Problembaum auf Grundstückgrenze
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Problem-Erle auf der Grundstücksgrenze (Ferienhäuser)
Baum: - ca 12 m hoch, Stammstärke/-durchmesser ca. 75 cm
- Hälfte der Äste überragt weit unser Grundstück
- Baum steht unmittelbar an/auf der Grundstücksgrenze
Belästigung: - herabfallende Äste bei jedem stärkeren Wind (Nordsee!)
- Beschädigung des Glasdachs des Wintergartens (bereits tiefe Kratzer in Glas)
- ständiger Schmutz auf Glasdach und Terrasse (Blätter, Läuse, Taubenkot)
- entspannter Aufenthalt auf Terrasse kaum mehr möglich
Vorgeschichte: -Vorbesitzer unseres Hauses wegen nicht eigener Nutzung und großer
Entfernung des Wohnortes an Entwicklung nicht interessiert
- Erwerb des Hauses (als Ferienhaus) 2013 mit totalem Umbau
- umgehendes Gespräch mit dem Nachbarn über Entfernung des Baums
- strikt ablehnende Haltung trotz Angebot der hälftigen Beteiligung an den Kosten
Frage: a) Können wir den Nachbarn mit Fristsetzung auffordern, die auf unser Grundstück
ragenden Äste auf seine Kosten entfernen zu lassen?
b) Wären wir bei Weigerung seinerseits berechtigt, unsererseits die Äste entfernen zu
lassen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
in § 910 BGB wird dem Nachbarn, der durch Überhang von Zweigen in der Nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, ein sogenanntes Selbsthilferecht eingeräumt.
Er darf in solchen Fällen die in sein Grundstück ragenden Zweige abschneiden, wenn er dem Baumeigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige gesetzt hat und der Baumeigentümer darauf nicht reagiert.
Die Kosten hat dann der Baumbesitzer zu tragen.
Sollte durch das Beschneiden der Bestand des Baumes gefährdet sein (was wohl der Fall sein wird), müssen Sie aber nachweisbar Ihrem Nachbarn Gelegenheit zu Schutzmaßnahmen geben (OLG Köln, Urteil vom 23.06.1993, Az.: 13 U 274/92).
Daher ist es wichtig, dem Nachbarn mitzuteilen, dass Sie nach Fristablauf dann auf seine Kosten einen Fachbetrieb mit der Kappung des Überhangs beauftragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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