Heckenhöhe und Grenzabstand
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Anwalt
Mein Nachbar hat ein Grundstück das 90 cm über meinem Grundstück liegt.Die Grenze bildet eine Mauer
mit der gleichen Höhe.Auf diesem Niveau hat er vor 2,5 Jahren eine Hecke in 50 cm Abstand gepflanzt.
Die Hecke ist in den letzten 3 Monaten um ca 80 cm gewachsen und hat eine Höhe von 170 cm.
Zusammen mit der Mauer sind das 260 cm.Dadurch bekomme ich weniger Licht und Sonne,weil
die Hecke 220 cm vor meinem Hauseingang bzw Badfenster sitzt.
Meine Stadt liegt um Landkreis Weißenburg in Bayern.
Laut Auskunft des örtlichen Bauamtes bei dem ich vorsprach gibt es hier kein gesondertes Bau .- Nachbarschaftsrecht.
Es gilt das bayerische Bau .- Nachbarschaftsrecht.
Wie ist die Rechtslage hinsichtlich Grenzabstand und Höhe Mauer + Hecke.
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen und Ihre Frage. Nunmehr darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Es wäre zunächst zu untersuchen, inwiefern Grenzabstände nach dem Ausführungsgesetz zum BGB in Bayern, hier Art. 47, verletzt worden sind.
Danach dürfen Pflanzen nicht dichter als 0,5 m an die Grenze des Grundstücksnachbarn gesetzt werden. Sind die Pflanzen mehr als 2 m hoch, muss ein Mindestabstand von 2 m gewährleistet sein.
Regelungen, die einen Bewuchs auf einem höher gelegenen Grundstücke beinhalten, existieren meiner Kenntnis nach nicht.
Vorliegend dürfte dieser Mindestabstand von 2 m notwendig sein, da durch die Erhöhung durch das höhere gelegene Grundstück die Höhe der Pflanzen entsprechend die Grenzenmaße aus Art. 47 erreicht haben. Dies dürfte auch vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfasst sein, da gerade die Höhe von 2 m insgesamt dem nachbarrechtlichen Schutz unterliegen sollte.
Ausnahmen gibt es für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Wald ,wobei ich vorausgesetzt habe, dass dies im vorliegenden Fall nicht relevant ist.
Bitte berücksichtigen Sie hier, dass der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands in fünf Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist, und
2.
der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bitte beachten Sie auch, sofern sie gegen den Nachbarn gerichtlich vorgehen müssen, grundsätzlich in Bayern für die Zulässigkeit der Klage vor Einreichung der Klage ein Schiedsgericht aufgesucht werden muss und dort das Schiedsverfahren mit einem negativen Ergebnis geendet haben muss.
Darüber hinaus haben sie nach den allgemeinen Regelung des BGB auch einen Unterlassungs- Beseitigungsanspruch, wenn ihr Grundstück in einer nicht der üblichen Art und Weise unterliegenden Einschränkung betroffen ist. Dies bedeutet, dass sofern eine solche hoch hohe Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch das nachbarschaftliche Grundstück gegeben ist, Sie verlangen können, dass der jeweilige Bewuchs zurückgeschnitten wird.
Insofern also eine nach den allgemeinen Grundsätzen nicht hinnehmbarer Beeinträchtigung in ortsüblicher Manier gegeben ist, haben Sie einen Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Lichteinfall auf ein Grundstück sehr stark oder völlig eingeschränkt wird.
Konnte ich ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung . Über eine positive Bewertung freue ich mich.
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Ich habe meinen Nachbarn kontaktiert mit dem Ergebnis,dass
ihn das alles nicht interessiert und er seine Hecke nicht
zurück schneidet.Wie könnte die weitere Vorgehensweise sein und welche Kosten entstehen
Mfg
Zunächst sollten Sie ein Schiedsverfahren anstrengen. Wo und wie dieses abläuft erfahren Sie zumeist über Ihren Landkreis, da hier auch die Schiedskommissionen angesiedelt sind. Sie müssten hier einen schriftlichen Antrag stellen und das Problem schildern. Der Schiedsmann uoder die Schiedsfrau versuchen dieses dann zu lösen. Beide Parteien werden hierzu eingeladen. Hier sind sodann pauschale Sätze vorgesehen, meist wischen 40 und 80 Euro.
Sollte hier keine Einigung erzielt werden können, ist Ihnen die Möglichkeit eröffnet den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Hier entstehen zunächst Gerichtskosten von etwa 150 bis 300 Euro, wenn Sie sih von einem RA vertreten lassen zunächst RA-Gebühren von etwa 300 bis 700 Euro. Gewinnen Sie das Verfahren muss der Nachbarn sämtliche Kosten tragen, soweit er hierzu wirtschaftlich fähig ist.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße