WEG-Fahrrad-Anlehnständer vor dem Haus auf Sondernutzungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
wir haben ein neu gebautes Reihenhaus (Teilungserklärung gemäß § 8 WEG) erworben. Zu dem Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrecht gehört ein etwa 1 Meter breiter, mit Kieselsteine aufgefüllter Grundstücksstreifen neben dem Haus. Auf dieser Fläche würden wir gerne zwei Fahrrad-Anlehnständer montieren, d.h. sie würden dann einbetoniert werden.
Dieser Grundstücksstreifen grenzt direkt an mein Auto-Stellplatz (also die Fläche zwischen Haus und Stellplatz), für den Stellplatz haben wir auch Sondernutzungsrecht, so dass der Fahrrad-Anlehnständer (etwa 80 cm hoch aus Edelstahl) keinen behindern würde. Natürlich würde die Optik des Hauses geringfügig verändern, einfach dadurch, dass Fahrrad-Anlehnständer stehen. Ich habe recherchiert, bei "normalen" Fahrradständern wäre das kein Problem. Wie schaut es mit Anlehnständern aus?
In der Teilungserklärung steht folgender Passus: "Jeder Eigentümer kann die in seinem Sondereigentum stehenden und von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände innerhalg seines Gebäude in jeder rechtlich zulässigen Weise verändern und verbessern. Eine gravierende Veränderung der äußeren Gestaltung des Sondereigentums oder der Gebäudeteile, an denen Sondernutzungsrechte stehen, bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Eigentümer. Diese dürfen die Zustimmung nur versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den äußeren Gesamteindruck der Gebäude wesentlich verändern würde."
Ich habe ein Foto angehängt von der Wand, vor dem die beiden Fahrrad-Anlehnständer stehen sollen. Fahrradständer in etwa wie dieser http://www.fahrradstaender.net/Anlehnbuegel-Absperrbuegel-48-mm-aus-Edelstahl.htm
Jetzt ist die Frage, ob wir ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer den Anlehnständer aufbauen dürfen? Wenn nein, wie müssen wir vorgehen, damit wir sie montieren können?
Danke schon mal für Ihre Mühe.
MfG
Thomas Worseck
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Aus meiner Sicht bedarf die Anbringung der Fahrradständer nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
2. Dies aus den folgenden Gründen:
Durch die Nutzung des Streifens mit einem Fahrradständer erfolgt keine Änderung der Nutzung und Zweckbestimmung, welcher gegen die Teilungserklärung spricht.
Die Anbringung und Nutzung des Fahrradständers stellt keine Störung und Beeinträchtigung der Eigentümergemeinschaft dar. Der Fahrradständer wird zwischen Reihenhaus und Kfz Stellplatz angebracht, so dass eine mögliche Störung, die beispielsweise an der Grundstücksgrenze vorliegen könnte nicht greift, zumal die anliegende Fläche bereits als Stellplatz genutzt wird.
Schließlich erfolgt auch kein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Soweit der Streifen kein Sondereigentum darstellen sollte, sonders es sich um ein Sondernutzungrecht handelt, liegt auch hier kein baulicher Eingriff vor. Da der Boden nicht befestigt ist, stellt das Anbringen der Fahrradständer mangels baulichen Untergrund keinen baulichen Eingriff dar.
3. Im wesentlichen läßt sich die Argumentation aus der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 17.06.2015, Az.: 318 S 167/14 herleiten. Zwart wurde im konkreten Fall die Anbringung eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz für nicht zulässig erachtet. Dies folgte aber alleine aus dem Grund, dass hier eine Änderung der Zweckbestimmung gesehen werden konnte, da die Nutzung des Stellplatzes ausschließlich Kfz vorbehalten war und damit aufgrund der Regelung in der Teilungserklärung einen einstimmgen Beschluss der Eigentümergemeinschaft bedurfte.
Im vorliegenden Fall stellt der Aufbau, weder eine Nutzungsänderung dar, noch ist dieser störend und ist auch kein baulicher Eingriff.
Im Ergebnis sehe ich daher keine Notwendigkeit für eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Ich weise aber darauf hin, dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, da es zu diesem konkreten Fall keine höchstrichterliche Rechtsprechnung gibt,
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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danke für Ihre Antwort. Es macht hier also kein Unterschied, dass der Fahrradständer ein "Anlehnständer" ist und im Boden einbetoniert wird? (Man kann es bei Bedarf den Betonklotz wieder ausbuddeln.;-) ) Das waren meine Punkte, wo ich ins Grübeln gekommen bin.
Gruß
Thomas Worseck
Auch die Errichtung eines Betonklotzes bedarf nicht der Zustimmung der EIgentümergemeinschaft, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Miteigentümer zu besorgen ist und die Nutzung sich im Rahmen des Sondernnutzungsrechtes bewegt.
Von Beidem ist hier auszugehen, so dass aus meiner Sicht keine Zustimmung einzuholen ist.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Einen schönen Tag wünscht Ihnen
Thomas Worseck
Mit besten Grüßen