Auszug wegen Unfall um einen Monat verzögern?
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Lembcke,
Sie haben mir vor einigen Wochen bereits einmal sehr geholfen bei der Überprüfung eines Mietvertrags.
Daher wende ich mich nochmals an Sie mit einer Frage, die sehr konkret ist.
Kann ich den Auszugstermin um einen Monat verzögern, wenn ich einen Unfall hatte?
Hintergrund: Ich habe mir das rechte Knie schwer verletzt. Kreuzband, sowie Innenband angerissen, Schienbeinknochen gebrochen, Menisken gequetscht. Die rechte Schulter ist ebenfalls verletzt.
Ich bin kaum bewegungsfähig und kann nichts heben. Bis Mitte März krankgeschrieben, das wird sicher nicht reichen, weil Schmerzen kaum besser werden.
Meine Frage an die Vermieterin, die mir wegen Eigenbedarf kündigte, fiel auf kein Verständnis. Auszug sollte zum 31.3. sein, sie hat alle Handwerker bereits für April bestellt und besteht auf pünktlichen Auszug. " Man kann ja delegieren."
Ganz herzlichen Dank für eine Antwort.
S. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne beantworten möchte.
Eine Verzögerung sollte nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen, da dies ansonsten Nachteile mit sich bringen kann.
Sofern das Beendigungsdatum feststeht, kann man zwar theoretisch den Auszugstermin verzögern, denn solange noch nicht geklagt wird, passiert auch in der Regel nichts.
Sprich der Vermieter müsste Sie erst auffordern zu räumen und dann ggf. Räumungsklage erheben, was gewiss 2-6 Wochen dauern kann. Jedoch können Sie dann Gefahr laufen, dass Sie in einem solchen Fall, dann bei vorzeitiger Erledigung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, welche schnell im vierstelligen Bereich liegen können.
Daher sollten Sie lieber veruschen mit dem Vermieter eine Einigung zu erzielen. Weisen Sie Ihn darauf hin, dass Sie bereits eine Ersatzwohnung haben, aber aufgrund der Erkrankung gerade nicht persönlich in der Lage sind die Umzug zu stämmen und auch nicht über die notwendige Hilfe von Dritten verfügen, wenn dies der Fall ist. Des Weiteren sollten Sie dem Vermieter aber ggf. gestatten mit seinen Handwerkern zwecks Umbau die Wohnung zu betreten und auch wenn es schwer zumutbar wäre etwaige kleinere Handwerkerarbeiten dulden, sodass Sie dem Vermieter damit entgegen kommen und damit auch Ihren Auszugswillen kundtun.
Ein bloßes Aussitzen kann zum vorgenannten Kostenrisiko führen, wenn eben die Eigenbedarfskündigung berechtigt ist; und ist aus kostenhaftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht wirklich zu empfehlen.
Denn Räumungsschutz gibt es insoweit nur im gerichtlichen Verfahren und nicht im außergerichtlichen Bereich. Hier genießt die Einigung Vorrang.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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S. S.