Nachbarschaftsrecht-Ratgeber: Grenzbepflanzung im Nachbarrecht
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Meinungsverschiedenheiten unter Nachbarn gehören zum täglichen Leben vieler Menschen leider dazu. An kaum einem anderen Ort prallen unterschiedliche Lebensauffassungen, Vorstellungen und Wünsche so ungebremst aufeinander wie am Gartenzaun. Jeder Grundstückseigentümer möchte das Umfeld seines Hauses nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Schließlich garantiert Artikel 2 des Grundgesetzes jedem Bürger das Recht zur freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Leider sieht der Nachbar das genauso und es kann zu emotional geführten, langfristigen und energieraubenden Streitfällen kommen.
Inhalt
- Was regelt das Nachbarrecht?
- Nachbarrecht ist Sachenrecht und betrifft nur Grundstückseigentümer
- Bundesländer können Grenzbepflanzung regeln
- Abstandsregelungen variieren von 25 cm bis zu 4 m
- Ratgeber: rechtzeitig Ansprüche anmelden
- Schadensersatzansprüche und Schlichtungsverfahren
Das Wichtigste in Kürze
- Das Nachbarrecht gehört in die Kategorie des Sachenrechts, welches im BGB geregelt wird.
- Die Grenzbepflanzung wird durch die betreffenden Bundesländer bestimmt.
- Der Grenzabstand zwischen den Grundstücken hängt von verschiedenen Faktoren, wie dem Pflanzentyp, der voraussichtlichen Wuchshöhe und dem Bundesland ab.
- Durch Wurzeln oder Äste verursachte Schäden können zu Schadensersatzansprüchen gegen den Eigentümer führen.
- In einigen Ländern ist jedoch ein Schlichtungsverfahren vor der Klageerhebung Pflicht.
1. Was regelt das Nachbarrecht?
Grundsätzlich ist zwischen privatem und öffentlichem Nachbarrecht zu unterscheiden. Das öffentliche Nachbarrecht betrifft Vorschriften, die sich mit der Nutzung von Grundstücken, beispielsweise durch Gewerbebetriebe, beschäftigen. Das private Nachbarschaftsrecht betrifft ausschließlich Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke. Streiten sich Nachbarn, die Wohnungen gemietet oder Gärten gepachtet haben, entstehen keine nachbarrechtlichen Ansprüche.
Zu den typischen Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gehört der Streit darüber, wie dicht welche Sträucher oder Bäume an die Grundstücksgrenze herangesetzt werden dürfen. Bekanntlich sind Bäume und auch Sträucher meistens sehr handlich, wenn sie gepflanzt werden. Je nach Art wachsen sie dann mehr oder weniger schnell in die Höhe und manchmal auch in die Breite. Was der eine Nachbar als Sichtschutz genießt, bedeutet für den anderen eine Verschattung seiner eigenen Anpflanzungen. Handelt es sich um Bäume, die eine gewisse Höhe erreicht haben, kommt die Frage der Sicherheit hinzu.
2. Nachbarrecht ist Sachenrecht und betrifft nur Grundstückseigentümer
Nachbarrecht gehört zur zivilrechtlichen Kategorie des Sachenrechts. Wesentliche Bestimmungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Nachbarrecht greift da ein, wo die Rechte eines Grundstückseigentümers mit den Rechten eines anderen Grundstückseigentümers in Kollision geraten. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gewährt beiden seinen Schutz. Der Gesetzgeber muss also im Sinne des Interessenausgleichs tätig werden.
Nachbarrechtliche Bestimmungen betreffen unter anderem auch die Frage der Grenzbepflanzung. Es muss dem Nachbarn nicht egal sein, was an seiner Grundstücksgrenze angepflanzt wird. Laub, Äste, aber auch Wurzeln können über die Grundstücksgrenze herüberwachsen und in extremen Fällen sogar die Nutzung des Grenzbereichs eines Grundstücks beeinträchtigen. Grundsätzlich ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks in einem solchen Fall dazu berechtigt, störende Wurzeln oder Äste, die sich auf seinem Grundstück befinden oder herüberragen, abzuschneiden (§ 910 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass er dem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt hatte und dieser den Überwuchs nicht selbst beseitigt hat.
3. Bundesländer können Grenzbepflanzung regeln
Von den einzelnen Bundesländern geregeltes Nachbarrecht geht über die sachenrechtlichen Vorschriften hinaus und bestimmt, wie sich die Grundstückseigentümer verhalten müssen, um es gar nicht erst zum störenden Eingriff in fremdes Eigentum kommen zu lassen. Die einzelnen Vorschriften über Grenzabstände sind dabei recht unterschiedlich.
