Vorgründungsgesellschaft und Gründung UG (haftungsbeschränkt)
Fragestellung
Hallo,
wir haben am 04.08.2016 eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wurde an diesem Tag vollzogen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 15.08.2016.
Nun haben wir aber im Juli 2015 und April 2016 bereits Kosten für Maskottchen und Logo gehabt, lautend auf die Anschrift von einem Gesellschafter. Da wir unseren Sitz in Hamburg haben, gibt es noch ein Büro in Hamburg. Vertrag dafür wurde am 01.08.2016 geschlossen, Rechnungen (Sicherheitsleistung, Kaution und Dauermietrechnung) erfolgten mit gleichem Datum, allerdings lautend noch auf die Anschrift der UG.
Nun würden wir aber gerne die Vorsteuer und die Verluste die vorhanden sind geltend machen. Einnahmen wurden keine generiert, einzig die Veräußerung aller Rechte aus der GbR auf die UG würden erfolgen.
So wie ich es bisher las, sind wir rechtlich gesehen bis zum 04.08.2016 eine Vorgründungsgesellschaft (GbR) gewesen. Welche Steuererklärungen sollten wir hierzu abgeben?
Bisher käme ich auf:
1.Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung für die GbR für 2015 und 2016 bis zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
2. Umsatzsteuererklärung für die GbR für 2015 und 2016 bis zur Beurkundung
Gewerbesteuererklärung fällt weg sehe ich das richtig?
Reicht die Einreichtung des Gesellschaftsvertrages für die UG in der Feststellungserklärung?
Die Veräußerung aller Rechte (Logo,...) muss das für einen realistischen Betrag und die Rechnung ohne Umsatzsteuer erfolgen?
Können Fahrtkosten für Treffen beider Gesellschafter/Gründer an einem zentralen Ort geltend gemacht werden?
Eine EÜR muss auch dafür entsprechend erstellt werden, soweit richtig?
Was sollten wir noch beachten?
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nochmals vielen Dank für Ihre direkt an mich gerichtete Frage auf yourXpert.
Die Vorgründungesellschaft ist nach herrschender Rechtsauffassung weder zivil- noch steuerrechtlich mit der später gegründeten Kapitalgesellschaft identisch. Während zivilrechtlich die Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaft erst mit der Eintragung im Handelsregister beginnt, wird die bereits mit dem Abschluss des notariellen Gründungsaktes bestehende Gründungsgesellschaft (GmbH/UG i.G.) zumindest steuerrechtlich als mit der später entstehenden Kapitalgeselllschaft identisch gesehen.
Die Vorgründungsgesellschaft ist ein Zusammenschluss der Gründer (GbR) mit dem (einzigen) Gesellschaftszweck der Gründung der späteren Kapitalgesellschaft. Kommt es tatsächlich zur Gründung (und Eintragung) der Kapitalgesellschaft und ist diese auf die Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen gerichtet, so kann die Vorgründungsgesellschaft nach der Rechtsprechung (und inzwischen auch nach Auffassung der Finanzverwaltung) den Vorsteuerabzug aus den von ihr bereits bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen beanspruchen.
Der Abzug der Vorsteuer aus Rechnungen, die nur auf den einen der Gesellschafter lauten (Logo und Maskottchen 2015/2016), ist nicht möglich, da als Leistungsempfänger zumindest die Vorgründungsgesellschaft hätte bezeichnet werden müssen. Ggf. ist aber noch eine Korrektur der Rechnungen möglich, um den Leistungsempfänger (GbR) korrekt zu bezechnen.
Den Abschluss des Mietvertrags (lautend auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierende UG) sehe ich eher als unproblematisch an, da es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handelt und die UG hier durchaus auch der Leistungsempfänger ist.
Bei der Veräußerung der Rechte der Vorgründungs-GbR an die UG liegt umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (§ 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes, UStG), so dass hieraus weder Umsatzsteuer zu berechnen noch Vorsteuern abzuziehen sind.
Nun zu Ihren weiteren Fragen:
- Verluste der Vorgründungs-GbR (V-GbR):
Wie von Ihnen bereits zutreffend dargestellt, können die Verluste durch Gewinnermittlungen (Einnahme-Überschussrechnungen, EÜR) sowie Feststellungserklärungen der Jahre 2015 und 2016 anteilig den beteiligten Gesellschaftern einkommensteuerlich zugewiesen werden. Hierzu gehören jedoch nicht die als immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivierenden Nutzungsrechte aus der Entwicklung von Logo etc., soweit es sich dabei nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt (GWG, unter 410 € netto).
- Vorsteuerabzug der V-GbR
Zu den generellen Voraussetzungen s.o. im Text; diese dürften bei Ihnen aber vorliegen (mit Ausnahme der nur auf einen der Beteiligten lautenden Rechnungen).
