Elternbürgschaft für die Anmietung einer Wohnung durch unsere Tochter
Fragestellung
Guten Tag,
unsere Tochter Pascale Biallas J., 29 Jahre, zieht aus beruflichen Gründen am 19. Mai aus Bonn nach Essen in eine kleine Wohnung, die von der VONOVIA vermietet wird. Da unsere Tochter nur ein Volontariat antritt und kein großes Monatseinkommen vorweisen kann, sind wir bereit, eine Elternbürgschaft, bzw. Mietbürgschaft zu unterzeichnen. Von der VONOVIA kam nun zusammen mit dem Mietvertrag eine Bürgschaftserklärung. Davon abgesehen, dass unsere Tochter dort als Herr angesprochen wird, erscheinen uns einige Punkte in der Erklärung extrem ungünstig und unverständlich für uns als Bürgen und Nichtjuristen. Ich hänge die Erklärung als PDF an diese Nachricht an. Ich würde Sie bitten, den Vertrag auf Zumutbarkeit zu prüfen und evtl. anzumerken oder zu markieren, was auf keinen Fall in der Erklärung stehen sollte.
Über eine rasche Antwort würden wir uns sehr freuen, da die VONOVIA auf Unterzeichnung drängt
Mit freundlichen Grüßen
K. J.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen schönen guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Beratung telefonisch durchführen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen. Mein Angebot ist freibleibend.
In meinem Angebot enthalten ist also zum vorgenannten Pauschalpreis ein telefonisches Beratungsgespräch von bis zu ca. 30 Minuten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Sie haben Recht, dass Bürgschaftserklärungen nie "schön" für die Bürgen sind. Doch ist die der Vonovia über das übliche Maß hinaus unüblich und nachteilig.
Meine Anmerkungen habe ich in der von mir soeben hochgeladenen PDF Datei als Kommentare markiert.
Der Rest ist eher üblicher Standard.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn es Ihnen möglich ist, würde ich gerne Ihr Angebot wahrnehmen und letzte Feinheiten telefonisch besprechen. Um wieviel Uhr ginge es? Meine Rufnummer lautet:
02227 9337769
Mit freundlichen Grüßen
Falls Sie künftig wieder einen anwaltlichen Rat brauchen, können Sie mich gerne hier direkt bei yourXpert über mein Profil: https://www.yourxpert.de/xpert/rechtsanwalt/bernhard.schulte
oder
die yourXpert Telefonhotline: Tel.: 0900 1010 999 unter Angabe meiner Kennung: 63827 direkt erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)