Die Regelungen des notwendigen Grenzabstands für Anpflanzungen ist abhängig von
- dem ausgewählten Pflanzentyp
- der voraussichtlichen Wuchshöhe
- dem Bundesland, in dem das Grundstück liegt
Weil die ausgestaltenden Regelungen des privaten Nachbarrechts in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, sind unterschiedliche Vorgaben möglich. Bei einem Umzug von Bundesland zu Bundesland sollte der Grundstückseigentümer sich vor Planung seiner Außenanlagen sorgfältig über die geltenden Vorschriften informieren. Im Zweifelsfall kann der auf Nachbarrecht spezialisierte Rechtsanwalt helfen. Bei einer Online-Beratung durch einen qualifizierten yourXpert-Anwalt spart der Ratsuchende nicht nur Zeit, sondern kann sich auch einen in der Anwendung regionaler Vorschriften erfahrenen Juristen aussuchen.
4. Abstandsregelungen variieren von 25 cm bis zu 4 m
Die Bundesländer können in ihrer Gesetzgeberfunktion ohne Einschränkung handeln. Sie legen deshalb bei der Festsetzung von Mindestabstandswerten für Anpflanzungen unterschiedliche Maßstäbe an. Allgemein wird zwischen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Gräsern unterschieden. Gräser dürfen direkt an die Nachbargrenze gesetzt werden. Bei Sträuchern kommt es in einigen Ländern auf die Intensität des zu erwartenden Wachstums an, in anderen auf die Höhe. Ebenso ist es bei Bäumen.
Die sich daraus ergebenden Unterschiede zwischen den einzelnen Regelungen in den Ländern können erheblich sein. Bei der Anpflanzung einer Hecke muss beispielsweise in einigen Bundesländern wie Hessen, Thüringen oder Brandenburg lediglich ein Abstand von 25 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Andere Bundesländer verlangen einen Abstand von bis zu 75 cm oder machen den Abstand von der Höhe der Hecke abhängig, wie das in Bayern geschieht.
Das in Schleswig-Holstein geltende Nachbarrechtsgesetz verzichtet auf konkrete Maßangaben und sieht in § 37 vor, dass Anpflanzungen generell nur zulässig sind, wenn der Abstand von einem Drittel der Wuchshöhe eingehalten wird.
5. Ratgeber: rechtzeitig Ansprüche anmelden
Es steht jedem Grundstückseigentümer frei, sich über Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück zu beschweren oder sie hinzunehmen. Wer sich durch Bäume oder Sträucher im Grenzbereich gestört fühlt, weil sie für Schatten sorgen, wo andere Pflanzen Licht brauchen, weil sie Laub abwerfen oder Wurzeln auf das Nebengrundstück vordringen, sollte sich zügig mit dem Nachbarn in Verbindung setzen. Ansprüche darauf, dass Hecken und Bäume zurückgeschnitten werden, unterliegen nämlich der Verjährung. In den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer werden Verjährungszeiten von 3 Jahren bis 6 Jahren festgelegt. Die Verjährung beginnt in einigen Fällen schon mit der zu nahen Pflanzung, in anderen Fällen erst mit der Überschreitung der im Verhältnis zum Abstand zulässigen Höhe. Kenntnisnahme durch den Nachbarn ist in der Regel nicht erforderlich, sodass nach einem Hauskauf schon Verjährung solcher Ansprüche eingetreten sein könnte.
6. Schadensersatzansprüche und Schlichtungsverfahren
Richten Wurzeln oder Äste auf dem Nachbargrundstück Schaden an, muss der Eigentümer des bepflanzten Grundstücks mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich lediglich eine allgemeine Gefahr verwirklicht hat, die auch von jedem anderen Grundstück ausgegangen sein könnte. Hier geht es häufig um die Auswahl von Pflanzen, die im Grenzbereich gesetzt werden sollen. Sind sie für besonders starken Wurzelwuchs bekannt, sollten sie nicht in unmittelbarer Nähe zur Terrasse des Nachbarn gesetzt werden.
Reagiert der Grenzbepflanzer nicht auf eine berechtigte Aufforderung, zu dicht stehende Gehölze oder Bäume zurückzuschneiden oder zu entfernen, bleibt dem Nachbarn der Rechtsweg. Vor der Klageerhebung beim zuständigen Amtsgericht ist in einigen Bundesländern die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Pflicht. Auskunft erteilt der auf Nachbarrecht spezialisierte Rechtsanwalt.
Bildnachweis: © fotolia.com -ajlatan
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