Alleinerbin ein. Toni erfährt noch am Todestag seines Vaters von dessen Versterben und seiner Enterbung. Bert, der schon längere Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, erfährt erst Mitte 2019 von dem Versterben seines Vaters und seiner Enterbung.
Lösung:
Der Pflichtteilsanspruch von Toni verjährt zum 31.12.2021. Da Bert erst im Jahr 2019 von dem Versterben seines Vaters und seiner Enterbung erfahren hat, verjährt sein Pflichtteilsanspruch erst zum 31.12.2022. Unter Umständen kann die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs schon stichtagsgenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers eintreten, d.h. am dritten Todestag des Erblassers. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Anspruch ausnahmsweise gegen den Beschenkten richtet.
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