Rechtslage bezüglich Mieterhöhung
Fragestellung
1. Haben seit 14 Jahren Mietvertrag mit vereinbarter Indexmiete mit einer Kirchengemeinde als Vermieter.
2. Das Haus steht auf dem Kirchengelände ( Kirche, Gemeindehaus, Pastorat, Küsterwohnung)
3.Seit 9 Jahren wurde die Miete nicht erhöht.
4. Jetzt wird eine Mieterhöhung von 11, 4 % geltend gemacht.
5. das wäre eigentlich rechtens aber:
1. Vor 6 Jahren baute die Gemeinde ihre Kita aus ( direkt vor unseren Fenstern) - seit dem sind wir von diesem Kitalärm betroffen.
2. Vor einem Jahr deponierte die Gemeinde auf dem uns zur Verfügung stehenden Parkplatz zwei Container ,direkt vor dem Haus. Einen gebrauchten blauen Industriecontainer, einen weißen Unterbringungscontainer. Verbunden mit viel Hin- und Herpackerei, da die C. zur Unterbringung von Campmaterial genutzt werden.
3.Vor 4 Monaten setzte uns die Gemeinde davon in Kenntnis, dass sie uns zirka 1/7 unseres mitgemieteten Gartens nehmen müssen, um den zu pflastern und dort die zwei Container, plus großen Hänger plus Bus unterzubringen.
4. Dieser Fuhrpark mit den hohen Containerwänden stehen dann 5 Meter von unserer Häuserwand, den Fenstern entfernt. Mit drei Monaten Ausbau ist zu rechnen.
Damit hat sich unsere Wohnqualität bedeutet verschlechtert. Frage ist, ist das nicht fast ein Grund für Mietminderung? Das ist eigentlich nicht unsere Intension, aber die Erhöhung der Miete zu diesem Zeitpunkt finden wir ungerechtfertigt.
Wir hätten gerne eine Einschätzung und Empfehlung, was wir tun könnten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
Das Mieterhöhungsbegehren ist unabhängig von der Frage einer Mietminderung zu betrachten. Wenn das Zustimmungsverlangen berechtigt ist, müssen Sie der geforderten Mieterhöhung zustimmen.
Die geschilderten Umstände können eine Mietminderung rechtfertigen. Kinderlärm müssen Sie allerdings hinnehmen und dürfen deshalb nicht mindern.
Eine einseitige Verringerung der gemieteten Gartenfläche ist aber nicht zulässig. Der Garten wurde Ihnen ja vermietet, also darf er nicht um 1/7 seiner Fläche reduziert werden. Das müssen Sie nicht hinnehmen.
Die Container alleine begründen keine Mietminderung. Es kommt darauf an, welche Beeinträchtigungen davon ausgehen, z.B. nächtlicher Lärm, Gestank etc. Der unschöne Anblick vor Ihrer Hauswand bzw. den Fenstern reicht für eine Minderung aber nicht aus, da dadurch die Nutzbarkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird.
Eine Mietminderung werden Sie daher nur auf tatsächliche Beeinträchtigungen stützen können, also den Wegfall der Gartenfläche oder mit der Benutzung der Container einhergehende Belästigungen.
In welcher Höhe eine Minderung gerechtfertigt sein kann, wird sich nach dem Umfang der Beeinträchtigungen richten, insbesondere also auch nach dem Anteil der weggegfallenen Gartenfläche an der Gesamtfläche.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung eine erste Hilfe bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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