Nachbarschaftsrecht - Doppelhaushälfte
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgendem Sachverhalt habe ich Fragen:
Wir wohnen in München in einer Doppelhaushälfte (Partei A). Zu beiden Doppelhaushälften und ihren Eingängen führt ein privater Anliegerweg, der ausschließlich Eigentum der Besitzer der beiden Doppelhaushälften ist (Parteien A und B). An diesen Weg grenzen die Hintergärten anderer Häuser, deren Eingang über eine andere öffentliche Straße erfolgt. Die Besitzer dieser anderen Häuser haben kein Eigentum oder sonstigen Rechte an unserem privaten Anliegerweg. Ein Eigentümer dieser angrenzenden Häuser (Partei C) hat diese Woche ohne vorherige Absprache oder Zustimmung mit den Parteien A und B an seiner Grundstucksgrenze zu dem privaten Anliegerweg der Parteien A und B eine Mauer von 1,80m errichtet. Es handelt sich dabei um eine Mauer von mit Steinen befüllten Stahlelementen. Zusätzlich hat er in diese Konstruktion eine Tür eingebaut, um über den privaten Anliegerweg der Parteien A und B hin und wieder Gegenstände in seinen Garten zu transportieren. Auch dies geschah ohne Zustimmung der Parteien A und B.
Nun meine Fragen:
1. Darf Partei C an der Grundstücksgrenze zu dem Eigentum von Parteien A und B ein solche Konstuktion in dieser Höhe ohne Zustimmung der Parteien A und B errichten?
2. Ergeben sich aus der Gartentüre und der Nutzung des privaten Eigentums der Parteien A und B durch die Partei C irgendwelche Rechtsansprüche von Partei C an unserem Eigentum, z.B. gewohnheitsrechtliche Ansprüche und wie können wir das verhindern?
3. Können wir gegen die Gartentüre vorgehen?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank sagt
Dr. U. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Darf der Nachbar die Mauer bauen:
Gemäß Bayerischer Landesbauordnung (BayBo) darf ein Eigentümer grundsätzlich nur mit Genehmigung bauliche Anlagen errichten, es sei denn die Bauordnung sieht eine Ausnahme vor. Für Einfriedungen und Stützmauern sieht Art. 57 I Nr. 7 a BayBo vor, dass Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m Verfahrensfrei, mithin genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück im so genannten Außenbereich liegt. Hiervon ist aber aufgrund der Ortslage München nicht auszugehen.
Insofern ist die Mauer des Nachbarn mit einer Höhe von 1,80 m nicht zu beanstanden.
Etwas anderes könnte sich nur aus dem Bebauungsplan ergeben, wenn hier die Höhe oder die Möglichkeit von Stützmauern ausdrücklich geregelt ist. Den B-Plan kann ich von hier nicht einsehen, deshalb kann ich hierzu natürlich keine Aussagen treffen. Gehen Sie aber davon aus, dass es wahrscheinlich keine andere Regelung im Bebauungsplan geben wird.
2. Ergeben sich Gewohnheitsrechte:
Gewohnheitsrechte sind im Nachbarschaftsrecht äußerst selten. Insbesondere wäre die Entstehung eines Gewohnheitsrechts nur dann möglich, wenn dieses Gewohnheitsrecht über eine gewisse (sehr lange) Dauer ausgeübt und akzeptiert wurde und/oder von einem übergeordnetem Gesetz gefordert wird. Beispielhaft sie hier das Notwegerecht. Dies könnte zum Gewohnheitsrecht werden, wenn dass zu erreichende Grundstück nicht anders an öffentliche Straßen anschließbar wäre. Dies ist gemäß Sachverhalt nicht der Fall. Im Übrigen können Sie das entstehen des Gewohnheitsrechts, sofern überhaupt eine Entstehbarkeit bejaht werden kann, verhindern, indem Sie dem Nachbarn das betreten und benutzen nachweisbar und regelmäßig untersagen.
3. Kann gegen die Gartentür vorgegangen werden:
Gegen die Gartentür an sich können Sie so nicht vorgehen. Im Extremfall könnte der Nachbar seine Mauer ausschließlich aus Türelementen bauen. Ob es ihm. nutzt ist dabei eine andere Frage.
Sie können aber dem Nachbar das betreten Ihres Grundstücks und damit im Ergebnis die Nutzung der Tür untersagen.
Weitere Möglichkeit wäre, wenn Sie Ihrerseits einen Zaun/Einfriedung an der Grundstücksgrenze ziehen, damit die Tür nicht mehr genutzt werden kann. Ferner könnten Sie sich mit dem anderen Eigentümer über die Nutzung einigen und diesen (schriftlich) an der Instandhaltung und Pflege des Weges beteiligen. Welche der Möglichkeiten Sie nutzen, müssen Sie aber sehr gut abwägen, denn Nachbarschaftsstreitigkeiten sind langwierig und können den Nachbarschaftsfrieden zerstören. Insofern dürfte zunächst eine offene Kommunikation mit dem Nachbarn das sinnvollste sein, bevor Maßnahmen ergriffen werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese, Rechtsanwalt
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