Feuchte Wand - vermutlich Wasserschaden in Mietwohnung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
vor 4 Wochen ist uns im Wohnzimmer hinter unserer Wohnwand eine quadratische feuchte Stelle aufgefallen. Die Wohnwand steht 30 cm entfernt von der Wand. Gleich war ein Handwerker von unserem Vermieter da, der die Wand aufgemacht hat um zu sehen, woher die Feuchtigkeit kommt und zum Lüften. In der Zwischenzeit wollte der Vermieter auch das Nachbarhaus konktaktieren, da die Feuchtigkeit nicht aus unserer Wohnung her kommt. Auch sollte der Versicherer in der Zwischenzeit vorbei kommen. Bis dato höre ich allerdings nichts vom Versicherer oder vom Vermieter. Das Wohnzimmer sieht seit 3 Wochen wie eine Baustelle aus. Wie lange kann er dies hinaus zögern, ab wann kann ich eine Mietminderung einreichen und in welcher Höhe? Was ist evtl. noch durch mich als Mieter zu berücksichtigen?
Vielen Dank.
MfG
S. Stürze
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Frau Stürze,
ich beantworte Ihr Anliegen auf der Basis der mir zur Verfügung gestellten Informationen folgendermaßen:
1. Wie lange kann er dies hinaus zögern, ab wann kann ich eine Mietminderung einreichen und in welcher Höhe?
In Tat müssen Sie die Baustellensituation nicht länger als nötig hinnehmen.
Gehen Sie folgendermaßen vor:
Setzen Sie ein Schreiben an den Vermieter auf, in dem Sie auf die eingeschränkte Wohnzimmersituation seit August 2016 hinweisen.
Fordern Sie den Vermieter auf, die Wandsituation binnen von 14 Tagen, bis xx.xx.2016 zu beseitigen. Kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach fruchtlosen verstreichen der gesetzten Frist von Ihrem Mietminderungsrecht gem. § 536 BGB Gebrauch machen werden.
Die Mietminderung richtet sich nach der jeweiligen Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall. Zur besseren Orientierung kann sich auf Minderungssätzen aus der Rechtssprechung gestützt werden.
Das AG Hamburg-Blankeneese erkannte 10% Mietminderung an, weil das Wohnzimmer aufgrund von Bauarbeiten zur Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens nicht nutzbar war, vgl. AG Hamburg-Blankeneese, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen (Az.) 509 C 300/99.
Insofern kann der Minderungssatz von 10% auch bei Ihnen herangezogen werden.
2. Was ist evtl. noch durch mich als Mieter zu berücksichtigen?
Ganz wichtig ist, dass Sie die Miete nicht einfach kürzen/mindern.
Sie müssen dem Vermieter ein Frist zur Behebung setzen und ankündigen, dass Sie im Falle des Überschreitens die Miete entsprechend kürzen werden.
Die Minderung errechnet sich anhand der Bruttomiete.
Sollte sich die Baustelle noch weiter in die Länge ziehen, so dass Sie weitere Einschränkungen dahingehend hinnehmen müssen, dass Sie nicht richtig heizen können, bzw. permanet die Fenster im Wohnzimmer geöffnet halten müssen, um einer Schimmelbildung an der feuchten entgegenzuwirken, so können Sie dies ebenfalls mit angeben.
Die Rechtssprechung sieht hierfür eine Minderungsquote von etwa 5 % vor. Dies wird allerdings erst zur Heizperiodenzeit interessant.
Außerdem sollten Sie beobachten, ob sich schimmel bildet. Dies kann für Sie gegebenfalls ein Kündigungsgrund wegen Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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