Abriss einer Einfriedung
Fragestellung
Hallo,
Thema Abriss einer Einfriedung.
Wir sind Eigentümer eines Grundstücks (Resthof) und das Nachbargrundstück zu unserer rechten Seite (Rechtseinfriedung NDS) hat den Besitzer gewechselt. Die Grundstücke trennt eine ca 1,20m hohe Mauer, die aus zwei Stücken besteht. Der erste Teil scheint sehr alt zu sein und verläuft schräg (wahrscheinlich auf unserem Grundstück) von der Straße aus. Dieser Teilabschnitt schließt an einen dann gerade verlaufenden zweiten Teil Mauer in derselben Höhe an, die so aussieht, als wäre es einmal die Mauer eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze gewesen. Uns wurde gesagt, dass das vormals dort stehende Gebäude in den 70ern mehrfach abgebrannt sei und nun nur noch dieser Teil der ehemaligen Grenzmauer dieses Gebäudes besteht. Da das abgebrannte Gebäude auf dem Nachbargrundstück stand, gehen wir davon aus, das der Teil der Mauer baurechtlich der Nachbarin gehört. Allerdings gehe ich auch davon aus, dass es nach dem Band neu gemauert wurde, da es zwar auf ihrer Seite teilweise verputzt ist, aber mE keine Brandspuren aufweist.
Auf jeden Fall gefällt die Mauer der neuen Nachbarin nicht und sie will sie, sollte sich herausstellen, dass sie ihr gehört, umgehend abreißen.
Fragen:
Kann sie diese seit Jahrzehnten von den Vorbesitzern genutzte Einfriedung einfach abreißen (zumindest den zweiten Teil), nur weil sie auf ihrem Grundstück steht und dann durch die Rechtseinfriedung von uns verlangen, dass wir einen neuen Zaun setzen?
Handelt es sich womöglich um eine gemeinsame Einfriedung, selbst wenn die Mauer sozusagen einen Knick hat und beides gemauert und teils verputzt ist, aber sichtbar nicht aus der gleichen Zeit?
Problem für uns ist auch:
Das Umbauvorhaben der Nachbarin wird länger dauern, da sie nur per a peu investiert und dort nicht selbst wohnen will. Dh wenn es nach ihr gänge, könnte dort monatelang kein Zaun stehen, da sie erst ganz zum Schluss dort Pflastern will. Wir haben aber zwei Kleinkinder und einen Hund und sind darauf angewiesen, dass dort der Garten zur Straße zu ist. Die Mauer steht aktuell auf einem gemauerten Fundament, das sie zu ihrer Seite sicher 40cm tief freigelegt hat. Sollte sie die Mauer samt Fundament abreißen lassen, hätte ein Zaun, den wir dann setzen könnten, ja nicht mal Halt im Erdreich, wenn sie das nicht wieder anständig zu macht und verdichtet.
Die Unterlagen vom Katasteramt fordern wir noch an, allerdings gehe ich stark davon aus, dass es wie beschrieb aussieht, also Mauerstück 1 auf unserem Grundstück verläuft und Mauerstück 2 auf ihrem Grundstück verläuft.
Ich hoffe, unser Anliegen war verständlich...
Herzlichen Dank!
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
DIe Eigentumslage müsste abschließend geklärt werden. Ist das nicht mehr möglich, hilft nur noch eine Vereinbarung als bestmögliche Lösung, will man nicht einseitig den jeweiligen Nachbarn vor vollendete Tatsachen stellen.
Im Einzelnen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 903 Befugnisse des Eigentümers
"[Nur] Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. [...]."
Daneben gibt es hier nicht einschlägige Möglichkeiten von berechtigten unmittelbaren Besitzern wie Mieter und Pächter.
Möglichkeiten gibt es dann noch in der Tat im Hinblick auf eine Grenzmauer/Nachbarwand.
Beides ist auseinanderzuhalten:
Nachbarwand ist eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die mit einem Teil ihrer Dicke auf dem Nachbargrundstück steht und den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
Der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks darf die Nachbarwand nur mit Einwilligung des Nachbarn beseitigen. Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, muß dem Nachbarn schriftlich erklärt werden. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Nachbar dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht.
Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
- der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einreicht oder die bauaufsichtliche Zustimmung hierfür beantragt oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, die erforderlichen Unterlagen einreicht,
- die Versagung der für die Errichtung eines Anbaus erforderlichen Baugenehmigung oder bauaufsichtlichen Zustimmung nicht mehr angefochten werden kann ODER
- nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, nach Vorliegen der Bestätigung der Gemeinde mit der Errichtung eines Anbaus begonnen wird.
Beseitigt der Erstbauende die Nachbarwand rechtswidrig ganz oder teilweise, so kann der anbauberechtigte Nachbar auch ohne Verschulden des Erstbauenden Schadensersatz verlangen.
Zur Grenzwand:
Das eine solche Wand an der Grenze zweier Grundstücke, jedoch ganz auf dem Grundstück des jeweiligen Eigentümers.
Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen.
Die Einzelheiten diesbezüglich sind zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) des zuerst bebauten Grundstücks anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Fristablauf begonnen werden.
Etwaige Einwendungen gegen den Anbau sollen unverzüglich erhoben werden.
Hier sieht es nach einer gemeinsamen Nachbarwand aus.
Das wäre eben noch herauszufinden.
Ein einfacher Abriss verbietet sich und selbst bei Ihrer Einwilligung könnte man verlangen, dass die Kosten eines dann notwendig werdenen Zaunes oder anderer Einfriedung Ihnen ersetzt wird bzw. überhaupt die dessen Errichtung durch die Nachbarin zu erfolgen hat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Irgendwie finde ich jetzt den Button für die Nachfrage nicht, die Antwort passt nämlich mE gar nicht, da es kein Gebäude gibt - es soll angeblich mal eins dort gestanden haben, aber es ist nichts ersichtlich und auch qua Karte vom Katasteramt ist dort kein Gebäude - zu keiner Seite der Grundstücke.
Ich habe nochmal Bilder hinzugefügt.
Ich habe nun allerdings auch noch neue Informationen durch das Katasteramt und brauche eigentlich ich eine weitere Rechtsberatung dazu. Die Mauer steht nämlich deutlich 1-2m weit auf meinem Grundstück. Die Grenzen haben die Vorbesitzer nicht so deutlich genommen...
wäre ein Telefonat möglich?
ich bin gerade im Urlaub, weswegen ich Ihnen ab dem 08.06.2020 mit einem Angebot dienlich sein kann, in Ordnung? Danke für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Die Norm über die Nachbarwand ist auch hier anwendbar, also analog bzw. entsprechend, auch wenn keine bauliche Anlage eine Rolle spielt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt