Schenkungssteuervermeidung durch stufenweise Übertragung
Fragestellung
Eltern übertragen das gemeinsam genutzte ZFH an die Tochter im Rahmen des persönlichen Freibetrages. Wenn die Tochter anschließend ihren hälftigen Anteil an ihren Ehemann überträgt, dürften m. E. auch keine Schenkungssteuern anfallen (Freibetrag Ehepartner > Freibetrag Kinder). Frage: Muß zwischen den beiden juristischen und grundbuchrelevanten Terminen so etwas wie eine Kulanzzeit liegen und wenn ja, wie lange sollte diese sein und wo ist das genau geregelt?
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei Schenkungen von Grundstücken sollten Sie den Weg genauso beschreiten wie von Ihnen beschrieben. Die Eltern sollten ihr Haus erst an Sie übertragen. Bei Schenkung an Sie beträgt der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro pro Elternteil. Bei Schwiegerkindern jedoch gerade mal 20.000 Euro.
Wenn die Eltern das Haus auf die Tochter übertragen und diese dann später die Hälfte auf ihren Mann überträgt, bleibt der Vorgang frei von Schenkungsteuer. Denn unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro.
Doch Achtung: Viele Finanzämter unterstellen im Fall der Schenkung mit anschließender Weiterschenkung eine sog. Kettenschenkung – und verlangen dann doch Schenkungsteuer. Es wird unterstellt, dass die Eltern jeweils eine Haushälfte an die Tochter und – über einen Umweg – auch an die Schwiegertochter geschenkt haben.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass nicht von einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist, wenn die Eltern ein Haus zunächst an den Sohn übertragen und dieser unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau weiterschenkt. Sofern das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, handelt es sich nicht um eine sog. „Kettenschenkung“. Hier liegen zwei separate Schenkungen vor, für die die jeweiligen Freibeträge gelten (Urteil des BFH, Aktenzeichen II R 37/11).
Achten Sie darauf, dass das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellen kann. Dazu ist erforderlich, dass die zwischengeschaltete Person (das Kind) über das erhaltene Vermögen frei verfügen kann. Die Eltern dürfen also im Schenkungsvertrag keine Auflage zur Weiterschenkung aufnehmen. Die notarielle Beurkundung beider Schenkungen in einem Vertrag muss also unbedingt vermieden werden.
Insofern würde ich anraten ein paar Monate, bestenfalls ein halbes Jahr abzuwarten und erst die Grundbucheintragungen zu haben bevor weiterverschenkt wird.
Ich weise in jeder Beatnwortung daraufhin, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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