Mietrecht: Auszug - Klausel Schönheitsreparatur/Rückgabe Mietsache
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
nach 7 Jahren ziehe ich zum 31.08.2020 aus meiner Wohnung aus. Nun stelle ich mir die Frage, ob ich bei den angehängten Klauseln des Mietvertrags wirklich die Wohnung vor Auszug streichen muss. Insbesondere geht es mir um die Formulierung der fachmännischen Renovierung in §18.
Sind die Klauseln wirksam und ich damit auch zum Streichen der Wände/Decken verpflichtet? Im Übergabeprotokoll vom Einzug wurde auch vermerkt, dass diese vor meinem Einzug gemalert wurden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Forell
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen schönen guten Tag,
Danke für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Beratung telefonisch durchführen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden sowie Chancen und Risiken erörtert werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Die Quotenklausel in § 14 Abs. 3 des Mietvertrages (MV) ist meiner Ansicht nach nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.
Da Sie angeben, die Wohnung gemalert übernommen zu haben, gehe ich davon aus, dass die Wohnung bei Einzug renoviert war. In diesem Fall kann der Vermieter bei Vorliegen wirksamer Klauseln zu Schönheitsreparaturen diese dem Mieter übertragen.
Starre Fristen sind hier aus meiner Sicht nicht festgelegt, da die Schöhnheitsreparaturen, soweit erforderlich und im Allgemeinen vereinbart sind. Zudem ist Ihnen hier der Beweis möglich, dass die Schönheitsreparturen nicht nach Ablauf der genannten Fristen erforderlich sind.
"Fachmännische Qualitätsarbeit - handwerksgerecht" bedeutet nach dem BGH, dass die Arbeiten fachgerecht, also von mittler Art und Güte auch durch Sie selbst durchgeführt werden müssen, nicht hingegen zwingend durch eine Fachfirma. Daher halte ich diese Klausel für wirksam. Wenn also nicht der Grad der Abnutzung gegen die Erforderlichkeite von Schöhheitsrepaturen spricht, müssen Sie meiner Auffassung nach hier die Schönheitsreparaturen durchführen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen, auch falls meine Einschätzung vielleicht nicht Ihren Hoffnungen entsprochen hat. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)