Vertrag über den Kauf einer Wohnung
Fragestellung
Sehr geehrter Hr. Dietrich,
wir haben uns kürzlich eine Wohnung gekauft. Im Vertrag ist ein Punkt aufgeführt, den ich als Scan separat als Datei hoch lade. Dabei handelt es sich um eine Sonderumlage, die alle Wohnungseigentümer zu tragen haben. Dazu hat es eine Abstimmung- und einen Beschluß vor dem Besitzübergant gegeben. Bei der Abstimmung und Beschluß hat der Voreigentümer mitbestimmt. Danach lag ein Beschluß von allen Eigentümern vor (siehe Anlage). Die Kaufsummenzahlung und somit der Besitzübergang erfolgte später. Die eigentliche Zahlungsaufforderung von der Verwaltung für die Umlage ist aber wesentlich später (nach dem Besitzübergang) passiert. Der Vorbesitzer möchte die Umlage nicht zahlen und die Verwaltung verlangt diese von mir. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass in dem Fall der Zeitpunkt des Beschlusses ausschlaggebend ist und nicht die Zahlungsaufforderung der Verwaltung, zumal der Vorbesitzer sein Stimmrecht (siehe Anlage, Simmrecht für die Wohnung 9, HG&Partner für die Wohnung 9) ausgeübt hat. Ich hatte dazu keine Möglichkeit, soll aber die Umlage jetzt tragen. Ist diese Vorgehensweise des Vorbesitzers in diesem Fall rechtens?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. J. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich mich für die Beauftragung bei Ihnen bedanken.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses Vorgehen so rechtens sein kann. Auch wenn eine Sonderumlage vor dem Eigentümerwechsel beschlossen wurde, ohne dass Sie am Beschluss mitwirken konnten, trifft die Umlage dann den neuen Eigentümer, wenn die Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Eigentümerwechsel gelegt ist. Hier kommt es auf den Beschluss, konkreter gesagt darauf an, welche Fälligkeit bestimmt wurde. Dies müssten Sie noch in Erfahrung bringen.
Beispiel:
Fälligkeit der Sonderumlage am 1. Februar, Eigentum erworben am 1. Januar = Sonderumlage trifft Sie
Gegenbeispiel:
Fälligkeit der Sonderumlage am 1. Januar, Eigentum erworben am 1. Februar = Sonderumlage trifft früheren Eigentümer
Wurde die Fälligkeit also auf einen Zeitpunkt gelegt, der nach dem Eigentumsübergang lag, müssen Sie dafür einstehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, siehe dazu unter anderem die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.11.2004, 14 Wx 82/03).
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. J. L.
Viele Grüße
Alexander Dietrich