Nachbarschaftsrecht MV - Grenze
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herrn ,ich wohne in Zingst und hatte ,am 26.04.1995 eine erfolgreiche Vermessung und damit verbundene Grundsteinlegung mit meinem Nachbar Herrn Brauer .Er hat die Grenzen anerkannt und es besteht eine gültige Liegenschaftskarte. Ich bin ein Stück von meiner vermutlichen Grenze zurück gegangen und habe einiges zurückgebaut. Dabei ist immer noch ein Stück ( 30 / 50 cm Beton ) auf der Grenze . Jetzt heute , am 31.05.2013 hat mein Nachbar verlangt ,dass ich dieses Stück Beton beseitige . Soll ich jetzt nach 18 Jahren, dieses Stück entfernen ? Mit freundlichem Gruß A. Lemke
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
in MV gibt es kein spezielles Nachbarschaftsrecht. Es wurde bewusst auf detaillierte Regelungen verzichtet, weil man davon ausgeht, dass Streitigkeiten zwischen Nachbarn nicht durch strenge Regeln verhindert werden. Aber auch ohne ein solches Gesetz, leben Sie auch in Ihrem Bundesland nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt verstreute Regelungen, die angewendet werden.
Bei dem Beton auf der Grenze kann es sich um eine sog. Grenzanlage handeln, die beiden Nachbarn zu gleichen Teilen gehört. Der Gesetzgeber geht bei Grenzanlagen davon aus, dass beide Nachbarn diesen dann gemeinsam nutzen dürfen und auch die Unterhaltungskosten gemeinsam tragen. Nun macht dies vielleicht bei einer Mauer Sinn, aber eher nicht bei einem Stück Beton. Bei dem Beton könnte man ggf. auch von einer Wand ausgehen, oder vielleicht ist es ein Wandrest von einem ehemaligen Gebäude? Dann würde dieser Betonteil Ihrem Grundstück zugerechnet.
Ihr Fall ist leider nicht einfach, da sich in der Literatur Fallbeispiele zu Bäumen, Mauern und Wänden finden, aber nicht zu Resten von Beton. Vielleicht können Sie mir im Rahmen der Kommentarfunktion noch ergänzend mitteilen, um was es sich bei dem Beton genau handelt? Sie schreiben, dass Sie einiges zurück gebaut haben. Ist es dann der Rest einer Wand?
Sicher ist jedenfalls, dass es keine Regel oder ein Gesetz gibt, dass Ihren Fall genau erfasst. Es ist ein Sonderfall, den man letztlich nur lösen kann, wenn man sich anschaut, was denn Sinn und Zweck nachbarschaftlicher Regelungen ist. 30 - 50 cm Beton erscheint mir sehr wenig zu sein. Ich würde dann schauen, wie hoch der Aufwand ist, diesen zu entfernen und wie groß die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Beton ist. Die Interessen beider Nachbarn sind mit einander abzuwägen. Hierzu müsste man die Begebenheiten vor Ort gesehen haben.
Bei Auseiandersetzungen im Zusammenhang mit einer Grenze kann auf eine Schiedsstelle zugegangen werden, um mit Hilfe eines Schlichters die Sache beizulegen. Vielleicht wäre dies auch für Sie eine Option?
Ich bedauere, dass ich Ihnen mangels entsprechender Regelungen in Ihrem Bundesland keine hieb- und stichfesten Antwort geben kann. Wichtig erscheint es mir aber, außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten zu nutzen und ggf. die Hilfe einer Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
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