Anfrage Vermieter Wartungs/Reparatur-kostenerstattung Warmwassergerät
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Vor wenige Tagen habe ich von meinem Vermieter ein Schreiben bekommen, in dem er mich bittet, mich an den Kosten für das Reparatur des Warmwassergeräts in meiner Wohnung zu beteiligen.
Ich möchte wissen, ob und ja in wiefern mein Vermieter gesetzlich berechtigt ist (Betrag, Frist zu bezahlen), diese Kostenerstattung von mir anzufordern.
Können Sie außerdem gewährleisten, dass ich innerhalb von 24 Stunden eine entgültige Antwort von Ihnen zu meinen Fragen bekomme?
Anbei finden Sie die entsprechende Anfrage zusammen mit der zutreffenden Rechnung sowie meinen aktuellen Mietvertrag.
Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus für Ihre Rückmeldung und zugehörige Angebot.
Mit freundlichen Grüßen,
P. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Im Mietvertrag enthaltene Vertragsklauseln, die dem Mieter die Instandsetzung/Instandhaltung auferlegen, sind in aller Regel unwirksam sein. Grundsätzlich ist es nämlich allein Aufgabe des Vermieters, den Boiler bzw. Durchlauferhitzer in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Reinigungskosten und Wartungskosten können allerdings als Betriebskosten berücksichtigt werden, dürfen aber nicht dem Mieter pauschal durch eine Klausel auferlegt werden, es sei denn es geht um eine sogenannte Kleinreparaturklausel.
Solche Klauseln müssen neben einer Kostenbegrenzung der einzelnen Reparatur auch eine Höchstgrenze für den Fall festlegen, dass innerhalb eines Jahres oder eines anderen genannten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen.
§ 6 Nr. 3 des Mietvertrages sieht zwar die gerade noch zulässigen 8 % vor, aber eben keinen Höchstbetrag bei der Wartung, sondern nur bei Schäden nach Nr. 1, weshalb ich das für unwirksam hallte.
50 % der Kosten anzusetzen ist auch nicht nachvollziehbar.
Zudem wird mehr als die von der Rechtsprechung gerade noch zulässigen 150,- € pro Einzelreparatur verlangt, was es ebenfalls unzulässig macht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Besten Dank für Ihre detaillierte Antwort, die mir schon weiterhilft.
Trotzdem hätte ich einige Rückfragen dazu, damit das ganze für mich klar wird:
- Was halten Sie von der in Mietvertrag enthaltene Klausel §12, die ein Höchstbetrag von 100€ pro Kleinreparatur definiert?
- Dürfen die Kosten dieser Rechnung in den Nebenkostenabrechnung vom Vermieter eingefügt werden?
- Was ist Ihre konkrete Empfehlung? Sollte ich hier irgendwelche Geldsumme zu meinem Vermieter auszahlen? Wenn ja, unter welche Frist?
Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus für Ihre Rückmeldung. Die hervorragende Bewertung werde ich Ihnen auf jeden gutschreiben, sobald diese restliche Fragen von Ihnen beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
P. B.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
- § 12 des Mietvertrages halte ich wie gesagt nicht für allein einschlägig, ich hatte aber " §12" vergessen und nur von "Nr. 1" gesprochen - ich meinte also "§ 12 Nr. 1" als sogenannte Kleinreparaturklausel.
Nur kann hier kaum auseinandergehalten werden, was Reparatur und was Wartung in der Rechnung sein soll, was ich einwenden würde, noch dazu, warum gerade 50 % Anteil von Ihnen als Mieter.
- bei einer Nebenkostenabrechnung wäre das machbar, zumindest im Hinblick auf die Wartung.
- Der Vermieter möge hier also eindeutig und klar zwischen Wartung (> Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung) und Reparatur trennen und eine neue Abrechnung einholen bzw. die Wartung bei der Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung ansetzen.
Ggf. meint er mit 50 % den Verteilerschlüssel.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt