Nebenkostenabrechnung 2013 Abrechnungsfrist
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich habe von meinem Ex Vermieter nun die Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2013 -31.12.2013 bekommen - zugestellt wurde diese am 19.01 - abgeschickt vom Vermieter am 16.01.2015.
Er möchte eine Nachzahlung von 900+ Euro
Ausgezogen bin ich letztendlich im Juli 2014 nachdem der Vermieter eine vorab vereinbarte Mietkürzung zurückgenommen hat.
Nun habe ich gelesen habe dass die NK Abrechnung spätestens bis 31.12.14 hätte eintreffen müssen wegen der 12 monatigen Abrechnungsfrist.
Laut den Abrechnungsunterlagen ist ersichtlich dass das Abrechnungsdatum des Versorgers (Ista) am 14.10.2014 war. Wie verhält es sich da mit Fristverlängerung?
Die fertige Nebenkostenabrechnung wurde vom Verwalter der WEG am 05.12.2014 erstellt und dem VM gegeben. ( VW ist gleichzeitig auch Cousin meines VM )
Erstellt wurde diese als Gesamtkostenabrechnung zur Mieterabrechnung.
Können diese Ansprüche überhaupt noch geltend gemacht werden? Falls nein, reicht dann ein selbstverfasstes Einschreiben an den Vermieter mit eben dieser Aussage/bzw was schreibe ich am besten oder muss man sich Rechtsbeistand holen oder eventuell gar nicht reagieren?
Vielen Dank schon mal vorab für Ihre Hilfe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meiner Meinung nach wird der Vermieter hier die Nachzahlung nicht verlangen können, da er es verschuldet hat, dass die Jahresfrist für die Abrechnung abgelaufen ist und, so wie es jedenfalls jetzt erkennbar ist, keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund dafür erfolgreich vorbringen kann.
Im Einzelnen:
§ 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Vereinbarungen über Betriebskosten - bestimmt in Abs. 3 folgendes:
"(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Die verspätete Geltendmachung kann zwar zulässigerweise darauf beruhen, dass der Vermieter die zur Abrechnung benötigten Unterlagen, z. B. von Dritten zu spät erhält oder dass die Versäumung der Abrechnungsfrist auf dem Verhalten anderer Personen beruht.
Aber:
Die fertige Nebenkostenabrechnung wurde ja vom Verwalter der WEG am 05.12.2014 erstellt und dem Vermieter Wohl auch im engen zeitlichen Umhang oder am gleichen Tag abgegeben.
Das heißt, er hätte fast noch vier Wochen Zeit zur Abrechnung gehabt. Das ist definitiv zu lang.
Das muss er sich entgegenhalten lassen.
Ich würde das selbst einmal schriftlich rügen, was in aller Regel auch auslangt.
Sie können auf die oben genannte Gesetzesnorm und meine nachfolgende Argumentation verweisen beziehungsweise schreiben, dass Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten lassen haben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).