Um die Vorsteuer geltend zu machen, muss die V-GbR Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für die Jahre 2015 und 2016 einreichen. Auch für 2016 ist dies bereits (vor Ablauf des Jahres) möglich, da die V-GbR ihre unternehmerische Tätigkeit beendet hat.
- Gewerbesteuer
Die Einreichung von GewSt-Erklärungen würde zur Feststellung eines verbleibenden Gewerbeverlusts führen, den Sie allerdings weder als V-GbR noch in Person der einzelnen Gründer (Gesellschafter) weiter nutzen könnten; er würde letztlich ungenutzt verfallen. Die Abgabe der GewSt-Erklärungen ist daher unnötig.
- Gesellschaftsvertrag
Mangels rechtlicher Identität reicht der UG-Vertrag hier nicht. Da vermutlich für die V-GbR kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, sind die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft anzuwenden. Die Gewinn- bzw. Verlustverteilung kann aus dem späteren UG-Vertrag gefolgert werden.
- Veräußerung der Rechte
Ja, das Finanzamt verlangt hier einen realistischen Wert (Verkehrswert). Soweit keine Erkenntnisse über Wertsteigerungen bei den Rechten vorliegen, wäre der Buchwert m.E. nicht zu beanstanden, ansonsten aber vermutlich mindestens die Anschaffungskosten (z.B. Kosten der Logoentwicklung). Soweit stille Reserven aufgedeckt werden (z.B. falls Kosten der Rechte bereits bei der V-GbR voll als GWG abgesetzt wurden), sind Veräußerungsgewinne bei der V-GbR zu versteuern bzw. mindern die vorhandenen Verluste. Verkauf erfolgt ohne USt (s.o.) wegen Geschäftsveräußerung im Ganzen.
- Fahrtkosten etc.
Handelt es sich um die Kosten jeweils eines der Gesellschafter, so liegen Sonderbetriebsausgaben vor, die jeder Gesellschafter separat geltend macht, allerdings IM RAHMEN der einheitlichen und gesonderten Feststellung der V-GbR.
Kosten für Treffen etc., die abgehalten wurden, um die (spätere) UG zu gründen, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da sie im ZUsammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis angefallen sind (z.B. Vertragsgespräche, Notartermin, Gesellschafterversammlung). Abziehbar sind lediglich Kosten für betrieblich / operative Besprechungen usw.
- EÜR
s.o., ist im Rahmen der Feststellungserklärungen einzureichen.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen erschöpfend und verständlich beantwortet zu haben. Bitte nutzen Sie ansonsten die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich ich über eine positive Bewertung. Darüber hinaus stehe ich Ihnen gern als Steuerberater für alle Fragen, aber natürlich auch sonstige Dienstleistungen (Buchführung, Gehaltsabrechnung, Abschlusserstellung, Steuererklärungen) gern im Rahmen meiner Kanzlei zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Ergänzend nun folgende Rückfragen:
Somit können die Vorsteuer für die Rechnungen (Sicherheitsleistung, Kaution und Dauermietrechnung) direkt über die UG geltend gemacht werden?
Wäre für die Vorgründungsgesellschaft (GbR) ggf. also ein einfacher Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck noch ggf. nötig?
Laut Feststellungserklärung muss dieser ja angehängt werden.
Wenn wir nun Betriebsausgaben von bspw. 2000 Euro netto (bspw. für Logo,..) hatten, wäre es ratsam diese 2000 Euro als Verkaufspreis ohne USt. (Geschäftsveräußerung) gegenüber der UG zu stellen?
- die Vorsteuer aus der Mietrechnung kann von der UG geltend gemacht werden, wenn diese der Rechnungsempfänger ist. In der Mietsicherheit ist keine Umsatzsteuer enthalten, so dass sich diese Frage nicht stellt.
- ein (neuer) Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Sie hatten diesen mündlich geschlossen, so dass mangels anderweitiger Bestimmung dafür die gesetzlichen Vorschriften (BGB) gelten.
- richtig, vom Grundsatz her meinte ich es so. Allerdings wäre ein Betrag von 2.000 € für die Entwicklung eines Logos ja nicht voll abziehbare Betriebsausgabe der V-GbR, sondern als immaterielles Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen (abzuschreiben), so dass dieser Betrag ohnehin noch bei der V-GbR zu Buche stehen würde (Buchwert).
Ich hoffe, dass ich damit auch diese Rückfrage klären konnte.
Zu Ihrer Kontaktanfrage: bitte googeln Sie mich (Steuerberater Ulrich Hiller) und kontaktieren mich für alles Weitere unter den dort angegebenen Kontaktdaten - herzlichen Dank!
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater
die drei Rechnungen (Sicherheitsleistung, Kaution und Dauermietrechnung) habenn nur den "alten" Firmennamen ohne Zusatz und der Anschrift des Geschäftsführers als Rechnungsanschrift. Die Dauermietrechnung wird ab September richtig ausgegeben. Derzeit befindet sich in Klärung, ob die anderen Rechnungen korrigiert werden könnten.