Kunde zahlt seinen Betreuungsvertrag nicht mehr
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr K.,
der von Ihnen gestellte Auftrag "Kunde zahlt seinen Betreuungsvertrag nicht mehr" wurde soeben von Ihnen wieder zurückgezogen.
Hier finden Sie nochmals Ihren Auftrag:
Hallo,
ich bin selbständig im Bereich Webdesign und SEO. Wir bieten Kunden seit geraumer Zeit Betreuungsverträge für Webseiten an. Dafür gibt es eigene Verträge, die der Kunde unterzeichnen muss. Diese Verträge beinhalten immer eine Erstellungsgebühr für die Webseite und eine monatliche Pauschale für die Betreuung der Webseite mit einer Laufzeit von 12 und 24 Monaten.
Enthaltene Leistungen sind:
- Hosting der Webseiten, Domain- und E-Mail-Service
- Erstellung Webseite und Betreuung lt. Vertrag
Ein Kunde von mir zahlt seine monatliche Betreuungsgebühr für seine Webseite nicht mehr. Am Anfang war die Zahlung sehr schleppend und seit 4 Monaten kommt überhaupt kein Geld mehr.
Der Kunde hat zwei Webseiten bei uns gebucht (Erstellungsgebühr wurde vom Kunden bezahlt). Am Anfang wurde auch die monatliche Pauschale für die Betreuung bezahlt (schleppend), und seit 4 Monaten kommt gar kein Geld mehr. Es gibt auch keinen Grund einer Nichtzahlung.
Meine Frage lautet deshalb:
Darf ich die Dienstleistung pausieren und die beiden Webseiten abschalten, bis der Kunde bezahlt hat? Dadurch ist er per Mail auch nicht mehr erreichbar.
Und wenn der Kunde dann trotzdem nicht zahlt, kann ich lt. § 9.2 des Betreuungsvertrages den Vertrag kündigen und die Gesamtsumme einklagen?
AGB- Auszug aus dem Betreuungsvertrag:
5.3. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist. Die pixxelstube räumt dem Auftraggeber ein ausschließliches, inhaltlich auf das Medium Internet beschränktes
Nutzungsrecht an dem zur Durchführung dieses Auftrags erstellten Konzept und den umgesetzten HTML-Dokumenten ein.
Für die Nutzung der auftragsbezogenen Ergebnisse aus Konzept, Design und Programmierung in anderen Medien bedarf es einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Webdesigner und dem Auftraggeber. Das Nutzungsrecht geht jedoch erst
mit vollständiger Entrichtung der gesamten Vergütung über.
9.2 Nach Rechnungsstellung durch die pixxelstube sind die Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug kann
die pixxelstube Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so
kann die pixxelstube den restlichen für die restliche Vertragslaufzeit offenen Rechnungsbetrag auf einmal in Rechnung stellen.
Die vollständigen AGB inklusive Vertragsvorlage finden Sie hier: http://pixxelstube.de/images/vertrag-webseite-pixxelstube.pdf
Vielen Dank
T. K.
Inhaber pixxelstube
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
ich bedanke mich für das in mich gesetzte Vertrauen und möchte den von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt bewerten:
1.
Eine Abschaltung der Websites ohne weitere Ankündigung ist nicht anzuraten. Im Ergebnis würden Sie damit ebenso vertragsbrüchig wie der zahlungsunwillige Kunde.
Auch die AGB-Klausel, nach der im Falle von Zahlungsrückständen die gesamten bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit auflaufenden monatlichen Beträge fällig würden, ist zumindest kritisch zu sehen.
Wählt man ein solches Mittel, wird man im Zweifelsfall dennoch weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet bleiben. Anderenfalls wäre dieser Punkt eher als Vertragsstrafe ausgestaltet, die aber ausdrücklich als solche benannt werden muss.
2.
Dennoch bedeutet dies natürlich nicht, dass Sie "auf Gedeih und Verderb" an einen unzuverlässigen Kunden gebunden sind.
Unabhängig davon, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bei einem Dauerschuldverhältnis regelmäßig wegfällt, haben Sie natürlich in geeigneten Fällen schon von Gesetzes wegen eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung.
