Grenzbebauung des Nachbarn 9m lang 3m hoch Bayern
Fragestellung
Hallo gern möchte ich die hässliche Garage die mit Trapezblech verkleidet ist von meiner Terasse aus nicht mehr sehen.
Nun frage ich mich wie ich das lösen kann. Darf ich eine Thuja Hecke mi der gleichen Höhe (3m) anpflanzen in einem Abstand von ? M zur Grenze?
Zu beachten ist, das wir einem Bebaungsplan haben für ein allgemeines Wohngebiet und die Einfriedung 1,30 max zum Nachbarn hoch sein darf. Ich weissbsllerdings nicht ob eine Thuja Hecke eine eine Einfriedung ist.
Was kann ich tun???
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Neumeyer
Bitte diskret behandeln
rudolf.neumeyer@gmail.com
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfogend beantworte:
1. Die Höhe der Hecke nach dem Bebauungsplan ist verbindlich. Eine geschlossene Hecke stellt in der Tat eine Einfriedung dar und unterfällt dem Nachbarschaftsgesetz von Bayern.
Nach Art 47 des AGBGB sind zur Grenze bei der Anpflanzung einer Hecke 50 cm einzuhalten.
Art 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Insoweit können Sie die Hecke lediglich mit einer Höhe von 1,30 anplanzen.
2. Bei der Ansicht der beigefügten Aufnahmen erachte ich den Grenzbau als problematisch. Zum einen sehe ich hier keinen Brandschutzwand. Soweit die Holzverkleidung durch den Nachbarn angebracht wurde, ist diese jedenfalls zu entfernen. Im weiteren hat das Dach einen Überstand der zurückzubauen ist.
Möglicherweise liegt die Höhe über drei Meter, was aber durch die Optik begründet werden kann.
Schließlich muss ein entsprechendes Gebäude auch tatsächlich als Garage genutzt werden. Eine Fremdnutzung kann durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt werden.
Die nachbarliche Bebauung stellt optisch schon eine sehr große Beeinträchtigung dar. Soweit der Nachbar gegen die Anpflanzung einer Hecke mit einer Höhe von über 1,30 Meter keine Einwände hat, ist diese aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Denn die Funktion des Schutzes vor eine Beschattung des Nachbargrundstückes durch eine Hecke ist hier sicherllich nicht gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick geben und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Die Regelung zur maximalen Höhe der Hecke im Bebauungsplan geht der gesetzlichen Regelung vor. Insoweit darf die Hecke ohne Zustimmung des Nachbarn nur 1,30 m hoch sein. Mit Zustimmung des Nachbarn, kann die Hecke auch 3 Meter hoch sein und an der Grundstücksgrenze angepflanzt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
danke für Ihre Rückantwort, aber dies reicht mir noch nicht für eine zufriedenstellende rechtliche Beratung. Ich wollte ja von Ihnen eine Beratung was ich tun kann damit ich diese 9m lange und 3m hohe hässliche Garage nicht mehr in meinen Auge haben muß.
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei einer 6m langen Bepflanzung (dann wäre der Hauptteil abgeschirmt) im Grundstück um eine Einfriedung im Sinne des Bebauungsplanes handelt, zumal wenn die Heck in einem Abstand von 2m zur Grundstücksgrenze steht.
Dann weise ich darauf hin, dass es im Bereich unseres Bebauungplanes viele Grunstücke mit Thuja Hecken mit 2m und höher gibt an den Grundstücksgrenzen gibt wahrscheinlich auch keine Befreiung haben und trotzdem schon 10 Jahre und länger stehen.
Dann gibt es noch einen wichtigen Punkt den ich auch von Ihnen kommentiert haben möchte:
Das wäre das Bayrische Nachbarrechtsgesetz :
Art. 50
Ausnahmen vom Grenzabstand
Hier steht drüber geschrieben, was ich mit als betroffener schon immer gedacht habe. Wem stört es, wenn ich an der Grenze hinter der 3m hohen Wand meines Nachbarn eine 3m hohe Hecke anpflanze, damit ich diese hässliche Wand nicht mehr sehen muß. Es stört niemand!!!!!
Im Grunde genommen hätte die genehmigende Baubehörde sogar die Pflicht meinen Nachbar die Auflage zu machen, die Außenwand der Halle so zu gestalten, daß diese sein Nachbar auch nach seinem Geschmack genehmigt.
Nein, ich habe als Betroffener keine Nachricht erhalten über diesen Bau. Der wurde so hingestellt wie er jetzt ist.
Ich bin jetzt der Geschädigte un muß 2 bis 5000 EUR in die Hand nehmen damit die Optik wieder einigermaßen paßt.
Ich würde mich freuen, wenn ich von Ihnen einen zufriedenstellende Lösung bekomme.
Vielen Dank
Rudolf Neumeyer
Für die Errichtung einer Grenzgarage ist nicht zwingend eine Baugenehmigung erforderlich. In der Regel reicht hierfür eine Bauanzeihe aus, so dass die Baubehörde den Garagenbau nicht überprüft.
Die Hecke stellt eine Einfriedung das, deren Ausmaße sich an dem Bebauungsplan richten. Wenn andere Grundstückseigentümer eine höhere Hecke habe, als dies durch den Bebauungsplan vorgegeben ist, liegt hier ein Verstoss vor, der wohl in Kauf genommen wird.
Sie können sicherlich eine höhere Hecke anpflanzen. Soweit die Baubehörde hiervon Kenntnis erlangt, kann sie diese zum Rückdchnitt auffordern. Dies gilt auch für die Nachbareigentümer.
Bevor Sie eine entsprechende Hecke ansetzen, empfehle ich hinsichtlich der Zulässigkeit der Grenzgarage bei der Baubehörde vorzusprechen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Leider haben sie zu Absatz 50 des Bayerischen Nachbarngesetzes keinen Kommentar wir von mir gewünscht abgegeben.
So komme ich leider nicht weiter.
Vielen Dank und schöne Weihnachten
Rudolf Neumeyer
Art 50 Bay. Nachbarrecht sieht nur die Ausnahmen zu Art. 47, 48 vor. Allerdings ist Ihre Auffassung sicherlich nicht unbegründet. Eine entsprechende Ausnahmeregelung oder aber ein Verweis auf Art. 50 müßte sich dann aus dem Bebauungsplan ergeben, den Sie bei der Gemeinde einsehen können.
Ich kann diesen leider online nicht einsehen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt