Verjährung Nebenkosten
Fragestellung
Hallo, wir haben unsere alte Wohnung zum 31.12.2017 gekündigt und haben gestern die Nebenkostenabrechnung per Mail erhalten, mit der Info das sie von der Kaution die Nachzahlung für 2017 abzieht und für 2014, da sie kein Geldeingang für 2014 feststellen konnte.
Wir haben für 2014 nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Was kann ich tun?
Viele Grüße
Frau Frost
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Sofern die NK-Abrechnung für 2017 in Ordnung ist, können Sie diese begleichen und die gesamte Kaution unter einer Fristsetzung von 14 Tagen herausverlangen. Ansonsten können Sie natürlich auch die Nachzahlung aus dieser mit der Kaution verrechnen lassen.
Den Zugang einer NK-Abrechnung für 2014 sollten Sie schriftlich bestreiten und die Nachforderung hieraus zurück weisen. Nach § 556 Abs. 3 BGB ist der der Vermieter verpflichtet über NK innerhalb von 12 Monaten abzurechnen (den Zugang muss der Vermieter beweisen). Tut er das nicht, kann er Nachzahlungen nach 12 Monaten nicht mehr verlangen. Zudem dürfte eine Solche verjährt sein.
Also weisen Sie schriftlich etwaige Nachzahlungen für 2014 zurück und bestreiten Sie vorsorglich den Zugang einer NK-Abrechnung für 2014. Fordern Sie den Vermieter auf, die Kaution innherhalb von 14 Tagen (entweder gesamt nach Begleichung durch Sie der NK-Nachzahlung oder unter Verrechnung dieser Nachzahlung) an Sie auszuzahlen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)