Pflichten beim Auszug
Fragestellung
Guten Morgen.
Nach 2 Jahren habe ich jetzt meine Wohnung gekündigt. Beim Einzug musste ich damals einen Zettel unterschreiben, dass ich beim Auszug die Wohnung streichen muss.
Muss ich wirklich nach nur 2 Jahren die Wohnung streichen? Die Wände sehen noch alle aus wie neu.
Vielen Dank im voraus.
Freundliche Grüsse
Kerstin Anbuhl
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mir wäre es ehrlichgesagt in schriftlicher Form lieber, damit ich was in der Hand habe.
VielenDank
MfG
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Wenn die Klausel in Anlage 3, wie hier, tatsächlich nicht verhandelbar war, handelt es sich um eine seitens des Vermieters vorformulierte Endrenovierungsklausel. Diese sind nach dem BGH unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Gesetzliches Leitbild ist schließlich, dass der Vermieter für Instandhaltung etc. aufkommt. Zumal Sie als Mieter für die normale Abnutzung Miete zahlen.
Die Schönheitsreparaturklausel ist im Vertrag nicht angekreuzt, somit nicht vereinbart, so dass Solche hier nicht geschuldet sind. Zumal eine solche Klause ebenfalls nach der BGH Rechtsprechung unwirksam sind, wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben.
Daher müssen Sie meiner Auffassung nach hier nicht streichen, sondern die Wohnung besenreich zurückgeben.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)