Nachbarschaftsrecht - Grenzwand als Grundstückstrennung
Fragestellung
Zum Nachbar trennt uns eine hohe Betonmauer (gehört dem Nachbarn), die mit Efeu bewachsen war. Während wir im Urlaub waren, haben sie unser Grundstück betreten und den ganzen Efeu ohne Absprache abgeschnitten. Nun schauen wir auf die unschöne kahle Betonmauer. Wir wollten diese nun streichen und über den Gartenteich, der direkt an der Mauer grenzt, eine Sichtblende, an seine Mauer dübeln.
Der Nachbar hat es uns verboten, dass wir weder die Mauer streichen, noch dass wir eine Sichtblende an der Mauer über den Gartenteich befestigen.
Nun meine Frage, kann er wirklich bestimmen, dass wir auf diese Betonmauer schauen müssen?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst herzlichen Dank für die weiteren Informationen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es ein Nachbarrechtsgesetz, in dem relativ eindeutig geregelt ist, wie bei einer sogenannten Grenzwand zu verfahren ist. Das Nachbarrecht unterscheidet in Nordrhein-Westfalen hier die Grenzwand und die Nachbarwand.
Sie finden das Gesetz unter folgendem Link:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5820021111170061258#det301115
Die Nachbarwand ist eine Wand, die auf beiden Grundstücksteile n steht. Sie haben mitgeteilt, dass die Wand lediglich auf dem Grundstück des Nachbarn steht, sodass hier die Bestimmungen hinsichtlich einer Grenzwand einschlägig sind, da diese nach § 19 des Nachbarrechtsgesetzes eine Wand darstellt, die ausschließlich auf einem Grundstück eines Nachbarn angrenzend zum anderen Grundstück des Nachbarn steht.
Des Weiteren ist grundsätzlich zu beachten, dass der Nachbar mit dem Eigentum, welches sich ausschließlich auf seinem Grundstück befindet, so umgehen darf, wie er möchte, aber es müssen dabei Beeinträchtigungen des Nachbarn ausgeschlossen werden.
In Ihrem Fall wäre daher zu hinterfragen, ob es durch die Wegnahme des Efeu Beeinträchtigungen gegeben hat bzw. ob die Grenzwand nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigerweise errichtet worden ist. Dies betrifft in erster Linie die Abmessungen und insbesondere die Höhe der Grenzwand. Dann käme es gegebenenfalls darauf an, falls eine rechtswidrige Bebauung vorliegen würde, ob hier die Einwände Ihrerseits, zum Beispiel zum Abriss einer Grenzwand verwirkt oder verjährt werden, da sie diese über einen langen Zeitraum hin geduldet haben, wenn auch mit einem entsprechenden Bewuchs.
Als weiteres ist festzuhalten, dass Sie grundsätzlich auf fremdes Eigentum ohne Zustimmung des Eigentümers nicht einwirken dürfen. Dies bedeutet, Sie dürfen theoretisch auch nicht eine entsprechende Beschädigung der Grenzwand in Form von Schrauben oder dem Anbringen von anderen Materialien ohne Einverständnis vornehmen.
Dies ist allerdings dahingehend eingeschränkt, als dass die Nachbar-rechtlichen Vorschriften einräumen, dass ein Anbau an die Grenzwand möglich ist oder auch das Errichten einer auf Ihrem Grundstück befindlichen Grenzwand. Dies sieht unter anderem § 20 des Nachbarrechtsgesetzes vor, hier ist allerdings bei einem Anbau die Einwilligung des Nachbarn notwendig oder nach § 22 das Errichten einer zweiten Grenzwand. In diesem Fall können Sie sodann auch für eine entsprechende Stabilität zur anderen Grenzwand nach den Maßgaben des Nachbarrechtsgesetzes Verbindungen herstellen. Ihnen ist dann anschließend überlassen, wie Sie Ihre Grenzwand entsprechend gestalten.
Ich schlage trotzdem vor, dass sie noch einmal versuchen mit dem Nachbarn Kontakt aufnehmen und die Lage besprechen. Gegebenenfalls willigt er auch schriftlich ein, dass Sie die Grenzwand von Ihrer Seite aus verkleiden oder bepflanzen. Auch wäre es eine Lösung, wenn Sie auf Ihrem Grundstück entsprechende Bepflanzungen vornehmen, die direkt an die Grenzwand des Nachbarn angrenzend und diese sodann der Höhe nach verdecken würden.
Auch ein Bewuchs von Ihrer Seite, solange sich der Bewuchs auf Ihrem Grundstück befindet, dürfte nicht ausgeschlossen sein, sofern sich hier nicht physische Einwirkungen auf die Grenzwand ergeben würden, zum Beispiel auch mit Rankpflanzen, sofern diese die Grenzwand nicht beschädigen.
Das Hineinbohren von Dübeln oder auch das Anstreichen wäre nach dem oben Genannten ohne Einwilligung des Nachbarn nicht zulässig, da hiermit, was beim Streichen allerdings umstritten ist, eine Substanz Beschädigung der Grenzwand und damit möglicherweise eine Sachbeschädigung verbunden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreiche Informationen geben konnte und Ihre Frage damit beantwortet habe. Sollten dennoch Fragen bestehen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Konnte ich Ihnen weiterhelfen, wurde ich mich über eine positive Bewertung meiner Antwort freuen.
Viele Grüße
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Vor allen Dingen kostet eine einmalige Beratung bei einem RA vor Ort, ca.200€ und bei ihnen ca 40€
Immer wieder gern, Monika Winterhoff
Bundesland NRW Sundern-Hachen
Bisher haben wir den Efeu immer geschnitten, der ja jetzt entfernt wurde.
Sollte der Efeu erneut an dem Nachbarn seine Mauer, zu uns herunter wachsen:
wer ist verpflichtet den Efeu zu schneiden??