Mietrecht/Hundehaltung
Fragestellung
Ich bin rechtschutzversichert, falls ein Rechtsstreit daraus entsteht, würden Sie dann nach der erfolgen Erstberatung auch den Fall übernehmen? Eine Erstberatung habe ich über die Rechtschutzversicherung auch abgesichert.
Zum Problem:
Wir (4 köpfige Familie) wohnen in einem großen Einfamilienhaus (140 qm) mit großem Garten in sehr ländlichem Gebiet zur Miete (850 € Miete - Eicken22a, 52525 Heinsberg). Der Vermieter wohnt 2 Häuser weiter. Unser linker Nachbar (auch Einfamilienhaus) sowie die Bewohner in den gegenüberliegenden 2 Häusern lieben unsere Hunde. Rechts neben uns befindet sich nur noch Feld und Wald.
Laut Mietvertrag ist Kleintierhaltung immer erlaubt, andere Tiere, wie Hunde und Katzen nur nach Absprache mit dem Vermieter.
Wir besitzen (nach vorheriger Zustimmung) 2 Mini Hunde (Zwergspitz, Endgewicht 3,5 Kilo), die weder Dreck noch Krach machen. Da es sich um Rassehunde handelt, hatten wir vor , alle 1 bis 2 Jahre einen Wurf zu ziehen (Verein, Papiere und der Verkauf würden über die befreundete Züchterin laufen, d.h. nach 8 Wochen gehen alle Babys automatisch zur Züchterin).
Die Hundebabys werden aus gesundheitlichen Gründen (Depression, Kind seelisch behindert) im Sinne eines Hobbys gezogen und gehen nach 8 Wochen automatisch an die Züchterin zum Verkauf. Ich besitze weder eine Homepage, noch bin ich einem Verein angeschlossen noch wird der Verkauf durch mich erfolgen. Nach Abzug aller Kosten (Tierarzt, Chippen, Impfen etc) die zunächst auch alle die Züchterin trägt, wird der verbleibende Betrag sehr gering sein. Laut geltendem Recht ist dies m.E. keine Zucht, sondern eindeutig Liebhaberei.
So nun hatten wir (Februar 2019 ) unseren ersten Wurf mit 2 Babys und unsere Vermieter sind stinksauer. Hätten das über 7 Ecken erfahren, gegen die jetzigen Babys können Sie ja nichts mehr machen, aber jeden weiteren Wurf dürfen Sie untersagen und das tun Sie auch. Es sei schließlich ihr Haus, begründen müssten Sie das nicht. Eine Hundezucht dulden Sie in Ihrem Haus nicht, das hätten wir gefälligst zu akzeptieren. Zur Not (wenn wir nicht aufpassen können) sollten wir die Tiere halt kastrieren lassen. (Niemals!!!!!)
Meine rechtliche Einschätzung bzw. Rechtsgefühl:
-Der Vermieter hat beide Hunde (und er wusste, das es Männchen und Weibchen sind und wir Babys haben wollen!) gestattet (vor 4,5 und 2,5 Jahren). Die Genehmigung erfolgte unter Zeugen, allerdings nur mündlich nicht schriftlich. Bei diesem Gespräch wurde auch von seitens der Vermieterin betont, wie süß und toll Hundebabys auch für ihre Enkelkinder wären. Ein "Zucht"wunsch war also bekannt und wurde mündlich genehmigt. Eine Kastration von zwei Rassetieren gegen unseren Willen kann er m.E. nicht fordern. Das wäre Sachbeschädigung und auch mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Auch wenn ich noch so gut aufpassen würde , kann es naturgemäß trotzdem passieren das sich Nachwuchs einstellt auch wenn ich keine Zucht betreibe.
-Hundezucht: Für eine gewerbliche Hundezucht brauche ich eine Genehmigung. Nicht nur vom Veterinäramt sondern auch Meldung beim Finanzamt. Eine Hundezucht ist es aber erst wenn ich mehr als 2 Zuchthündinnen halte und auch mehr als 3 Würfe im Jahr habe. Habe ich nicht und ist auch nicht vorgesehen. Somit würde ich sagen, das es sich NICHT um eine Hundezucht handelt. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist dies eine sogenannte Liebhaberei, ein Hobby was nirgendwo (auch nicht beim Vermieter) angezeigt werden muss, und dessen Ausübung zum Persönlichkeitsrecht eines Mieters gehört.
-Kleintierregelung im Mietvertrag. Laut Mietvertrag und auch geltendem Recht bedarf die Haltung von Kleintieren grundsätzlich NICHT der Zustimmung des Vermieters. Es gibt verschiedene Gerichtsurteile die sogar kleine Hunde als Kleintiere ansehen. Und unsere Hunde sind schon als Erwachsene Mini. Dem Grundsatz nach gelten alle Haustiere als Kleintiere, die im Käfig gehalten werden können und von denen weder Geruchs- noch Geräuschbelästigungen anderer Hausbewohner zu erwarten sind.
