Mietrecht- Rückzahlung Kaution
Fragestellung
Guten Tag, ich habe meine Wohnung form- und fristgerecht zum 30.6.17 gekündigt, die Wohnung wurde ordnungsgemäss an den Vermieter zurückgegeben. Kaution hatte ich bei Mietbeginn ingesamt € 1.470,00 bezahlt. Nach Vertragsbeendigung hatte der Vermieter € 678,66 überwiesen und behielt € 800,00 ein für die noch kommenden Nebenkostenabrechnungen; soweit, sogut.
Die Nebenkostenabrechnung 2016 liegt mir nun vor und endet mit einem Guthaben von € 30,52.
Nun ist natürlich noch die Nebenkostenabrechnung 1.1. - 30.6.17 offen, die wahrscheinlich Ende 2018 mir erst vorliegen wird. Vom 1.1.- 30.6.17 habe ich monatlich € 248,00 = € 1.488,00 bezahlt, damit dürfte die die NK-Abrechnung 2016 weitreichend gedeckelt sein. Somit habe ich folgende Guthaben beim Vermieter:
aus Abrechnung 2016 € 30,52 - anteilige Kaution € 800,00 bezahlte Nebenkosten 1-6.2017 € 1.488,00 ; insgesamt also € 2.318,32. Unter Fristsetzung hatte ich vom Vermieter verlangt, mir 75% des Gesamtbetrages, also € 1.740,00 zurückzuüberweisen; bis heute keinerlei Reaktion. Was kann ich tun? Was kann ich konkret an Geld anfordern?
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Kaution ist sechs Monate nach Mietende zur Abrechnung fällig. Das bedeutet, dass Sie dann eine Abrechnung verlangen können und der Vermieter den überzähligen Betrag abzüglich eines angemessenen Betrages für noch zu erwartende Nebenkosten auszahlen muß.
Für die Berechnung des angemessenen Betrages sind die Nebenkostenabrechnungen der vergangenen Jahre einschlägig, d.h. der Vermieter kann den Durchschnitt der letzten Jahre plus ein Sicherheitspolster von 25 % zurückhalten.
Das bedeutet, dass Sie ab Jahreswechsel die Kautionsabrechnung einfordern sollten. Wenn die Jahresabrechnung 2015 so ausfiel, wie die Jahresabrechnung 2015, kann der Vermieter dann nur einen Betrag von maximal 100 € einbehalten. Die Nebenkostenvorauszahlungen 2017 kann er aber bis zur Nebenkostenabrechnung 2017 zurückbehalten.
Ich empfehle daher, zum Jahreswechsel die Kautionsabrechnung sowie die Auszahlung der anteiligen Kaution (700 €) und der Jahresabrechnung 2016 zu fordern, also insgesamt € 730,52.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Sie müssen die Abrechnungsfrist für die Kaution von der Abrechnungsfrist für die Nebenkosten unterscheiden. Die Abrechnungsfrist für die Nebenkosten beträgt 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraumes, und dieser Abrechnungszeitraum ist identisch mit dem Kalenderjahr, solange der Mietvertrag nichts anderes besagt. Auch die Kündigung ändert daran nichts.
Das bedeutet, dass der Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2017 läuft, und der Vermieter ab dann 12 Monate, also bis zum 31.12.2018 Zeit hat, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Wie hoch die Nebenkostenabrechnung ausfallen wird, hat darauf keinen Einfluß.
Auch wenn der Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2017 läuft, müssen Sie natürlich nur die Nebenkosten bis zum Auszug tragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sie können nichts weiter machen, außer einer Klage oder einem gerichtlichen Mahnverfahren . Die einzige Alternative wäre die Einschaltung eines Anwalts, da ein Anwaltsschreiben oftmals für etwas mehr Eindruck sorgt als ein normales Schreiben des Mieters.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
die Möglichkeit besteht. Das Schreiben würde € 99 kosten. Wenn Sie mit dem Preis einverstanden sind, kann ich Ihnen über diese Plattform hier einen entsprechenden Zusatzauftrag anbieten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
ich habe eben ein entsprechendes Angebot über die Webseite ausgelöst, Sie müßten eine entsprechende Email erhalten haben.
Wohin haben Sie die Paypal-Überweisung hingeschickt? Bitte klären Sie diese Überweisung mit dem Kundenservice des Plattformbetreibers, damit die Überweisung nicht verloren geht.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt