Terror Gockel vom Nachbarn
Beantwortet
Fragestellung
Seit ca. 8 Jahren wohnen wir in unserer Mietwohnug in einem 3 Parteien Haus in der Winkelstrasse. Der Straßennahme ist Programm. Die Bebauung ist sehr eng und verwinkelt nahe dem Ortskern. Explizit teilen sich in unserem Fall neben den 3 Haushalten unseres Hauses 3 weitere Haushalte die Hofeinfahrt.
Seit ca. 2 Jahren besitzt unser Nachbar einen Gockel der seit dem das gesamte Haus um den Schlaf bringt. Man muss dazu sagen das trotz den ländlichen Charakters unseres Dorfes, dieser Nachbar keinen Landwirtschaftlichen Betrieb führt. Man hält sich hier lediglich einige Hühner und eben diesen Gockel. Der Gockel tut was ein Gockel nun mal tut, er kräht. Dieses Exemplar ist allerdings sehr laut, schrill und ausdauernd. Ich bin selbst auf einem Hof mit Hühnern aufgewachsen, aber ich empfinde dieses Exemplar für extrem. Zudem ist dieses Tier besonders konsequent mit seinen Arbeitszeiten. In den Sommermonaten beginnt er sein Tagwerk bereits zwischen 03:30 Uhr und 4:00 in der Nacht. Speziell im Sommer wo man Nachts auch die Fenster geöffnet hat raubt uns das Tier die Nachtruhe zumal unser Schlafzimmerfenster genau auf den Gartenbereich ausgerichtet ist wo das Tier seinen Stall hat. Mittlerweile hat der unregelmäßige Schlaf schon gesundheitliche Auswirkungen auf mich. Die Beziehung zu diesem Nachbarn ist schon vom ersten Tag an sehr schwierig. Daher möchten wir unsere Rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Wir hätten gerne das das Tier zumindest im Sommer bis mindestens 06:00 Uhr in einem Stall gehalten werden muss der den Schall zumindest etwas eindämmt.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Mieter sind Sie Besitzer der angemieteten Wohnung und haben einen Rechtsanspruch auf ungestörte Besitzausübung. Die Lärmbelästigung durch das Tier kann eine Besitzstörung darstellen, gegen die Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 862 BGB. Eine solche Lärmbelästigung liegt jedenfalls dann in der Regel vor, wenn die dB-Lärmemissionsgrenzwerte der TA Lärm überschritten werden. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, würde ich Ihnen im Zweifel dazu raten, ein Lärmsachverständigengutachten einzuholen. Sodann müssten Sie Ihren Unterlassungsanspruch - ggf. mit anwaltlicher Unterstützung - auf dem Zivilrechtsweg gegen den Nachbarn durchsetzen. Bei einem Eilbedürfnis aufgrund anhaltender und wiederkehrender Lärmbelästigung können Sie den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
Weiter können Sie die Angelegenheit sowohl bei der Ordnungsbehörde mit Blick auf eine ordnungswidrige Lärmbelästigung (§ 117 OWiG) sowie beim Bauamt mit Blick auf eine möglicherweise baurechtswidrige Nutzung des entsprechenden Grundstücks, auf dem das Tier gehalten wird, zur Anzeige bringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
*anonymisiert*
- Rechtsanwalt -
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