Die Hundebabys sind bei der Geburt so groß wie Mäuse und bei Abgabe etwa so groß wie ein Meerschweinchen und werden daher verständlicherweise die erste Zeit der Aufzucht in einem Käfig/Wurfbox gehalten, Später ab ca. der 5. Woche in einem kleinen "Gehege", was mit PVC ausgelegt ist. Sind also wie Kleintiere im "Käfig". Tiere die nicht genehmigungspflichtig sind, wie z.B. Kaninchen sind wesentlich größer und können, bei zulässigem Freilauf, erhebliche Beschädigungen an der Mietsache verursachen (Kabel, Türen, Leisten annagen etc, Urin und Kot) da diese Tiere nicht stubenrein werden. Die Mini Hundebabys sind ständig in einer Wurfbox/Gehege was mit Wasserundurchlässigen Unterlagen gesichert ist. Es war während der ganzen 8 Wochen wo die Hundebabys da waren, absolut sauber, davon wollten sich die Vermieter aber nicht überzeugen. Demgemäß wäre meine Auffassung, das es sich bei den 8 Wochen lang gehaltenen Hundebabys, die bei Abgabe an die Züchterin die Größe eines Meerschweinchens haben, rein rechtlich um Kleintiere handelt.
-Unmittelbar aus der Verfassung hat jeder Mensch das Recht, vor Verletzungen seines Rechts auf persönliche Entfaltung geschützt zu werden. Die Beachtung dieses Grundrecht wirkt auch auf das Mietrecht ein. M.E. greift das unbegründete Verbot in meine Persönlichkeitsrechte ein. Die Vermieter haben ihr Verbot in keinster Weise begründet. In den 8 Wochen im Jahr in denen Hundebabys da wären, geht keinerlei Beeinträchtigung von den Tieren aus, es kann weder etwas verschmutzt noch kaputt gemacht werden. Die Hunde sind so klein, das man m.E. auch nicht von einer "Verletzung des vertraglichen Gebrauchs der Mietsache"ausgehen kann, da man ja auch , ohne Zustimmung, dauerhaft Kleintiere halten kann, die wesentlich größer sind. Desweiteren wird das "Hobby" aus gesundheitlichen Gründen betrieben. Mein Ehemann und mein Sohn leiden an schweren Depressionen und das Aufziehen der Hundebabys ist eine große Hilfe und eine extrem schöne Erfahrung. Wir sind alle grundsätzlich nicht bereit uns so in unsere Persönlichkeitsrechte eingreifen zu lassen und uns das unbegründet verbieten zu lassen.
Da ich vorhabe (heimlich) unsere Hündin bei der nächsten Hitze (November) von unserem Rüden erneut decken zu lassen . Oder besser gesagt, dann eben der Natur Ihren Lauf lasse (Uups da hab ich wohl nicht gut aufgepasst...) würde ich gerne wissen, wie sie den Fall rechtlich einschätzen.
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Strauch
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ich teile Ihre Auffassung in vollem Umfang.
Bei der Frage der Gestattung von Tierhaltung in einer Mietwohnung spielen nachfolgende Umstände eine maßgebliche Rolle:
a) vertragliche Abrede
b) welche Art von Tieren werden in welcher Anzahl in welcher Wohngegend gehalten ?
c) welche Auswirkungen hat diese Tierhaltung auf das Wohnumfeld ?
d) in welchem Umfang kommt es durch die Tierhaltung zu Belästigungen oder gar Gefährdungen ?
Abzustellen ist hier jedenfalls stets auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalls.
In Ihrem Fall besteht eine vertragliche Abrede (hier mündlich). Es handelt sich um kleine Hunde, die nach einer kurzen Dauer des Aufenthalts in der Mietwohnung zum "Züchter" gelangen.
Es kommt nach Ihrem Sachvortrag durch die Tierhaltung weder zu negativen Auswirkungen auf das Wohnumfeld noch zu Belästigungen oder gar Gefährdungen.
Die Haltung von Kleintieren gehört nach allgemeiner Auffassung jedenfalls zum vertragsgemäßen Gebrauch und ist ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine unangemessen große Zahl von Kleintieren handelt. Auch hiervon ist nicht auszugehen.
Sie können hier auf der Plattform gerne die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung hochladen. Ich würde Sie selbstverständlich dann auch über die hier erfolgte Beratung außergerichtlich vertreten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Mit freundlichen Grüßen
Nicole Strauch
vielen Dank für Ihren Nachtrag sowie das positive Feedback.
Nach meiner Rechtsauffassung haben Sie insoweit nichts zu befürchten.
Zu gegebener Zeit können Sie gerne auf mich wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth