Nachbarschaftsrecht - Schiedsmann
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mein Nachbar hat mich beim Schiedsmann angezeigt, weil ich an unserem gemeinsamem Grenzzaun einen Sichtschutz in Form einer handelsüblichen 1,8 m hohen Bretterwand (so gen. Lammelenwand, aus geflochtenen dünnen Brettern) als Abwehr gegen den dicht am Zaun wachsenden Wildwuchs des Nachbarn aufgestellt habe. Dazu war ich gezwungen, da der Nachbar seit vielen Jahren dessen Pflichten zur Pflege seiner Pflanzen (Wein und Blauer Goldregen) grob vernachlässigt hat.
Während der Schiedsverhandlung ergriff der Schiedsmann ungeniert Partei gegen mich, wonach infolge dessen ein für mich ungünstiger Vergleich zustande kam.
Während der späteren Gerichtsverhandlung wurde mein Antrag auf Beseitigung der Pflanzen abgelehnt und das gesetzwidrige Verhalten des Schiedsmannes praktisch ignoriert und der Fall zu meinen Ungunsten beschlossen worden. Meine Forderung, die Hecke gemäß Nachbarrecht NRW auf Abstand 50 cm zu setzen ist verworfen worden. Nun wächst weiterhin dicht an unserer gemeinsamen Grenze des Antragstellers eine neue Hecke.
Meine Frage:
- hat das Gericht die Pflicht solch einen Vergleich zu annullieren und - welche juristische Konsequenzen bei Amtspflichtverletzung des Schiedsmannes sind für solches Verhalten wie hier aufgelistet vorgesehen, wenn er:
- gegen die Vorschriften der Schiedsführung verstoßen hat, indem er im Vorfeld – vor Antragstellung der Verhandlung zum Antragsteller Kontakte aufgenommen hatte,
- meiner Forderung einen Ortstermin anzuberaumen – um zu beweisen, dass sämtliche im Antrag gestellten Vorwürfe des Antragstellers erlogen waren – nicht stattgegeben hat,
- mein Verlangen, dass der Antragsteller seine Hecken nur entsprechend dem Nachbarrecht pflanzen darf, ignoriert und verworfen hat und
- die Verhandlung ungeniert parteiisch gegen mich entscheidend beeinflusste und auf meinen Protest dagegen mich lautstark zurückgewiesen hat und mich aufforderte, ihn mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde anzuzeigen.
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Mit Dank und freundlichen Grüßen
Anton a. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein Vergleich hat zunächst wie jeder anderer Vertrag zunächst Bestand, wobei er aber wegen Irrtums, arglistiger Täuschung (mittels Anfechtungserklärung) und anderen wichtigen Gründen wie Sitten- und Gesetzeswidrigkeit nichtig sein kann.
Dieses wäre insbesondere im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil (die Berufung ist binnen Monatsfrist nach Urteilszustellung möglich und unterliegt in aller Regel dem Anwaltszwang, da es dann vor das Landgericht ginge) geltend zu machen.
Dieses müsste gesondert geprüft werden.
Zur Amtspflichtverletzung/Dienstaufsichtsbeschwerde.
Dieses könnten Sie ggf. zusätzlich verfolgen.
Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt.
Die Schiedsperson untersteht der unmittelbaren dienstlichen und fachlichen Aufsicht der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Dahin können Sie sich wenden.
Die Verletzung einer Neutralitätspflicht wäre also damit verfolgbar. Gleichermaßen wäre damit zudem die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügbar.
Wichtiger wäre noch die Amtshaftung, die zum Schadensersatz führen kann:
Verletzt der Schiedsmann vorsätzlich oder fahrlässig die Ihnen gegenüber obliegenden Amtspflichten, so hat er den Ihnen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Amtsträger dabei nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die Ersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Dieses ist also in Bezug auf die Berufung besonders wichtig, denn damit kann eine Schadensabwendung ggf. noch erfolgen.
Sie sollten daher unverzüglich einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen, um dieses zu prüfen.
Zuletzt wären noch strafrechtliche Schritte zu untersuchen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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