Nachbarrecht / Erneuerung Sichtschutz Terrasse
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
im Jahr 2011 habe ich ein Reihenhaus erworben, das ich auch zusammen mit meinem Ehemann bewohne. Zum rechten Nachbarn hin stand schon eine 5m tiefe Terrassenabtrennung aus drei einzelnen Holzlamellenelementen. Der vierte Stützpfosten steht 15-20 cm auf unserem Grund (in einem Blumenbeet). Die Abtrennung selbst ist sehr unansehnlich und teilweise beschädigt.
Wir würden den Sichtschutz gerne erneuern und in diesem Zuge auch den letzten Pfosten auf die Grundstücksgrenze versetzen, wo sich auch die übrigen Elemente befinden.
Unser Nachbar will alles so belassen wie es ist und verweist auf Bestandsschutz. ( Er hat quer zum strittigen Pfosten soetwas wie eine Pergola gebaut die mit ihrem Ende auch auf unseren Grund ragt.)
Meine Fragen dazu:
Hat unser Nachbar das Recht, eine Erneuerung zu verweigern, wenn wir die Kosten tragen und ähnliches, gleiches oder höherwertiges Material verwenden, jedoch auf der Korrektur der Grenzverletzung bestehen?
Wie kaputt oder marode muss eine solche Terrassenabgrenzung sein, bis man nachdrücklich auf einer Erneuerung bestehen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Klinke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Sichtschutz im Alleineigentum des Nachbarn steht, kann er eine Erneuerung problemlos verweigern. Sie können ihn auch nicht zu einer Erneuerung zwingen. Wenn der Sichtschutz zu einer Gefahr wird, können Sie ihn zu einer Entfernung zwingen, aber nicht zu einer Erneuern. Allerdings hindert Sie niemand daran, einen eigenen Sichtschutz davor zu setzen.
Wegen der Grenzverletzung können Sie aber Schadensersatz in Form der sogenannten Überbaurente verlangen. Vielleicht hilft das beim Verhandeln mit dem Nachbarn.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Nachbarschaftsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sehr geehrter Herr Weber,
danke für die Auskunft.
Ich habe eine Nachfrage: wie ist die Rechtslage, wenn die Terrassenabtrennung vom Nachbarn und dem Vorbesitzer unseres Hauses zu gleichen Teilen bezahlt und gemeinsam errichtet wurde. Sie ist dann ja wohl nicht im alleinigen Besitz des Nachbarn. Wie verhält es sich dann mit dem Recht auf Erneuerung. Die Terrassenabtrennung nicht zu erneuern, wenn sie z. B. umkippt oder auseinander fällt, ist sicher keine Option, da der Nachbar zwei Hunde hält die mitunter im Garten sind. (Einer davon ein Kampfhundmischling und wir haben kleine Enkelkinder)
Ich bitte um eine Einschätzung dieses Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Klinke
wenn die Trennwand gemeinsam errichtet wurde, ist die Wand in der Tat im gemeinsamen Eigentum von Ihnen und dem Nachbarn. Aber auch dann können Sie den Nachbarn nicht zu einer Erneuerung zwingen, nur zu einer Entfernung, wenn die Wand baufällig/umsturzgefährdet ist. Aber auch dann können Sie eine eigene Wand davor setzen, um die Hundegefahr abzuwehren.
Bitte teilen Sie kurz mit, in welchem Bundesland die Grundstücke liegen und ob der Nachbar von der Straße aus gesehen links oder rechts von Ihnen ist. Das Nachbarrecht ist Landessache und verteilt die Einfriedungspflicht abhängig der Lage der Grundstücke zueinander.
Mit freundilchen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt