Mietvertragsklausel Whirlpool
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Schröter,
im Mietvertrag meiner zur vermietenden Wohnung möchten ich gerne eine Klausel aufnehmen, die eindeutig regelt, dass die Mieter für die Pflege, Wartung und Reparatur des Whirlpoolsystems der Eckbadewanne zuständig sind und dieses aus der Haftung des Vermieters enfällt. Sollte an der Badewanne ansich etwas kaputtgehen (Wasserleitung, Bruch) bin ich als Vermieter natürlich in der Haftung. Es geht mir allein um das Schlauch- und Pumpensystem des integrierten Whyrlpoolsystems.
Vielleicht ist es juristisch ja auch möglich diesen Whirlpool solange in das Eigentum des Mieters übergehen zu lassen, solange er diese Wohnung selbst bewohnt. Ein Ausbau und Mitnahme der Eckbadewanne aus dem Badezimmer ist bautechnisch nicht mehr möglich.
Über ein Angebot würde ich micht sehr freuen.
MfG
Oliver Voigt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte:
1. Die Kosten für die Wartung und Pflege können im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden. Insoweit muss ein Wartungs- und Pflegevertrag durch Sie abgeschlossen werden und die Übernahme der Kosten im Mietvertrag angeführt werden.
2. Der Abschluss eines Wartungsvertrages durch den Mieter kann hierbei nicht wirksam geregelt werden.
3. Anfallende Kosten für Kleinstreparaturen können bis zu einem Betrag von EUR 100,- zzgl. USt. pro Fall auf den Mieter abgewälzt werden. Insgesamt dürfen die Gesamtkosten 6-9 % der Jahresbruttomiete nicht übersteigen. Aufgrund des vorhandenen Wirlpools sollten 9 % angemessen sein.
4. Eine Abwälzung der kompletten Reparaturkosten auf den Mieter ist unwirksam, so dass eine entsprechende Regelung nicht möglich ist.
5. Im Zuge dessen sollte daher ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden, der ggfs. auch den Austausch von Verschleiß- und Kleinstteilen umfasst.
6. Die Eigentumsübertragung ist aus meiner Sicht nicht sinnvoll um eine Haftungsübertragung zu erzielen.
Aus meiner Sicht reichen die vorhandenen Regelungen im Mietvertrag aus, wenn der Wartungsvertrag für den Wirlpool in die Betriebskosten aufgenommen wird und eine entsprechende Regelung zu den Kleinstreparaturen erfolgt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen. Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen