Nachbarschaftsrecht-Ratgeber: Grenzbebauung - So viel Abstand muss sein!
(Lesezeit: ca. 4 Minuten)
Lebt man mit seinen Nachbarn in Harmonie, kann es nicht schöner sein. Doch nicht selten bietet das Verhältnis zu den angrenzenden Anwohnern Konfliktpotenzial. Das kann einerseits daran liegen, dass der Nachbar Hecken oder Zäune errichtet, die anderen zu hoch erscheinen, noch schlimmer kommt es, wenn der direkte Nachbar sein Haus erweitern möchte oder eine Garage auf seinem Grundstück baut.
Oft gibt es bezüglich dieser Bauvorhaben Streit über den Abstand, der einzuhalten ist, damit sich keiner gestört fühlt. Bei einer Hauserweiterung wird die Problematik meist durch das Bauamt geklärt, denn eine Baugenehmigung ist erforderlich. Wird jedoch ein Gartenhaus, ein Carport oder eine Garage errichtet, benötigt man nicht immer eine solche Erlaubnis der Behörde. Bei diesen Bauvorhaben sind genaue Einschränkungen zu beachten, damit sich die Planungen im Rahmen der Gesetze befinden.
Inhalt
- Welche Vorschriften regeln die Grenzbebauung?
- Welche Abstände sind einzuhalten?
- Gibt es weitere Ausnahmen?
- Einigung mit dem Nachbarn
- Konsequenzen bei Verstößen
Das Wichtigste in Kürze
- Jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung.
- Die Berechnung der Abstände ist in § 6 der jeweiligen Bauordnung beschrieben.
- Der Mindestabstand beträgt in der Regel 3 m zur Grundstücksgrenze.
- Ausnahmen sind möglich, wenn Nachbarn einverstanden sind.
- Bei Verstößen gegen Bauvorschriften kann ein Rückbau drohen.
1. Welche Vorschriften regeln die Grenzbebauung?
Maßgeblich für die Bestimmung der einzuhaltenden Abstände der Grenzbebauung ist die jeweilige Bauordnung des Bundeslandes. Sie legt den rechtlichen Rahmen fest, in dem sich jedes Bauvorhaben bewegen muss. Daneben stellt jede Stadt und jede Gemeinde eigenständige Bebauungspläne auf. Das dient dem Zweck, ein einheitliches Stadtbild zu erhalten und Gewerbegebiete von Wohngebieten zu trennen, damit Belästigungen der Anwohner durch Lärm eingedämmt werden. Zu beachten ist, dass der Bebauungsplan oft von den gesetzlichen Grundregeln der Bauordnung abweicht. Daher sind stets beide Regelwerke sorgfältig zu prüfen. Im Bebauungsplan können beispielsweise Blockbauten vorgesehen sein, wie man sie aus Innenstädten kennt. Dabei stehen die Häuser Wand an Wand, ohne dass dazwischen ein Abstand vorgeschrieben ist.
2. Welche Abstände sind einzuhalten?
Für die Bestimmung der Abstände ist § 6 der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes entscheidend. Er enthält die Beschreibungen dafür, wie sich Abstände berechnen, die zur Grundstücksgrenze einzuhalten sind, wenn ein Gebäude errichtet werden soll. Ein Abstand ist dabei immer abhängig von der Höhe des geplanten Gebäudes. Die gemessene Wandhöhe in Verbindung mit der Höhe des Daches multipliziert man mit einem Faktor, der zwischen 0,25 und 1 liegt. Den genauen Wert dieses Faktors bestimmt jedes Bundesland individuell. Das Ergebnis zeigt, welchen Abstand das geplante Bauvorhaben zu den Grenzen des Grundstücks aufzuweisen hat. Zusätzlich ist festgeschrieben, dass der Mindestabstand, unabhängig vom Ergebnis vorher erläuterter Rechnung, 3 m betragen muss. Grenzbebauung direkt auf der Grundstücksgrenze ist erlaubt, unterliegt aber besonderen Bedingungen, die ebenfalls länderspezifisch geregelt sind. Ein Zaun, der direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet wird, darf in Berlin nur 1,25 m hoch sein, in München immerhin schon 1,50 m.
3. Gibt es weitere Ausnahmen?
Wie unterschiedlich einzelne Länder die Grenzbebauung regeln, zeigt sich exemplarisch bei den Vorschriften zur Errichtung einer Garage. Diese darf unter Auflagen ebenfalls direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden und ist bis zu einer festgelegten Größe nicht genehmigungspflichtig. In Berlin ist eine Garage, die höchstens 3 m hoch ist, eine Fläche von 30 m² besitzt und höchstens über eine Länge von 9 m auf der Grundstücksgrenze steht, nicht genehmigungspflichtig. In Hamburg hingegen kann die Fläche bis zu 50 m² betragen, die Höhe darf allerdings 2,5 m nicht überschreiten und 8 m Wand dürfen auf der Grundstücksgrenze stehen. In Brandenburg regelt die Bauordnung weiterhin, dass eine Garage einen Abstand von 3 m zum Straßenraum einhalten muss. Sind größere Garagen geplant, ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
4. Einigung mit dem Nachbarn
Ist man sich mit seinem Nachbarn einig, darf von vorgegebenen Abständen der Grenzbebauung abgewichen werden. Es wäre möglich, eine größere Garage an der Grundstücksgrenze zu bauen, dazu müsste sich jedoch der Nachbar einverstanden zeigen und sich dazu verpflichten, eine zukünftige Garage seinerseits nur an die errichtete Garage anzubauen. Im Gegenzug hat der Nachbar ebenfalls das Recht, bestimmten Bauvorhaben zu widersprechen, wenn sie direkt an sein Grundstück angrenzen. Soll eine Garage mit einem Fenster ausgestattet sein, durch das ein Nachbargrundstück einsehbar ist, kann der Betroffene das verbieten, damit seine Privatsphäre geschützt bleibt. Es ist daher ratsam, sich vor der Durchführung eines Bauvorhabens stets mit den Nachbarn abzustimmen und eine gütliche Einigung zu finden, die alle zufriedenstellt.
5. Konsequenzen bei Verstößen
Errichtet der Bauherr ein Gebäude, das nicht im Einklang mit den Bauvorschriften steht, schreitet das Bauamt als zuständige Behörde ein. Vor dem Beginn eines Vorhabens geschieht das durch ein Versagen der Baugenehmigung, sodass der Bau gar nicht beginnen darf. Weiterhin ist ein Baustopp möglich, der den Zweck hat, die Pläne gesetzeskonform anzupassen, bevor eine Fortsetzung möglich ist. Im schlimmsten Fall ist ein Gebäude bereits errichtet und verstößt gegen geltende Bauvorschriften, die durch Korrektur nicht einzuhalten sind. Die Folge ist ein Rückbau der Grenzbebauung; das gesamte Bauwerk muss dabei abgerissen werden. Der Einwand des Bauherrn, er habe von den Vorschriften nichts gewusst, steht dem nicht entgegen. Daher ist es empfehlenswert, sich vor jedem Bauvorhaben, genehmigungspflichtig oder nicht, von einem qualifizierten Experten von yourXpert beraten zulassen, der alle relevanten Gesetze prüft.
Bildnachweis: © fotolia.com - GM Photography
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