Eine solche Kündigung würde ich vorliegend unter der Voraussetzung, dass Sie zuvor eine letztmalige Zahlung unter Fristsetzung angemahnt haben, für wirksam halten.
Sofern dies also noch nicht geschehen sein sollte, empfehle ich Ihnen folgendes Vorgehen:
Zunächst sollten Sie die offen stehenden Beträge zuzüglich Verzugszinsen zusammenstellen und - sofern angefallen - Mahnkosten aufschlagen. Den Gesamtbetrag sollten Sie dann schriftlich, unter Fristsetzung (10 bis 14 Tage sollten reichen) und am besten per Einwurfeinschreiben anmahnen, um den Zugang Ihrer Mahnung beweisen zu können.
Erfolgt sodann erneut keine Zahlung, können Sie den Vertrag fristlos kündigen und dementsprechend auch Ihre Leistungen einstellen, Sie können dann also auch die Seiten sperren.
Am besten weisen Sie den Kunden im Rahmen der Mahnung auf diese mögliche Folge hin, käme es dennoch dazu, wäre es sein Verschulden aufgrund des Zahlungsverzugs und Sie wären auf der sicheren Seite.
Ohne eine solche vorherige Ankündigung könnte er ansonsten eventuell auf die Idee kommen, eigene Schäden mangels Erreichbarkeit per E-Mail Ihnen gegenüber geltend zu machen.
3.
Zusammenfassend würde ich also raten: Keine sofortige Sperrung, sondern zuvor eine Abmahnung und letzte Zahlungsaufforderung versenden.
Sofern der Kunde dann zahlt, würde der Vertrag zunächst wie gehabt weiterlaufen, selbstverständlich gilt dies nur dann, wenn er sodann zuverlässig bliebe.
Zahlt der Kunde nicht, würde ich Ihnen in der Tat zu einer außerordentlichen Kündigung raten.
Einklagen können Sie dann in jedem Fall alle bislang aufgelaufenen Rückstände zuzüglich Kosten und Zinsen. Was die weiteren Kosten bis zum Ende der Vertragslaufzeit angeht, wird Ihr Erfolg davon abhängen, ob ein entscheidender Richter die darüber vereinbarte AGB Klausel für wirksam halten wird, was ich Ihnen nicht garantieren kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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die Anfrage beginnt mit der Zusatzanmerkung, dass Ihre Anfrage wieder zurüvkgezogen worden sei.
Bevor ich mit der Bearbeitung beginne, bitte ich daher um Mitteilung, ob Sie weiterhin eine Beantwortung wünschen. Gerne komme ich in diesem Fall ausführlich auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
eine Beantwortung ist weiterhin gewünscht, ich hatte die Anfrage nur in einer falschen Kategorie drin und anscheinend ein wenig zu viel kopiert von der 1.Anfrage.
Vielen Dank
T. K.
vielen Dank für die Erläuterung. Gerne komme ich schnellstmöglich auf Sie zurück. Wegen einiger Termine heute wird das voraussichtlich morgen im Laufe des Tages sein.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen Dank für die ausführliche Klarstellung der Sachlage.
Eine Frage hätte ich aber doch noch:
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich bereits einen Mahnbescheid bei Gericht beantragt hatte und dieser an den Schuldner versandt wurde. Der Schuldner wies diesen komplett zurück ohne Begründung.
Vom hier ansässigen Gericht habe ich gestern auch schon die Aufforderung zur Klageeinreichung erhalten.
Also könnte ich jetzt doch die Webseite sperren lassen, oder?
Vielen Dank
T. K.
danke für die Ergänzung, in der Tat wird die Angelegenheit für Sie dadurch noch einfacher: Eine weitere Mahnung erübrigt sich damit nun und Sie können alles, was es zur Begründung der Forderung vorzutragen gibt, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vortragen.
Die Sache hört sich klar an, so dass die Gegenseite offenbar versucht, "auf Zeit zu spielen".
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen möglichst baldigen Zahlungsfluss.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin